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WaffG § 12

§ 12 WaffG: Transport, Mitnahme und Ausnahmen vom Fuehren

Wann das Fuehren einer Waffe ausnahmsweise ohne Waffenschein erlaubt ist - zum Beispiel beim Transport zum Schießstand.

Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026

Was das Gesetz sagt

§ 12 WaffG definiert Ausnahmen vom Erlaubnisvorbehalt des § 10 Abs. 4 WaffG. Ohne Waffenschein darf die Waffe in der Öffentlichkeit bewegt werden, wenn ein sachlicher Grund besteht und die Voraussetzungen erfuellt sind.

Die wichtigsten Tatbestaende:

  • Abs. 3 Nr. 2: Transport zwischen zwei Orten mit berechtigtem Grund (Schießstand, Werkstatt, Jagdrevier). Waffe nicht zugriffsbereit, in verschlossenem Behaeltnis, Munition getrennt.

Praxis-Bedeutung

Berechtigter Grund ist das Kern-Kriterium. Er liegt vor bei:

  • Fahrt zum oder vom Schießstand
  • Fahrt zum Büchsenmacher/Werkstatt
  • Umzug mit angemeldeter Adressaenderung
  • Transport zur Waffenbehoerde (zur Abgabe, zur Kontrolle)
  • Fahrt zum Jagdrevier (Jaeger)

Nicht zugriffsbereit heisst: nicht in Griffweite, nicht auf dem Beifahrersitz offen, nicht in der Jackentasche. Im Kofferraum im verschlossenen Koffer ist okay. Im Handschuhfach ist grenzwertig (Koerpernaehe).

Verschlossener Behälter: Waffenkoffer mit Schloss, Waffentasche mit Reissverschluss + Vorhaengeschloss, oder der Waffenschrank im Fahrzeug. Ein Rucksack reicht nicht.

Munition getrennt: Magazin darf leer oder gefuellt sein, aber nicht in der Waffe. Die Patronenkammer muss leer sein. Magazin im eigenen Behälter ist sauber.

Praxis-Fallen

  • Stopps unterwegs: Wer auf der Fahrt zum Schießstand zum Supermarkt faehrt, riskiert eine Diskussion um den “berechtigten Grund”. Tanken, Pause, WC sind unkritisch - Einkauf, Arztbesuch sind grenzwertig.
  • Unangemeldeter Umzug: Ohne Meldung an die Behörde gibt es keinen berechtigten Grund fuer den Umzugs-Transport. Erst melden, dann transportieren.
  • Nachlass-Transport: Der Erbe darf die Waffen vom Erblasser-Haus zur Behörde bringen - das ist gedeckt vom berechtigten Grund.

Verwandte Paragraphen

  • § 10 Abs. 4 WaffG: Fuehren (erfordert Waffenschein)
  • § 20 WaffG: Erbenprivileg (Transport im Erbfall)
  • § 42 WaffG: Fuehren in bestimmten Zonen (Messergesetz, Volksfeste)

Disclaimer

Bei Grenzfaellen (z.B. laengere Wegstrecken mit Pausen, mehrfache Fahrtziele) vor der Fahrt zum Schiessverband oder Anwalt.

Stand: 2026-04-25