Urteil
AZ verifiziert beduerfnisBVerwG: Jagdlicher Bedarf für Schalldämpfer als waffenrechtliches Zubehör
Bundesverwaltungsgericht · 6 C 4.18 · 28.11.2018
Zuletzt aktualisiert: 26.04.2026
Kernaussage
Jäger können ein waffenrechtliches Bedürfnis für einen Schalldämpfer als Waffenzubehör begründen, wenn ein jagdlicher Verwendungszweck nachgewiesen wird. Der Schalldämpfer unterliegt der Erlaubnispflicht nach WaffG.
Das BVerwG hat die Bedürfnisvoraussetzungen für den Erwerb von Schalldämpfern als waffenrechtliches Zubehör für Jäger klargestellt. Schalldämpfer sind zulassungspflichtig nach WaffG. Ein Jäger kann ein Bedürfnis begründen, wenn er den jagdlichen Nutzen (Gehörschutz, Wildschonung) konkret nachweist. Das allgemeine Jagdrecht begründet nicht automatisch das Bedürfnis für jeden Schalldämpfer.
Sachverhalt
Ein Jäger beantragte den Erwerb eines Schalldämpfers für seine Jagdwaffe. Er berief sich auf sein allgemeines Jagdrecht und den jagdlichen Nutzen (Gehörschutz, Schonung des Wildes durch reduzierten Knall). Die Waffenbehörde lehnte ab, weil kein gesondertes Bedürfnis nachgewiesen sei. Das OVG gab der Behörde Recht.
Entscheidung
Das BVerwG stellte klar: Schalldämpfer als Waffenzubehör im Sinne des WaffG unterliegen der Erlaubnispflicht. Ein Jäger kann ein jagdliches Bedürfnis begründen, wenn er konkret nachweist, für welche Jagdarten und -situationen der Schalldämpfer erforderlich ist. Das allgemeine Jagdrecht (“ich bin Jäger”) reicht nicht als pauschales Bedürfnis. Es bedarf einer spezifischen Begründung, warum der Schalldämpfer für die konkrete Jagdausübung geeignet und erforderlich ist.
Praxisrelevanz
Jäger, die einen Schalldämpfer beantragen wollen: Die Begründung muss konkret sein. Empfehlenswert: Stellungnahme des Jagdvereins/-pächters über jagdliche Notwendigkeit, Hinweis auf spezifische Jagdarten (z.B. Drückjagd in bewohnter Umgebung), ggf. ärztliches Attest zur Gehörschutz-Notwendigkeit. Ein pauschaler Hinweis auf “Jagdrecht” reicht nicht.
Quellen
- Volltext bei BVerwG
- § 8 WaffG: Bedürfnis (Grundtatbestand)
- § 13 WaffG: Jagdliches Bedürfnis