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Schießstand: Aufsicht, Standpraxis, Haftung

Welche Pflichten haben Schießleiter und Standaufsicht, wie ist die Haftung geregelt, und worauf müssen Schützen achten.

Der Schießstand ist der Ort, an dem sich mehrere Stränge des Waffenrechts treffen. Für einen einzigen Trainingsabend sind mindestens drei Fragen zu beantworten: Wie kommt die Waffe rechtmäßig zum Stand? Wer trägt auf dem Stand die Verantwortung? Und was macht der Standbesuch aus dem Bedürfnis, das die Erlaubnis überhaupt trägt? Diese drei Ebenen stehen in verschiedenen Vorschriften und werden in der Praxis gern vermischt.

Der Weg zum Stand

Der Transport ist waffenrechtlich ein eigener Vorgang, kein Anhängsel des Schießens. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG erfasst den Fall, dass jemand Waffen

nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.

Drei Merkmale, die zusammen erfüllt sein müssen: nicht schussbereit, nicht zugriffsbereit, und ein vom Bedürfnis umfasster Zweck. Fällt eines weg, greift die Vorschrift nicht. Die saubere Abgrenzung zum Führen ist deshalb keine Feinheit, sondern der Kern der Sache, siehe Führen und Transport und § 12 WaffG.

Auf dem Stand

Der Betrieb von Schießstätten ist in § 27 WaffG geregelt, die Aufsicht über das Schießen in § 10 AWaffV. Wer wissen will, welche Pflichten eine Standaufsicht konkret treffen, muss den Wortlaut dieser beiden Vorschriften lesen. Eine Zusammenfassung in eigenen Worten hilft hier nicht weiter, weil schon ein ausgelassenes Tatbestandsmerkmal die Aussage kippt. Dasselbe gilt für die Sachkunde: Ihre Anforderungen stehen in § 7 WaffG und der zugehörigen Verordnung.

Als allgemeine Grundregel gilt § 2 Abs. 1 WaffG:

Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Ob und unter welchen Voraussetzungen für das Schießen auf Schießstätten davon abgewichen wird, regelt § 27 WaffG. Auch das ist dort nachzulesen.

Standbesuche und das Bedürfnis

Für Sportschützen ist der Schießstand zugleich der Ort, an dem das Bedürfnis dokumentiert wird. Dabei sind zwei Absätze des § 14 WaffG strikt auseinanderzuhalten:

§ 14 Abs. 3 WaffG betrifft den Erwerb. Die Bescheinigung belegt mindestens zwölf Monate Vereinstätigkeit und regelmäßiges Schießen, nämlich monatliche Teilnahme oder mindestens 18 Übungen im Jahr, sowie die Zulassung durch die Sportordnung. Zum Kontingent heißt es:

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

§ 14 Abs. 4 WaffG betrifft den Fortbestand des Bedürfnisses. Maßstab ist dort regelmäßiges Schießen in den letzten 24 Monaten, mindestens quartalsweise oder mindestens sechsmal je Zwölfmonatszeitraum. Nach zehn Jahren genügt die Vereinsmitgliedschaft.

Die 18 Übungen gehören zu Absatz 3 und damit zum Erwerb. Sie sind kein Dauermaßstab für den Fortbestand. Diese Verwechslung ist das mit Abstand häufigste Missverständnis rund um Standbesuche. Mehr dazu unter § 14 WaffG und Bedürfnis.

Wo das im Gesetz steht

Wichtigste Paragraphen

  • § 27 WaffG
  • § 10 AWaffV
  • § 7 WaffG

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Kein Rechtsbeistand: Alle Inhalte dienen ausschließlich der Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall wende dich an einen Fachanwalt für Waffenrecht.