Zum Inhalt springen

Schussbereit (Schussbereitschaft)

Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist und der Schütze sie ohne weitere Manipulation abfeuern kann.

Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026

Definition

Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist und in einem Zustand, in dem durch Betätigung des Abzugs unmittelbar ein Schuss ausgelöst werden kann. Der Begriff meint einen Handhabungszustand der Waffe selbst, nicht den Aufbewahrungsort.

Gesetzlicher Bezug

§ 1 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 Nr. 1:

Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände sind schussbereit, wenn sie geladen sind.

Ergänzend regelt die Anlage, wann eine Waffe als geladen gilt: mit Munition im Patronenlager oder in einem eingesetzten Magazin.

Der Weg zu dieser Bestimmung ist typisch für das Waffengesetz. § 1 Abs. 4 WaffG selbst enthält die Definition nicht, sondern verweist auf die Anlage 1. Wer eine waffenrechtliche Begriffsbestimmung sucht, findet sie deshalb häufig nicht im Paragraphenteil, sondern in dieser Anlage.

Abgrenzung zu “zugriffsbereit”

Die beiden Begriffe werden leicht verwechselt, regeln aber Unterschiedliches:

  • Schussbereit bezieht sich auf den technischen Zustand der Waffe (geladen und abzugsbereit).
  • Zugriffsbereit bezieht sich auf die Position der Waffe in Relation zum Besitzer (unmittelbar greifbar, typischerweise am Körper oder in der Hand).

Eine Waffe kann zugriffsbereit sein, ohne schussbereit zu sein, etwa eine entladene Waffe im Hosenbund. Umgekehrt kann sie schussbereit sein, ohne zugriffsbereit zu sein, etwa geladen im verschlossenen Waffenschrank, wobei das gegebenenfalls einen Aufbewahrungsverstoß darstellt.

Die beiden Begriffe stehen also nebeneinander. Keiner ersetzt den anderen, und aus dem einen folgt der andere nicht.

Das Scharnier für den Transport

Die praktische Bedeutung des Begriffs zeigt sich bei § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG. Diese Vorschrift erfasst denjenigen, der Waffen

“diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt”

Der Satz verlangt drei Dinge zugleich. Die Waffe darf nicht schussbereit sein. Sie darf nicht zugriffsbereit sein. Und der Transport muss zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgen oder im Zusammenhang damit. Fehlt eines dieser drei Elemente, greift die Ausnahme nicht.

Schussbereit und zugriffsbereit sind damit die beiden Scharniere, über die sich die Zulässigkeit eines Transports entscheidet. Wer wissen will, wann ein Transport zulässig ist, muss beide Begriffe kennen und beide für sich prüfen.

Zur Einordnung innerhalb der Vorschrift: § 12 WaffG regelt in Absatz 1 Ausnahmen für Erwerb und Besitz, in Absatz 2 für den Erwerb von Munition, in Absatz 3 für das Führen, in Absatz 4 Schießtätigkeiten und in Absatz 5 einen Ermessensspielraum der Behörde. Die Transportregel steht in Absatz 3, weil sie eine Ausnahme vom Führen ist.

Praxis-Bedeutung

Das Führen einer schussbereiten Waffe in der Öffentlichkeit setzt eine entsprechende Erlaubnis voraus (Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG). Der Kleine Waffenschein nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG erlaubt nur bestimmte Waffenarten in schussbereitem Zustand in der Öffentlichkeit zu führen, etwa Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen.

Für die Vorbereitung einer Fahrt ist der Begriff die erste von drei Fragen: Ist die Waffe nicht schussbereit, ist sie nicht zugriffsbereit, und passt der Zweck? Vorschriften zur Aufbewahrung bleiben davon unberührt und sind gesondert zu prüfen.

Diese Seite gibt den Gesetzeswortlaut wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

Verwandte Begriffe

Verwandte Paragraphen

Wo das im Gesetz steht

Stand: 2026-07-28