§ 10 AWaffV: Aufsichtspersonen auf Schiessstaetten
Welche Personen als Schießstand-Aufsicht zulässig sind und welche Pflichten sie haben.
Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026
Was das Gesetz sagt
§ 10 AWaffV ist die zentrale Vorschrift zu Aufsichtspersonen auf Schiessstaetten. Die Aufsichtsperson muss (Abs. 1):
- die erforderliche Sachkunde besitzen,
- fachlich geeignet sein,
- schriftlich bestellt und der zustaendigen Behörde gemeldet sein (Abs. 2 und 3).
Staendige Aufsicht ist der praegende Begriff: Die Aufsichtsperson muss waehrend des Schiessbetriebs anwesend und jederzeit eingriffsbereit sein.
Praxis-Bedeutung
Schriftliche Bestellung - warum das kein Formalismus ist:
Die Vereinshaftpflicht deckt Schadensfaelle in der Regel nur ab, wenn die Aufsicht ordnungsgemaess bestellt war. Eine muendliche Ad-hoc-Vergabe (“Hast du gerade Zeit?” “Jo!”) erfuellt das nicht. Im Schadensfall haftet dann die “Zufalls-Aufsicht” persoenlich.
Aushang im Vereinsheim: Praktisch ausreichend ist eine Liste der bestellten Aufsichtspersonen mit Datum und Unterschriften, die im Vereinsheim ausgehangen wird. Der Behörden-Meldung wird in der Regel ueber den Verein zentral erfuellt.
Staendige Aufsicht - was heisst das konkret:
- Am Stand anwesend, nicht im Vereinsheim
- Kein Handy-Scrollen, keine Privatgespraeche, die den Blick vom Stand nehmen
- Bei Regelverstoessen sofort eingreifen
- Niemand schiesst ohne Anweisung / Freigabe
Wer als Aufsicht am Handy ist, verletzt seine Pflicht. Im Schadensfall wird das haftungsrelevant.
Aufsichtsperson = Schütze? Auf der gleichen Bahn nein. Die Aufsichtsperson muss ihre Aufmerksamkeit ausschließlich der Aufsicht widmen. In kleinen Vereinen mit Allein-Schützen ist das eine Grauzone, in groesseren Betrieben klar.
Praxis-Fallen
- Lange Aufsichtszeiten: Aufmerksamkeit laesst nach. Wechsel alle 2-3 Stunden einplanen.
- Aufsicht ist Auffangperson: Wenn ein Schütze versagt, muss die Aufsicht handeln können. Das heisst: Feuerloescher, Erste-Hilfe-Kasten, Telefon griffbereit.
- Neue Mitglieder einweisen: Die Standregeln müssen jedem Neuling aktiv erklaert werden, nicht nur ausgehangen werden.
Verwandte Paragraphen
- § 27 WaffG: Schiessstaetten (Betriebserlaubnis)
- § 7 WaffG: Sachkunde
- § 15 WaffG: Sportverbaende
Disclaimer
Bei Unfaellen am Schießstand unbedingt sofort juristischen Beistand einschalten. Die Aufsichtspersonen-Haftung kann existentiell werden.
Stand: 2026-04-25