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§ 27 WaffG: Schiessstätten

Erlaubnispflicht und Betriebsvoraussetzungen für Schiessstätten sowie Regeln für Betreiber und Aufsichtspersonen.

Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026

Was das Gesetz sagt

§ 27 WaffG regelt die Errichtung und der Betrieb von Schiessstätten. Gewerblich oder vereinsmässig betriebene Schiesstaende benötigen eine behördliche Erlaubnis. Ob ein konkreter Bereich erlaubnispflichtig ist, lässt sich nicht mit einer Kurzformel beantworten, sondern nur anhand der tatsächlichen Nutzung und der gesetzlichen Voraussetzungen.

Die Betriebserlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, z.B. zu technischen Sicherheitsanforderungen, Aufsichtspersonen und erlaubten Kalibern.

Was der Betreiber nachweisen muss

Neben Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung verlangt § 27 WaffG vom Betreiber den Nachweis zweier Versicherungen bei einem im Geltungsbereich des Gesetzes befugten Versicherungsunternehmen:

  • eine Haftpflichtversicherung über mindestens 1 Million Euro, pauschal für Personen- und Sachschäden,
  • eine Unfallversicherung für die beim Schießbetrieb mitwirkenden Personen über mindestens 10.000 Euro für den Todesfall und 100.000 Euro für den Invaliditätsfall.

Bei ortsveränderlichen Schießstätten sind Aufnahme und Beendigung des Betriebs der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher anzuzeigen.

Kinder und Jugendliche

§ 27 WaffG regelt außerdem, unter welchen Voraussetzungen Minderjährige auf Schießstätten schießen dürfen. Kinder ab zwölf Jahren dürfen unter Aufsicht mit Druckluft- und Federdruckwaffen schießen, Jugendliche ab vierzehn Jahren auch mit bestimmten Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm. Erforderlich ist die schriftliche Zustimmung der sorgeberechtigten Person oder deren Anwesenheit. Für die Leistungssportförderung sieht das Gesetz Ausnahmen vom Mindestalter vor. Die Einzelheiten stehen im Gesetzestext.

Praxis-Bedeutung

Abgrenzung gewerbliche Schießstätte vs. Verein:

  • Verein: Schiesssport-verband nach § 15 WaffG, Mitglieder dürfen unter Aufsicht schießen. Bedürfnisnachweis ist an die Mitgliedschaft gekoppelt.
  • Gewerbliche Schießstätte: Offen für zahlende Gaeste ohne Vereinsmitgliedschaft (im Rahmen der Betriebserlaubnis). Bedürfnisnachweis nicht individuell notwendig, der Betreiber traegt die Aufsichtsverantwortung.

Aufsichtspersonen: § 10 AWaffV konkretisiert die Anforderungen. Schießleiter und Standaufsicht sind nicht identisch - siehe Videos V76 und V77.

Haftungsfragen bei Unfällen: § 27 WaffG enthält keine eigene Haftungsregel. Wer im Schadensfall einzustehen hat, richtet sich nach den konkreten Pflichtverletzungen, den Zuständigkeiten im Einzelfall und den allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Maßstäben.

Praxis-Fallen

  • Aufsichtsperson nicht ordnungsgemäß bestellt: § 10 AWaffV verlangt die Bestellung verantwortlicher Aufsichtspersonen sowie je nach Fall die Anzeige an die Behörde oder eine verbandsinterne Registrierung. Eine bestimmte Form der Bestellung schreibt die Vorschrift nicht vor. Fehlt es an Bestellung, Anzeige oder Registrierung, ist der ordnungsgemäße Einsatz der Aufsicht nicht nachgewiesen. Welche versicherungs- und haftungsrechtlichen Folgen das hat, richtet sich nach dem Vertrag und dem Einzelfall, nicht nach dem Waffenrecht.
  • Standgefahr-Schilder / Standregeln: Müssen sichtbar angebracht sein. Fehlende Standregeln können im Schadensfall zur Lasten des Betreibers gewertet werden.
  • Munitionsvorraete: Für den Verkauf auf der Schießstätte gilt eigenes Erlaubnisrecht.

Verwandte Paragraphen

  • § 10 AWaffV: Aufsichtspersonen
  • § 15 WaffG: Sportverbände
  • § 7 WaffG: Sachkunde (auch für Aufsichtspersonen relevant)

Disclaimer

Schießstätten-Betrieb ist ein Unternehmer-Thema mit erheblichen Risiken. Bei Gruendung oder Uebernahme eines Stands anwaltliche Beratung einholen.

Stand: 2026-04-25