Urteil
AZ verifiziert beduerfnisBVerwG: Jagdlicher Bedarf für Schalldämpfer als waffenrechtliches Zubehör
Bundesverwaltungsgericht · 6 C 4.18 · 28.11.2018
Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026
Kernaussage
Das Jägerprivileg nach § 13 WaffG (Waffenbesitz ohne Bedürfnisnachweis) erstreckt sich nicht auf Schalldämpfer. Für Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers benötigen auch Jäger ein gesondertes Bedürfnis nach § 8 WaffG - und der bloße Gehörschutz-Wunsch reicht dafür nicht, weil gleich wirksamer Schutz durch Ohrkapseln/Im-Ohr-Schutz besteht. Der Kläger ist mit seiner Revision gescheitert, der Schalldämpfer wurde ihm versagt.
Ein Jäger wollte einen Schalldämpfer für seine Jagdlangwaffe erwerben, um sein Gehör vor dem Mündungsknall zu schützen. Die Waffenbehörde lehnte ab, VG Berlin und BVerwG bestätigten die Ablehnung. Kernpunkt: Das sog. Jägerprivileg (§ 13 WaffG) befreit Inhaber eines Jahresjagdscheins vom Bedürfnisnachweis für Jagdlangwaffen - aber Schalldämpfer stehen Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 WaffG zwar gleich, sind aber gesetzessystematisch eigenständig geregelt und von der Freistellung NICHT erfasst. Für den Schalldämpfer selbst ist ein eigenes Bedürfnis nach § 8 WaffG nachzuweisen. Gehörschutz allein begründet dieses Bedürfnis nicht, weil Ohrkapseln und Im-Ohr-Schutz nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen gleich wirksam sind.
Sachverhalt
Ein in Berlin wohnhafter Jäger mit gültigem Jahresjagdschein wollte mit einer schallgedämpften Jagdlangwaffe auf Wild schießen, um sein Gehör vor dem über der Schmerzgrenze liegenden Mündungsknall zu schützen. Er beantragte beim Polizeipräsidenten in Berlin die Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers. Die Behörde lehnte ab. Das VG Berlin wies die Klage ab (Urteil vom 25.01.2018, VG 1 K 545.16), liess aber die Sprungrevision zum BVerwG zu.
Entscheidung
Das BVerwG wies die Revision zurück. Drei Kernpunkte:
- Jägerprivileg gilt nicht für Schalldämpfer. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG können Inhaber eines Jahresjagdscheins Jagdlangwaffen ohne Bedürfnisnachweis erwerben. Schalldämpfer stehen Schusswaffen zwar nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Satz 1 WaffG grundsätzlich gleich - das Gericht legt die Norm aber historisch-systematisch aus (Linie seit dem Reichswaffengesetz 1938 bzw. WaffG 1972) und stellt klar, dass diese Gleichstellung sich nicht auf die bedürfnisfreie Sonderstellung der Jäger erstreckt. Für den Schalldämpfer ist ein eigenes, gesondertes Bedürfnis erforderlich.
- Gehörschutz begründet kein Bedürfnis nach § 8 WaffG. Das Interesse, das eigene Gehör beim Schiessen zu schützen, ist kein “besonders anzuerkennendes persönliches Interesse” - es besteht bei allen Jägern gleichermassen und betrifft eine Selbstgefährdung, nicht die Abwehr eines fremden Angriffs.
- Gleich wirksamer Schutz existiert bereits. Die Tatsacheninstanzen hatten festgestellt, dass Ohrkapseln und Im-Ohr-Gehörschutz die Lautstärke des Mündungsknalls mindestens ebenso stark mindern wie ein Schalldämpfer. Damit fehlt es zusätzlich an der Erforderlichkeit nach § 8 Nr. 2 WaffG.
Der Schutz von Anwohnern vor Schusslärm kann nach dem Urteil “in aller Regel” ebenfalls kein Bedürfnis begründen - ausser in eng begrenzten Ausnahmefällen, die hier nicht vorlagen.
Praxisrelevanz
Der reine Wunsch nach Gehörschutz reicht nicht aus, um einen Schalldämpfer waffenrechtlich erlaubt zu bekommen - auch nicht für Jäger mit Jahresjagdschein. Wer ein Bedürfnis für einen Schalldämpfer geltend machen will, braucht eine über den allgemeinen Gehörschutz-Wunsch hinausgehende, individuelle Begründung, die den engen Massstäben des § 8 WaffG genügt. Landesrechtliche Verbote der Schalldämpfer-Jagd (z.B. Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 Bayerisches Jagdgesetz) bleiben davon unberührt und gelten zusätzlich fort.
Quellen
- Volltext bei BVerwG
- § 8 WaffG: Bedürfnis (Grundtatbestand)
- § 13 WaffG: Jagdliches Bedürfnis