Schießleiter, Standaufsicht, Range Officer? Nur ein Begriff zählt vor dem Gesetz!
Schießleiter, Standaufsicht, Range Officer: im Alltag durcheinander benutzt, aber nur ein Begriff ist rechtlich verankert. Wer bestellt wird, welche Pflichten gelten und wer wirklich verantwortlich ist.
03.07.2026 · Aktualisiert: 13.07.2026
„Schießleiter”, „Standaufsicht”, „Range Officer”: im Vereinsalltag werden diese Begriffe wild durcheinander benutzt. Rechtlich zählt aber nur einer. Das Waffenrecht kennt die verantwortliche Aufsichtsperson, die vom Betreiber der Schießstätte bestellt wird (§ 10 AWaffV), und knüpft an sie klare Pflichten: das Schießen ständig zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass niemand durch sein Verhalten vermeidbare Gefahren verursacht (§ 11 Abs. 1 AWaffV). Wird es nötig, muss sie das Schießen oder den Aufenthalt untersagen.
Das Video ordnet die Rollen sauber ein: Welcher Titel ist Umgangssprache, welcher steht im Gesetz, wer darf überhaupt bestellt werden, und was bedeutet die Aufsichtspflicht konkret auf dem Stand. Es zeigt außerdem, dass schon das bloße Wegschauen ein eigener Verstoß sein kann (§ 34 AWaffV in Verbindung mit § 53 WaffG), und ordnet den rechtlichen Rahmen der Schießstätte nach § 27 WaffG ein.
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