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§ 12 WaffG: Transport, Mitnahme und Ausnahmen vom Führen

Wann das Führen einer Waffe ausnahmsweise ohne Waffenschein erlaubt ist - zum Beispiel beim Transport zum Schießstand.

Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026

Was das Gesetz sagt

§ 12 WaffG definiert Ausnahmen vom Erlaubnisvorbehalt des § 10 Abs. 4 WaffG. Ohne Waffenschein darf die Waffe in der Öffentlichkeit bewegt werden, wenn ein sachlicher Grund besteht und die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die wichtigsten Tatbestaende:

  • Abs. 3 Nr. 2: Transport von einem Ort zu einem anderen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert wird und der Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Der Wortlaut lautet:

    “diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt”

Praxis-Bedeutung

Berechtigter Grund ist das Kern-Kriterium. Er liegt vor bei:

  • Fahrt zum oder vom Schießstand
  • Fahrt zum Büchsenmacher/Werkstatt
  • Umzug
  • Transport zur Waffenbehörde (zur Abgabe, zur Kontrolle)
  • Fahrt zum Jagdrevier (Jäger)

Nicht zugriffsbereit heißt: nicht in Griffweite, nicht auf dem Beifahrersitz offen, nicht in der Jackentasche. Ein verschlossenes Behältnis im Kofferraum spricht regelmäßig dafür, dass die Waffe nicht zugriffsbereit befördert wird. Beim Handschuhfach ist das wegen der Körpernähe zweifelhaft. Maßgeblich bleiben die konkreten Umstände.

Praktische Umsetzung: Ein verschlossener Waffenkoffer, eine abschließbare Waffentasche oder ein Behältnis im Fahrzeug sind übliche Lösungen. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung des Behältnisses, sondern ob die Waffe damit tatsächlich nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit ist.

Munition: Eine allgemeine Pflicht, die Munition getrennt von der Waffe zu befördern, enthält § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG nicht. Gesetzlich entscheidend sind die beiden Merkmale nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit. Munition getrennt mitzuführen, ist eine sinnvolle Vorsichtsmaßnahme, aber keine Voraussetzung dieser Vorschrift.

Praxis-Fallen

  • Stopps unterwegs: Wer auf der Fahrt zum Schießstand zum Supermarkt faehrt, riskiert eine Diskussion um den “berechtigten Grund”. Kurze, transportimmanente Unterbrechungen wie Tanken oder eine kurze Pause werden eher noch dem unmittelbaren Transport zugeordnet. Eigenständige Erledigungen können die Einordnung dagegen erschweren.
  • Umzug: Ein Umzug kann ein vom Bedürfnis umfasster Zweck sein. Ob daneben Anzeige- oder Mitteilungspflichten gegenüber der Behörde bestehen, ist eine eigene Frage und keine Voraussetzung der Transportregel in § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG.
  • Nachlass-Transport: Für Transportfragen im Erbfall ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Verweisung in § 20 Abs. 3 Satz 4 WaffG auf § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG im konkreten Fall eingehalten sind.

Verwandte Paragraphen

  • § 10 Abs. 4 WaffG: Führen (erfordert Waffenschein)
  • § 20 WaffG: Erbenprivileg (Transport im Erbfall)
  • § 42 WaffG: Führen in bestimmten Zonen (Messergesetz, Volksfeste)

Disclaimer

Bei Grenzfaellen (z.B. längere Wegstrecken mit Pausen, mehrfache Fahrtziele) vor der Fahrt zum Schiessverband oder Anwalt.

Stand: 2026-04-25