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WaffG § 14

§ 14 WaffG: Bedürfnis und Erwerbsstreckungsgebot

Wie das Beduerfnis fuer eine Waffenbesitzkarte nachgewiesen wird und welche Erwerbsgrenzen gelten.

Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026

Was das Gesetz sagt

§ 14 WaffG regelt zwei unterschiedliche Fragen: Wann eine Person ein Beduerfnis im Sinne des Waffenrechts hat (Abs. 1 bis 3), und wie viele Waffen sie in welchem Zeitraum erwerben darf (Abs. 4, Erwerbsstreckungsgebot).

Beduerfnis liegt vor, wenn der Antragsteller darlegen kann, dass ihm ein persoenliches Interesse zusteht, das die allgemeine Gefahr rechtfertigt. Der Gesetzgeber hat das nicht naeher definiert, sondern auf Ausfuehrungsgesetze und die Rechtsprechung verwiesen.

Praxis-Bedeutung

Die typischen Beduerfnisgruende im Waffenrecht:

Sportschütze (§ 14 iVm AWaffV § 13): Mitglied in einem Verein, Nachweis regelmaessiger Schiesspraxis (in der Regel 18 Termine in 12 Monaten, mindestens 1 pro Monat nach Altanmeldung). Die Waffe muss zur Sportdisziplin passen.

Jaeger (§ 13 WaffG): Jagdscheininhaber haben ein gesetzlich anerkanntes Beduerfnis. Kein Vereinszwang.

Sachverstaendige, Bewachungsunternehmer, Waffensammler (§ 15-18 WaffG): Spezielle Beduerfnisgruende mit eigenen Nachweispflichten.

Erwerbsstreckungsgebot (Abs. 4): Binnen sechs Monaten dürfen maximal zwei Schusswaffen und zwei Wechsellaeufe erworben werden. Das gilt fuer alle WBK-Inhaber, auch fuer gruene und gelbe WBK. Zweck: Verhinderung von Waffenhortung, die nicht mit der Sport-Praxis vereinbar waere.

Praxis-Fallen

  • Beduerfnis entfaellt: Wer aus dem Schuetzenverein austritt oder die Schiesspraxis nicht mehr erfuellt, dem kann die WBK entzogen werden (§ 45 Abs. 2 WaffG iVm § 14 Abs. 1 WaffG).
  • Mehrere WBK: Die 2-Waffen-Grenze gilt nicht pro WBK, sondern pro Person.
  • Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot: Sind in AWaffV § 4 normiert (z.B. Umtausch, Ergaenzung fuer bestimmte Disziplinen).

Verwandte Paragraphen

  • § 4 WaffG: Voraussetzungen fuer eine Erlaubnis (Zuverlaessigkeit, Eignung, Beduerfnis)
  • § 13 WaffG: Jaeger-Beduerfnis
  • § 5 WaffG: Persoenliche Zuverlaessigkeit
  • AWaffV § 13: Konkretisierung des Sportschützen-Beduerfnisses

Disclaimer

Individuelle Beduerfnisnachweise variieren je nach Bundesland und Behoerdenpraxis. Im Zweifel beim Rechtsanwalt oder Schiessverband nachfragen.

Stand: 2026-04-25