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Schussbereit (Schussbereitschaft)

Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist und der Schütze sie ohne weitere Manipulation abfeuern kann.

§ 1 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 Nr. 1

Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026

Definition

Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist und in einem Zustand, in dem durch Betaetigung des Abzugs unmittelbar ein Schuss ausgeloest werden kann. Der Begriff meint einen Handhabungszustand der Waffe selbst, nicht den Aufbewahrungsort.

Abgrenzung zu “zugriffsbereit”

Die beiden Begriffe werden oft verwechselt, regeln aber Unterschiedliches:

  • Schussbereit bezieht sich auf den technischen Zustand der Waffe (geladen + abzugsbereit).
  • Zugriffsbereit bezieht sich auf die Position der Waffe in Relation zum Besitzer (unmittelbar greifbar, typischerweise am Koerper oder in der Hand).

Eine Waffe kann zugriffsbereit sein, ohne schussbereit zu sein (entladene Waffe im Hosenbund). Umgekehrt kann sie schussbereit sein, ohne zugriffsbereit zu sein (geladen im verschlossenen Waffenschrank - wobei das ggf. einen Aufbewahrungsverstoss darstellt).

Praxis-Bedeutung

Das Fuehren einer schussbereiten Waffe in der Öffentlichkeit setzt eine entsprechende Erlaubnis voraus (Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG). Der Kleine Waffenschein nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG erlaubt nur bestimmte Waffenarten in schussbereitem Zustand in der Öffentlichkeit zu fuehren (z.B. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen).

Gesetzlicher Bezug

§ 1 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 Nr. 1:

Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstaende sind schussbereit, wenn sie geladen sind.

Ergaenzend regelt die Anlage, wann eine Waffe als geladen gilt: mit Munition im Patronenlager oder in einem eingesetzten Magazin.

Verwandte Begriffe

Stand: 2026-04-25