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Sportschützen: Wer haftet am Stand?

Ein Schuss löst sich, ein Mensch stirbt, und vor Gericht heißt die erste Frage: Wo war die Aufsicht? Wofür die verantwortliche Aufsichtsperson haftet, und wofür nicht. Bußgeld, Strafrecht, Schadensersatz, Versicherung.

10.07.2026 · Aktualisiert: 13.07.2026

Drei echte Unfälle auf deutschen Schießständen, ein Toter, und immer dieselbe Frage: Wo war die Aufsicht? Wer als Sportschütze zur verantwortlichen Aufsichtsperson bestellt wird, sollte wissen, wofür er einsteht.

Das Video zieht die Haftungsgrenze: Die Aufsicht haftet für das, was erkennbar und abwendbar war, nicht für das schicksalhaft Unvermeidbare. Der Pflichtenkern steht in § 11 Abs. 1 AWaffV (ständig beaufsichtigen, vermeidbare Gefahren aus dem Verhalten der Anwesenden abstellen). Schon das Wegschauen ist eine eigene Ordnungswidrigkeit (§ 34 AWaffV in Verbindung mit § 53 WaffG, bis 10.000 Euro). Kommt ein Unglück dazu, treffen drei Ebenen zusammen: Strafrecht über die Garantenstellung beim Unterlassen (§ 13, §§ 222, 229 StGB), zivilrechtlicher Schadensersatz mit Vereinshaftung und Ehrenamts-Privileg (§§ 823, 831, 31a, 31b BGB) und die Versicherung, bei der der Mythos „grob fahrlässig zahlt keiner” nicht stimmt (§§ 28, 103 VVG). Die große Grenze heißt grobe Fahrlässigkeit. Fundstellen unter anderem BGH 3 StR 340/01 und OLG Celle 9 U 182/99.

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