§ 12 WaffG: Transport, Mitnahme und Ausnahmen vom Fuehren
Wann das Fuehren einer Waffe ausnahmsweise ohne Waffenschein erlaubt ist - zum Beispiel beim Transport zum Schießstand.
Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026
Was das Gesetz sagt
§ 12 WaffG definiert Ausnahmen vom Erlaubnisvorbehalt des § 10 Abs. 4 WaffG. Ohne Waffenschein darf die Waffe in der Öffentlichkeit bewegt werden, wenn ein sachlicher Grund besteht und die Voraussetzungen erfuellt sind.
Die wichtigsten Tatbestaende:
- Abs. 3 Nr. 2: Transport zwischen zwei Orten mit berechtigtem Grund (Schießstand, Werkstatt, Jagdrevier). Waffe nicht zugriffsbereit, in verschlossenem Behaeltnis, Munition getrennt.
Praxis-Bedeutung
Berechtigter Grund ist das Kern-Kriterium. Er liegt vor bei:
- Fahrt zum oder vom Schießstand
- Fahrt zum Büchsenmacher/Werkstatt
- Umzug mit angemeldeter Adressaenderung
- Transport zur Waffenbehoerde (zur Abgabe, zur Kontrolle)
- Fahrt zum Jagdrevier (Jaeger)
Nicht zugriffsbereit heisst: nicht in Griffweite, nicht auf dem Beifahrersitz offen, nicht in der Jackentasche. Im Kofferraum im verschlossenen Koffer ist okay. Im Handschuhfach ist grenzwertig (Koerpernaehe).
Verschlossener Behälter: Waffenkoffer mit Schloss, Waffentasche mit Reissverschluss + Vorhaengeschloss, oder der Waffenschrank im Fahrzeug. Ein Rucksack reicht nicht.
Munition getrennt: Magazin darf leer oder gefuellt sein, aber nicht in der Waffe. Die Patronenkammer muss leer sein. Magazin im eigenen Behälter ist sauber.
Praxis-Fallen
- Stopps unterwegs: Wer auf der Fahrt zum Schießstand zum Supermarkt faehrt, riskiert eine Diskussion um den “berechtigten Grund”. Tanken, Pause, WC sind unkritisch - Einkauf, Arztbesuch sind grenzwertig.
- Unangemeldeter Umzug: Ohne Meldung an die Behörde gibt es keinen berechtigten Grund fuer den Umzugs-Transport. Erst melden, dann transportieren.
- Nachlass-Transport: Der Erbe darf die Waffen vom Erblasser-Haus zur Behörde bringen - das ist gedeckt vom berechtigten Grund.
Verwandte Paragraphen
- § 10 Abs. 4 WaffG: Fuehren (erfordert Waffenschein)
- § 20 WaffG: Erbenprivileg (Transport im Erbfall)
- § 42 WaffG: Fuehren in bestimmten Zonen (Messergesetz, Volksfeste)
Disclaimer
Bei Grenzfaellen (z.B. laengere Wegstrecken mit Pausen, mehrfache Fahrtziele) vor der Fahrt zum Schiessverband oder Anwalt.
Stand: 2026-04-25