Urteil
AZ verifiziert beduerfnisOVG NRW: Keine dritte Kurzwaffe für Jäger ohne konkreten jagdlichen Bedarf
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen · 20 A 348/04 · 05.04.2005
Zuletzt aktualisiert: 26.04.2026
Kernaussage
Ein Jäger, der bereits zwei Kurzwaffen besitzt, hat keinen automatischen Anspruch auf eine dritte. Jede zusätzliche Waffe bedarf einer eigenständigen Bedürfnisprüfung.
Das OVG NRW hat entschieden, dass das jagdliche Bedürfnis nach § 13 WaffG nicht pauschal für eine unbegrenzte Anzahl von Kurzwaffen gilt. Ein Jäger mit bereits zwei Kurzwaffen muss für jede weitere Waffe ein konkretes, über den allgemeinen Jagdbedarf hinausgehendes Bedürfnis darlegen. Der bloße Wunsch nach einer weiteren Waffe genügt nicht.
Sachverhalt
Ein Jäger, der bereits im Besitz von zwei Kurzwaffen war, beantragte die Erwerbserlaubnis für eine dritte. Er berief sich auf sein Jagdrecht und allgemeine jagdliche Notwendigkeiten. Die Waffenbehörde lehnte ab. Das Verwaltungsgericht gab dem Jäger zunächst Recht.
Entscheidung
Das OVG NRW hob das erstinstanzliche Urteil auf. Das jagdliche Bedürfnis nach § 13 WaffG ist kein Pauschalrecht auf beliebig viele Waffen. Jede zusätzliche Kurzwaffe bedarf einer eigenständigen Bedürfnisbegründung, die über den allgemeinen Jagdbedarf hinausgeht. Der Jäger hatte nicht substantiiert dargelegt, warum eine dritte Kurzwaffe für seine spezifische Jagdausübung geeignet und erforderlich ist. Der bloße Hinweis auf das allgemeine Jagdrecht reicht nicht aus.
Praxisrelevanz
Jäger, die mehr als zwei Kurzwaffen beantragen wollen, müssen für jede weitere Waffe eine konkrete und nachvollziehbare Begründung liefern: Für welche Jagdart? Warum ist diese Waffe besser geeignet als vorhandene? Welche spezifischen Anforderungen stellt die Jagdausübung? Ohne substanzielle Begründung werden Mehrfachanträge regelmäßig abgelehnt.
Quellen
- Volltext bei openjur.de
- § 13 WaffG: Jagdliches Bedürfnis
- § 8 WaffG: Bedürfnis (Grundtatbestand)