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BVerwG 2018: Kein Schalldämpfer über das Jägerprivileg — seit 2020 überholt

Bundesverwaltungsgericht · 6 C 4.18 · 28.11.2018

Zuletzt aktualisiert: 13.08.2026

Kernaussage

Wichtig zuerst: Dieses Urteil gibt nicht mehr die geltende Rechtslage wieder. Das BVerwG entschied 2018, dass das Jägerprivileg des § 13 WaffG den Schalldämpfer nicht erfasst und Gehörschutz allein kein Bedürfnis nach § 8 WaffG begründet - der Kläger scheiterte, der Schalldämpfer wurde ihm versagt. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert: Seit dem 20.02.2020 erklärt § 13 Abs. 9 WaffG die jagdlichen Bedürfnisregeln auf Schalldämpfer für entsprechend anwendbar. Jäger mit Jahresjagdschein erwerben Schalldämpfer für jagdlich zugelassene Langwaffen mit Zentralfeuermunition daher heute ohne gesonderten Bedürfnisnachweis, müssen den Erwerb aber binnen zwei Wochen anzeigen. Das Urteil bleibt als Auslegungsmaßstab für § 8 WaffG außerhalb der Jagd interessant.

Ein Jäger wollte einen Schalldämpfer für seine Jagdlangwaffe erwerben, um sein Gehör vor dem Mündungsknall zu schützen. Die Waffenbehörde lehnte ab, VG Berlin und BVerwG bestätigten die Ablehnung: Das Jägerprivileg (§ 13 WaffG) befreite vom Bedürfnisnachweis für Jagdlangwaffen, erfasste den Schalldämpfer aber nicht; Gehörschutz allein begründete kein Bedürfnis nach § 8 WaffG, weil Ohrkapseln und Im-Ohr-Schutz nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen gleich wirksam sind. Fünfzehn Monate später hat das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz genau diese Lücke geschlossen. § 13 Abs. 9 WaffG ordnet seit dem 20.02.2020 an, dass die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 des § 13 WaffG auf Schalldämpfer entsprechend anzuwenden sind - allerdings nur für Langwaffen mit Zentralfeuerzündung, die für die Jagd zugelassen sind, und nur im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens.

Rechtslage geändert — bitte zuerst lesen. Dieses Urteil ist vom 28.11.2018 und gibt die heutige Rechtslage nicht mehr wieder. Der Gesetzgeber hat das Ergebnis mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz zum 20.02.2020 korrigiert: § 13 Abs. 9 WaffG erklärt die jagdlichen Bedürfnisregeln seither auf Schalldämpfer für entsprechend anwendbar. Wer heute als Jäger einen Schalldämpfer erwerben will, findet die Antwort im Abschnitt Was sich seit dem Urteil geändert hat, nicht in den Entscheidungsgründen darüber.

Sachverhalt

Ein in Berlin wohnhafter Jäger mit gültigem Jahresjagdschein wollte mit einer schallgedämpften Jagdlangwaffe auf Wild schießen, um sein Gehör vor dem über der Schmerzgrenze liegenden Mündungsknall zu schützen. Er beantragte beim Polizeipräsidenten in Berlin die Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers. Die Behörde lehnte ab. Das VG Berlin wies die Klage ab (Urteil vom 25.01.2018, VG 1 K 545.16), liess aber die Sprungrevision zum BVerwG zu.

Entscheidung

Das BVerwG wies die Revision zurück. Drei Kernpunkte:

  1. Jägerprivileg gilt nicht für Schalldämpfer. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG können Inhaber eines Jahresjagdscheins Jagdlangwaffen ohne Bedürfnisnachweis erwerben. Schalldämpfer stehen Schusswaffen zwar nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Satz 1 WaffG grundsätzlich gleich - das Gericht legt die Norm aber historisch-systematisch aus (Linie seit dem Reichswaffengesetz 1938 bzw. WaffG 1972) und stellt klar, dass diese Gleichstellung sich nicht auf die bedürfnisfreie Sonderstellung der Jäger erstreckt. Für den Schalldämpfer ist ein eigenes, gesondertes Bedürfnis erforderlich.
  2. Gehörschutz begründet kein Bedürfnis nach § 8 WaffG. Das Interesse, das eigene Gehör beim Schießen zu schützen, ist kein “besonders anzuerkennendes persönliches Interesse” - es besteht bei allen Jägern gleichermassen und betrifft eine Selbstgefährdung, nicht die Abwehr eines fremden Angriffs.
  3. Gleich wirksamer Schutz existiert bereits. Die Tatsacheninstanzen hatten festgestellt, dass Ohrkapseln und Im-Ohr-Gehörschutz die Lautstärke des Mündungsknalls mindestens ebenso stark mindern wie ein Schalldämpfer. Damit fehlt es zusätzlich an der Erforderlichkeit nach § 8 Nr. 2 WaffG.

Der Schutz von Anwohnern vor Schusslärm kann nach dem Urteil “in aller Regel” ebenfalls kein Bedürfnis begründen - ausser in eng begrenzten Ausnahmefällen, die hier nicht vorlagen.

Was sich seit dem Urteil geändert hat

Das Urteil hielt genau fünfzehn Monate. Mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 20.02.2020 einen neuen Absatz 9 in § 13 WaffG eingefügt. Sein Wortlaut in der heute geltenden Fassung:

“Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.”

Damit ist die Lücke geschlossen, an der der Kläger 2018 gescheitert ist. Für Jäger gilt heute:

  1. Das Bedürfnis ist anerkannt, nicht nachzuweisen. Über § 13 Abs. 9 i.V.m. Abs. 1 WaffG wird das jagdliche Bedürfnis auch für den Schalldämpfer anerkannt. Die Diskussion über Ohrkapseln und § 8 WaffG stellt sich für Jäger nicht mehr.
  2. Kein Voreintrag nötig, aber Anzeigepflicht. Über den Verweis auf § 13 Abs. 3 WaffG erwerben Inhaber eines Jahresjagdscheins den Schalldämpfer erlaubnisfrei und zeigen den Erwerb binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde an.
  3. Eng begrenzt auf die Jagd. Der Schalldämpfer darf ausschließlich an einer für die Jagd zugelassenen Langwaffe für Zentralfeuermunition verwendet werden, und nur bei der Jagd oder beim jagdlichen Übungsschießen. Kurzwaffen, Randfeuermunition und der Schießsport sind nicht erfasst.

Nicht überholt sind die allgemeinen Aussagen des Urteils zu § 8 WaffG. Wer außerhalb der Jagd einen Schalldämpfer will — etwa als Sportschütze — steht weiter vor den engen Maßstäben, die das BVerwG hier formuliert hat: Gehörschutz ist kein besonders anzuerkennendes persönliches Interesse, und gleich wirksame Alternativen lassen die Erforderlichkeit entfallen.

Praxisrelevanz

Für Jäger ist die Frage seit dem 20.02.2020 erledigt: Jahresjagdschein genügt, der Erwerb ist binnen zwei Wochen anzuzeigen, die Verwendung bleibt auf jagdlich zugelassene Langwaffen mit Zentralfeuermunition im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens beschränkt.

Für alle anderen gilt das Urteil unverändert fort. Der reine Wunsch nach Gehörschutz begründet kein Bedürfnis nach § 8 WaffG; nötig wäre eine individuelle Begründung, die über den allgemeinen Gehörschutz-Wunsch hinausgeht.

Landesrecht bleibt unberührt. Jagdrechtliche Verwendungsverbote der Länder gelten zusätzlich und unabhängig vom Waffenrecht fort. Vor dem Einsatz auf der Jagd ist deshalb das Jagdgesetz des jeweiligen Bundeslandes zu prüfen.

Quellen

  • Volltext bei BVerwG
  • § 8 WaffG: Bedürfnis (Grundtatbestand)
  • § 13 WaffG: Jagdliches Bedürfnis
  • § 13 Abs. 9 WaffG: Schalldämpfer, eingefügt durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz mit Wirkung zum 20.02.2020. Wortlaut geprüft gegen die Fassung des WaffG vom 17.07.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171).