§ 27 WaffG: Schiessstaetten
Erlaubnispflicht und Betriebsvoraussetzungen fuer Schiessstaetten sowie Regeln fuer Betreiber und Aufsichtspersonen.
Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026
Was das Gesetz sagt
§ 27 WaffG regelt die Errichtung und der Betrieb von Schiessstaetten. Gewerblich oder vereinsmaessig betriebene Schiesstaende benoetigen eine behoerdliche Erlaubnis. Private Schiesstaende fallen nicht darunter, wenn sie nur eigenen Zwecken dienen.
Die Betriebserlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, z.B. zu technischen Sicherheitsanforderungen, Aufsichtspersonen und erlaubten Kalibern.
Praxis-Bedeutung
Abgrenzung gewerbliche Schießstätte vs. Verein:
- Verein: Schiesssport-verband nach § 15 WaffG, Mitglieder dürfen unter Aufsicht schiessen. Beduerfnisnachweis ist an die Mitgliedschaft gekoppelt.
- Gewerbliche Schießstätte: Offen fuer zahlende Gaeste ohne Vereinsmitgliedschaft (im Rahmen der Betriebserlaubnis). Beduerfnisnachweis nicht individuell notwendig, der Betreiber traegt die Aufsichtsverantwortung.
Aufsichtspersonen: § 10 AWaffV konkretisiert die Anforderungen. Schießleiter und Standaufsicht sind nicht identisch - siehe Videos V76 und V77.
Haftungsfragen bei Unfaellen: Der Betreiber haftet fuer die Einhaltung der Erlaubnis-Auflagen. Die Aufsichtsperson haftet persoenlich bei Pflichtverstoessen, sofern sie ordnungsgemaess bestellt wurde.
Praxis-Fallen
- Aufsichtsperson nicht ordnungsgemaess bestellt: Ohne schriftliche Bestellung nach § 10 AWaffV greift die Versicherung oft nicht. Der “Zufalls-Aufseher” haftet dann privat.
- Standgefahr-Schilder / Standregeln: Müssen sichtbar angebracht sein. Fehlende Standregeln können im Schadensfall zur Lasten des Betreibers gewertet werden.
- Munitionsvorraete: Fuer den Verkauf auf der Schießstätte gilt eigenes Erlaubnisrecht.
Verwandte Paragraphen
- § 10 AWaffV: Aufsichtspersonen
- § 15 WaffG: Sportverbaende
- § 7 WaffG: Sachkunde (auch fuer Aufsichtspersonen relevant)
Disclaimer
Schießstätten-Betrieb ist ein Unternehmer-Thema mit erheblichen Risiken. Bei Gruendung oder Uebernahme eines Stands anwaltliche Beratung einholen.
Stand: 2026-04-25