FAQ
Darf ich unter Alkoholeinfluss schiessen?
Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026
Kurzantwort
Nein. Auch wenn das Waffengesetz keine Promille-Grenze kennt, sind Aufsicht und Verein verpflichtet, das zu unterbinden. Im Schadensfall ist man strafbar.
Kurzantwort
Nein. Auch wenn das Waffengesetz keine Promille-Grenze kennt, sind Aufsicht und Verein verpflichtet, das zu unterbinden. Im Schadensfall ist man strafbar.
Ausfuehrliche Antwort
Es gibt im WaffG keine ausdrueckliche Promille-Grenze wie im Strassenverkehr. Aber:
Aufsicht muss eingreifen: § 10 Abs. 2 AWaffV verlangt staendige Aufsicht. Ein offensichtlich angetrunkener Schütze darf nicht zum Stand zugelassen werden. Die Aufsicht haftet bei Pflichtverletzung.
Fahrlaessigkeit / Vorsatz: Bei Schussabgabe unter Alkoholeinfluss kann eine Verletzung Dritter zu fahrlaessiger Koerperverletzung (§ 229 StGB) oder bei Tod fahrlaessiger Toetung (§ 222 StGB) fuehren. Fuer die schaerfsten Faelle kommt auch § 315c StGB-aehnliche Argumentation der Rechtsprechung in Frage.
Persoenliche Eignung: Wiederholtes Schiessen unter Alkoholeinfluss kann die persoenliche Eignung (§ 6 WaffG) infrage stellen.
Praxis-Standard auf Schiesstaenden:
- 0,0 Promille waehrend des Schiesssbetriebs
- Kein Bier “danach” wenn die Waffe noch ausgepackt ist
- Standregeln meist explizit “kein Alkohol vor und waehrend des Schiessens”
Konsequenz auf Vereinsebene: Ausschluss aus dem Verein, Meldung an die Behörde, ggf. Überprüfung der Eignung.
Klar: Im Vereinsheim nach abgegebener Waffe ein Bier zu trinken ist okay. Mit Bier zum Stand zurueckzugehen ist es nicht.
Verwandte Paragraphen
- § 6 WaffG
- § 315c StGB analog
Disclaimer
Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.
Stand: 2026-04-25