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WaffG § 14

§ 14 WaffG: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

Wie Sportschützen ihr Bedürfnis nachweisen und welche Erwerbsgrenzen für sie gelten.

Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026

Was das Gesetz sagt

§ 14 WaffG ist die Spezialnorm für Sportschützen - sie regelt deren Bedürfnisnachweis und Erwerbsgrenzen, nicht das Bedürfnis allgemein.

Abs. 1: Erwerb und Besitz zum sportlichen Schießen wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres erteilt (Ausnahme: kleinkalibrige Randfeuerwaffen bis .22 l.r. mit höchstens 200 Joule Mündungsenergie sowie bestimmte Einzellader-Langwaffen, wenn die Sportordnung des Verbandes das zulässt).

Abs. 2: Das Bedürfnis wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört.

Abs. 3 (Erwerbsbedürfnis): Verlangt eine Vereinsbescheinigung, die glaubhaft macht: (1) seit mindestens zwölf Monaten Schießsport mit erlaubnispflichtigen Waffen betrieben, (2) in den letzten zwölf Monaten mindestens einmal pro Kalendermonat oder 18-mal insgesamt geschossen, (3) die zu erwerbende Waffe ist nach der Sportordnung für eine Disziplin zugelassen und erforderlich. Satz 2: “Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.” Das ist das Erwerbsstreckungsgebot.

Abs. 4 (Besitzbedürfnis, Folgeprüfung): Verlangt für den fortgesetzten Besitz eine andere Schießfrequenz (mindestens einmal alle drei Monate in den letzten 24 Monaten, oder mindestens sechsmal in einem Zwölfmonatszeitraum). Nach zehn Jahren seit Ersteintragung genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses die bloße Vereinsmitgliedschaft nach Abs. 2.

Abs. 5: Für mehr als drei halbautomatische Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssige Kurzwaffen (Patronenmunition) ist eine zusätzliche Verbandsbescheinigung nötig (weitere Sportdisziplin oder Wettkampfsport, mit Nachweis regelmäßiger Wettkampfteilnahme).

Abs. 6: Sportschützen mit Verbandsmitgliedschaft können abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG eine unbefristete Erlaubnis für bis zu zehn Einzellader-Langwaffen erhalten.

Praxis-Bedeutung

Das Erwerbsstreckungsgebot (Abs. 3 Satz 2) ist eine Regelgrenze, keine starre Obergrenze. Der Wortlaut “in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen” lässt im Einzelfall Abweichungen zu - anders als oft verkürzt dargestellt. Es gilt ausdrücklich nur für das Sportschützen-Erwerbsbedürfnis nach § 14, nicht generell für jeden WBK-Inhaber (Jäger nach § 13 WaffG haben in dieser Norm keine vergleichbare Streckungsregel). Der Begriff “Wechselläufe” kommt im Gesetzeswortlaut nicht vor.

Erwerbs- und Besitzbedürfnis sind unterschiedlich geregelt: Abs. 3 betrifft den Nachweis für den Erwerb (kürzere, strengere Frequenzvorgabe), Abs. 4 das Fortbestehen des Bedürfnisses beim bereits vorhandenen Bestand (andere, längere Zeiträume).

Praxis-Fallen

  • Bedürfnis entfällt: Wer die Schießpraxis nach Abs. 4 nicht mehr erfüllt oder aus dem Verein austritt, dem kann die WBK entzogen werden (§ 45 Abs. 2 WaffG iVm § 4 Abs. 1 WaffG).
  • Falsche Norm-Zuordnung: Die “zwei Waffen in sechs Monaten”-Regel steht in Abs. 3 Satz 2, nicht in Abs. 4 - Abs. 4 betrifft die Besitzfrequenz, nicht die Erwerbsmenge.
  • Ausnahmen für mehr Waffen: Sind in Abs. 5 selbst geregelt (weitere Disziplin, Wettkampfsport), nicht in einer separaten AWaffV-Norm.

Verwandte Paragraphen

  • § 4 WaffG: Voraussetzungen für eine Erlaubnis (Zuverlässigkeit, Eignung, Bedürfnis)
  • § 13 WaffG: Jäger-Bedürfnis
  • § 15 WaffG: Schießsportverbände, schießsportliche Vereine
  • § 45 WaffG: Rücknahme und Widerruf

Disclaimer

Individuelle Bedürfnisnachweise variieren je nach Verbandsordnung und Behördenpraxis. Im Zweifel beim Rechtsanwalt oder Schießsportverband nachfragen.

Stand: 2026-06-19 (Wortlaut-Korrektur: Norm betrifft ausschließlich Sportschützen, nicht Bedürfnis allgemein; Erwerbsstreckung steht in Abs. 3 Satz 2 als Regelgrenze, nicht in Abs. 4; “Wechselläufe” gestrichen, da nicht im Gesetzeswortlaut)