§ 10 AWaffV: Aufsichtspersonen auf Schiessstätten
Welche Personen als Schießstand-Aufsicht zulässig sind und welche Pflichten sie haben.
Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026
Was das Gesetz sagt
§ 10 AWaffV ist die zentrale Vorschrift zu Aufsichtspersonen auf Schiessstätten. Die Aufsichtsperson muss (Abs. 1):
- die erforderliche Sachkunde besitzen,
- fachlich geeignet sein,
- bestellt sein. Eine bestimmte Form der Bestellung verlangt § 10 AWaffV nicht.
- Die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen sind der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Ausscheiden und Neubestellung sind unverzüglich anzuzeigen.
- Bei Beauftragung durch einen anerkannten Schießsportverband genügt eine verbandsinterne Registrierung anstelle der Anzeige an die Behörde.
Ständige Aufsicht ist der praegende Begriff: Die Aufsichtsperson muss während des Schiessbetriebs anwesend und jederzeit eingriffsbereit sein.
Praxis-Bedeutung
Warum die Bestellung dokumentiert sein sollte:
Ob im Schadensfall ein Versicherungsschutz besteht und wer haftet, regelt § 10 AWaffV nicht. Der Versicherungsschutz richtet sich nach dem konkreten Vertrag, die Haftung nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundlagen und dem Einzelfall. Eine persönliche Haftung ist keine automatische Folge einer fehlerhaften Bestellung.
Dokumentation im Verein: Entscheidend ist, dass Bestellung, Qualifikation und gegebenenfalls Anzeige oder verbandsinterne Registrierung nachvollziehbar dokumentiert sind. Ein Aushang im Vereinsheim ersetzt die gesetzlichen Anzeige- und Nachweisanforderungen nicht.
Ständige Aufsicht - was heißt das konkret:
- Am Stand anwesend, nicht im Vereinsheim
- Kein Handy-Scrollen, keine Privatgespraeche, die den Blick vom Stand nehmen
- Bei Regelverstößen sofort eingreifen
- Niemand schiesst ohne Anweisung / Freigabe
Wer als Aufsicht durch Ablenkung die Überwachungsaufgabe nicht mehr wahrnimmt, handelt pflichtwidrig. Welche rechtlichen Folgen das im Schadensfall hat, hängt vom Einzelfall ab.
Aufsichtsperson und eigenes Schießen: § 11 Abs. 1 AWaffV verlangt die ständige Beaufsichtigung des Schießens. Solange andere Personen anwesend sind, die zu beaufsichtigen sind, muss diese Aufsicht tatsächlich gewährleistet bleiben.
Einen Sonderfall regelt § 11 Abs. 3 AWaffV: Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf ohne eigene Beaufsichtigung schießen, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet. Ein pauschaler Merksatz, die Aufsicht dürfe nie selbst schießen, gibt die Rechtslage daher nicht zutreffend wieder.
Praxis-Fallen
- Lange Aufsichtszeiten: Aufmerksamkeit laesst nach. Wechsel alle 2-3 Stunden einplanen.
- Aufsicht ist Auffangperson: Wenn ein Schütze versagt, muss die Aufsicht handeln können. Das heißt: Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Kasten, Telefon griffbereit.
- Neue Mitglieder einweisen: Die Standregeln müssen jedem Neuling aktiv erklärt werden, nicht nur ausgehangen werden.
Verwandte Paragraphen
- § 27 WaffG: Schiessstätten (Betriebserlaubnis)
- § 7 WaffG: Sachkunde
- § 15 WaffG: Sportverbände
Disclaimer
Bei Unfaellen am Schießstand unbedingt sofort juristischen Beistand einschalten. Bei schweren Vorfällen können für Aufsichtspersonen und Betreiber zivil-, straf- und aufsichtsrechtliche Risiken entstehen.
Stand: 2026-04-25