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AWaffV § 13

§ 13 AWaffV: Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

Technische Anforderungen an Waffenschraenke, getrennte Munitionsaufbewahrung und Sonderregeln.

Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026

Was das Gesetz sagt

§ 13 AWaffV konkretisiert die Pflicht aus § 36 WaffG. Er definiert die technischen Mindestanforderungen an Aufbewahrungsbehältnisse und die Mengen-Grenzen je Sicherheitsstufe.

Widerstandsgrade nach DIN/EN 1143-1 - dreistufige, gewichtsabhängige Struktur (Abs. 2):

  • Widerstandsgrad 0, Behältnisgewicht unter 200 kg (Nr. 3): unbegrenzt Langwaffen + bis zu 5 verbotene Waffen/Kurzwaffen (Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG) + zusätzlich unbegrenzt weitere verbotene Waffen + Munition.
  • Widerstandsgrad 0, Behältnisgewicht mindestens 200 kg (Nr. 4): gleiche Kategorien, aber bis zu 10 statt 5.
  • Widerstandsgrad I (Nr. 5): unbegrenzt Lang- und Kurzwaffen sowie unbegrenzt verbotene Waffen und Munition - keine Mengenbegrenzung.
  • Niedrigere Stufen (Nr. 1-2) gelten für nicht erlaubnispflichtige Waffen und Munition (einfaches verschlossenes Behältnis bzw. Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung).

Abs. 3: Wesentliche Teile und Schalldämpfer sowie Zielbeleuchtungs- und Nachtsichtgeräte zählen nicht zur Mengenbegrenzung - außer sie können mit den gemeinsam aufbewahrten Teilen zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden.

Abs. 8 - gemeinschaftliche Aufbewahrung: Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig. Mehrere Berechtigte im selben Haushalt müssen also nicht zwingend getrennte Schränke führen.

Abs. 9 - vorübergehende Aufbewahrung außerhalb der Wohnung: Bei Jagd oder Schießsport ist eine vorübergehende Aufbewahrung außerhalb der Wohnung unter angemessener Aufsicht zulässig, wenn die regulären Anforderungen nach Abs. 1/2 dort nicht erfüllbar sind.

Praxis-Bedeutung

Welche Schraenke sind zulässig: Zugelassene Modelle haben ein Zertifikat nach DIN/EN 1143-1 oder vergleichbar. Das Zertifikat muss am Schrank angebracht sein (Plakette) und sollte bei Kauf auf Echtheit geprueft werden.

“Getrennte Aufbewahrung”:

  • Munition im gleichen Schrank, aber in einem separaten Innenfach mit eigenem Verschluss - reicht.
  • Munition in einem kleinen Munitionsschrank separat - auch reichend.
  • Munition lose neben der Waffe - nicht zulässig.

Sonderregelungen:

  • Gruene WBK (Altbestand vor 2003): Uebergangsregelungen gelten, die Anforderungen können niedriger sein.
  • Kleinere Stueckzahlen: Bei nur einer oder zwei Kurzwaffen kann ein kleineres Sicherheitsbehaeltnis zulässig sein - abhaengig vom Bundesland und Einzelfall.
  • Zweitwohnsitze: Jeder Ort, an dem Waffen aufbewahrt werden, braucht eine eigene zulässige Aufbewahrung.

Praxis-Fallen

  • Zwischenlagerung: Waffen “kurz auf dem Tisch” zur Reinigung sind nur zulässig, wenn der Besitzer unmittelbar anwesend ist. Bei Abwesenheit müssen sie sofort in den Schrank.
  • Schluessel-Verwahrung: Der Schluessel darf nicht im Haus “einfach irgendwo” liegen. Ideal: Schluessel am Koerper oder in eigenem Behaeltnis. Kombination aus Schluessel und Zahlencode erhoeht die Sicherheit.
  • Familienmitglieder: Andere Haushaltsmitglieder dürfen keinen unbefugten Zugriff haben. Kinder-sicher ist Pflicht.
  • Versicherung: Hausratversicherungen haben oft eigene Klauseln zur Waffen-Aufbewahrung, die strenger sein können als § 13 AWaffV.

Verwandte Paragraphen

  • § 36 WaffG: Aufbewahrung und Kontrolle (Grundnorm)
  • § 5 WaffG: Zuverlaessigkeit (wird bei Aufbewahrungsverstoessen relevant)

Disclaimer

Beim Kauf eines Waffenschranks auf DIN/EN 1143-1-Zertifikat achten. Zweifelsfälle mit dem Büchsenmacher oder Fachhändler klären.

Stand: 2026-06-19 (Wortlaut-Korrektur: dreistufige gewichtsabhängige Mengen-Grenzen statt vereinfachter Zwei-Grad-Darstellung; Abs. 8 häusliche Gemeinschaft und Abs. 9 vorübergehende Aufbewahrung ergänzt, vorher komplett gefehlt)