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FAQ

Darf ich unter Alkoholeinfluss schiessen?

Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026

Kurzantwort

Nein. Auch wenn das Waffengesetz keine Promille-Grenze kennt, sind Aufsicht und Verein verpflichtet, das zu unterbinden. Im Schadensfall ist man strafbar.

Kurzantwort

Nein. Auch wenn das Waffengesetz keine Promille-Grenze kennt, sind Aufsicht und Verein verpflichtet, das zu unterbinden. Im Schadensfall ist man strafbar.

Ausfuehrliche Antwort

Es gibt im WaffG keine ausdrueckliche Promille-Grenze wie im Strassenverkehr. Aber:

Aufsicht muss eingreifen: § 10 Abs. 2 AWaffV verlangt staendige Aufsicht. Ein offensichtlich angetrunkener Schütze darf nicht zum Stand zugelassen werden. Die Aufsicht haftet bei Pflichtverletzung.

Fahrlaessigkeit / Vorsatz: Bei Schussabgabe unter Alkoholeinfluss kann eine Verletzung Dritter zu fahrlaessiger Koerperverletzung (§ 229 StGB) oder bei Tod fahrlaessiger Toetung (§ 222 StGB) fuehren. Fuer die schaerfsten Faelle kommt auch § 315c StGB-aehnliche Argumentation der Rechtsprechung in Frage.

Persoenliche Eignung: Wiederholtes Schiessen unter Alkoholeinfluss kann die persoenliche Eignung (§ 6 WaffG) infrage stellen.

Praxis-Standard auf Schiesstaenden:

  • 0,0 Promille waehrend des Schiesssbetriebs
  • Kein Bier “danach” wenn die Waffe noch ausgepackt ist
  • Standregeln meist explizit “kein Alkohol vor und waehrend des Schiessens”

Konsequenz auf Vereinsebene: Ausschluss aus dem Verein, Meldung an die Behörde, ggf. Überprüfung der Eignung.

Klar: Im Vereinsheim nach abgegebener Waffe ein Bier zu trinken ist okay. Mit Bier zum Stand zurueckzugehen ist es nicht.

Verwandte Paragraphen

  • § 6 WaffG
  • § 315c StGB analog

Disclaimer

Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.

Stand: 2026-04-25