Zum Inhalt springen
AWaffV § 10

§ 10 AWaffV: Aufsichtspersonen auf Schiessstaetten

Welche Personen als Schießstand-Aufsicht zulässig sind und welche Pflichten sie haben.

Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026

Was das Gesetz sagt

§ 10 AWaffV ist die zentrale Vorschrift zu Aufsichtspersonen auf Schiessstaetten. Die Aufsichtsperson muss (Abs. 1):

  • die erforderliche Sachkunde besitzen,
  • fachlich geeignet sein,
  • schriftlich bestellt und der zustaendigen Behörde gemeldet sein (Abs. 2 und 3).

Staendige Aufsicht ist der praegende Begriff: Die Aufsichtsperson muss waehrend des Schiessbetriebs anwesend und jederzeit eingriffsbereit sein.

Praxis-Bedeutung

Schriftliche Bestellung - warum das kein Formalismus ist:

Die Vereinshaftpflicht deckt Schadensfaelle in der Regel nur ab, wenn die Aufsicht ordnungsgemaess bestellt war. Eine muendliche Ad-hoc-Vergabe (“Hast du gerade Zeit?” “Jo!”) erfuellt das nicht. Im Schadensfall haftet dann die “Zufalls-Aufsicht” persoenlich.

Aushang im Vereinsheim: Praktisch ausreichend ist eine Liste der bestellten Aufsichtspersonen mit Datum und Unterschriften, die im Vereinsheim ausgehangen wird. Der Behörden-Meldung wird in der Regel ueber den Verein zentral erfuellt.

Staendige Aufsicht - was heisst das konkret:

  • Am Stand anwesend, nicht im Vereinsheim
  • Kein Handy-Scrollen, keine Privatgespraeche, die den Blick vom Stand nehmen
  • Bei Regelverstoessen sofort eingreifen
  • Niemand schiesst ohne Anweisung / Freigabe

Wer als Aufsicht am Handy ist, verletzt seine Pflicht. Im Schadensfall wird das haftungsrelevant.

Aufsichtsperson = Schütze? Auf der gleichen Bahn nein. Die Aufsichtsperson muss ihre Aufmerksamkeit ausschließlich der Aufsicht widmen. In kleinen Vereinen mit Allein-Schützen ist das eine Grauzone, in groesseren Betrieben klar.

Praxis-Fallen

  • Lange Aufsichtszeiten: Aufmerksamkeit laesst nach. Wechsel alle 2-3 Stunden einplanen.
  • Aufsicht ist Auffangperson: Wenn ein Schütze versagt, muss die Aufsicht handeln können. Das heisst: Feuerloescher, Erste-Hilfe-Kasten, Telefon griffbereit.
  • Neue Mitglieder einweisen: Die Standregeln müssen jedem Neuling aktiv erklaert werden, nicht nur ausgehangen werden.

Verwandte Paragraphen

  • § 27 WaffG: Schiessstaetten (Betriebserlaubnis)
  • § 7 WaffG: Sachkunde
  • § 15 WaffG: Sportverbaende

Disclaimer

Bei Unfaellen am Schießstand unbedingt sofort juristischen Beistand einschalten. Die Aufsichtspersonen-Haftung kann existentiell werden.

Stand: 2026-04-25