Brauche ich Sachkunde für Schreckschusswaffen?
Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026
Kurzantwort
Für Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen gilt nicht dieselbe Sachkundeanforderung wie für erlaubnispflichtige Schusswaffen. Für das Führen in der Öffentlichkeit ist der Kleine Waffenschein nötig - der erfordert auch keine Sachkunde.
Das Grundsystem des Waffengesetzes
Ohne dieses System lässt sich die Frage nicht sauber beantworten. § 2 WaffG teilt den Umgang in drei Stufen:
Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
Ob für einen konkreten Gegenstand eine Erlaubnis nötig ist, entscheidet also seine Einordnung in Anlage 2, nicht sein Aussehen und nicht der Sprachgebrauch im Handel.
Erwerb und Besitz
Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen sind Erwerb und Besitz ab 18 Jahren ohne Erlaubnis möglich. Es ist kein Sachkundenachweis nach § 7 WaffG zu erbringen, und es gibt keine Eintragung in eine Waffenbesitzkarte. Das ist der Punkt, an dem sich diese Waffen von scharfen Schusswaffen grundlegend unterscheiden.
Führen in der Öffentlichkeit
Hier greift § 10 Abs. 4 WaffG. Satz 1 lautet:
Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt.
Satz 4 regelt den Sonderfall:
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).
Wichtig ist die Verweisung selbst. Die Voraussetzungen des Kleinen Waffenscheins stehen nicht im Paragraphentext, sondern in der Anlage 2. Wer wissen will, was er erfüllen muss, liest dort nach und nicht in § 4 WaffG.
Wovon die allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen abhängen
Zum Vergleich, weil die beiden Ebenen gern vermischt werden: § 4 Abs. 1 WaffG nennt für eine Erlaubnis, dass der Antragsteller
- das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
- die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
- die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
- ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8),
- bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro, pauschal für Personen- und Sachschäden, nachweist.
Die Versicherungspflicht aus Nr. 5 knüpft ausdrücklich an Waffenschein und Schießerlaubnis an, nicht an die Waffenbesitzkarte.
Was trotzdem zu beachten ist
- Die Aufbewahrung sollte auch dort sicher sein, wo keine Pflicht nach § 36 WaffG greift. Kinder gehören nicht an eine Schreckschusswaffe.
- § 42 WaffG beschränkt das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen. Was im Einzelfall gilt, steht in der Vorschrift und in den Regelungen der Länder.
- Wer eine Schreckschusswaffe umbaut, verlässt den erlaubnisfreien Bereich. Welche Folgen das auslöst, lässt sich nicht mit einer Faustregel beantworten.
- Der Einsatz im Notwehrfall wird an § 32 StGB gemessen wie jede andere Verteidigungshandlung auch. Eine abschreckende Wirkung ist rechtlich kein Argument.
Weiterlesen
Wo das im Gesetz steht
- § 2 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__2.html
- § 4 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html
- § 7 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__7.html
- § 10 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html
- Anlage 2 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html