Zugriffsbereit
Eine Waffe ist zugriffsbereit, wenn der Besitzer sie unmittelbar greifen und einsatzbereit machen kann - typisch am Koerper, in der Hand oder in unmittelbarer Reichweite.
§ 1 Abs. 4 WaffGZuletzt aktualisiert: 25.04.2026
Definition
Eine Waffe ist zugriffsbereit, wenn der Besitzer sie unmittelbar greifen und einsatzbereit machen kann - typisch am Koerper, in der Hand oder in unmittelbarer Reichweite.
Die Zugriffsbereitschaft beschreibt die raeumliche Relation zwischen Waffe und Besitzer, waehrend die Schussbereitschaft den technischen Zustand der Waffe beschreibt. Eine Waffe im Koffer neben dem Autositz ist in Reichweite, also potenziell zugriffsbereit, auch wenn sie entladen und verschlossen ist.
Praktische Abgrenzung: Im Kofferraum im Waffenkoffer = nicht zugriffsbereit. Im Handschuhfach = Grenzfall (oft als zugriffsbereit gewertet). Am Koerper / in der Jackentasche = zugriffsbereit. Auf dem Beifahrersitz im Holster = zugriffsbereit.
Das Fuehren einer zugriffsbereiten Waffe in der Öffentlichkeit erfordert einen Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG). Ausnahmen: § 12 WaffG (Transport mit berechtigtem Grund).
Verwandte Begriffe
Stand: 2026-04-25