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Darf ich unter Alkoholeinfluss schießen?

Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026

Kurzantwort

Nein. Auch wenn das Waffengesetz keine Promille-Grenze kennt, verlangt § 10 Abs. 2 AWaffV eine ständige Aufsicht auf der Schießstätte; eine Aufsicht, die eine erkennbar alkoholisierte Person schießen lässt, verletzt ihre eigene Pflicht. Kommt es zu einer Verletzung oder Tötung, kommen strafrechtliche Vorwürfe wie fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung in Betracht.

Keine Promille-Grenze ist kein Freibrief

Das Waffengesetz nennt für den Umgang mit Schusswaffen keinen Grenzwert, wie ihn das Straßenverkehrsrecht kennt. Daraus wird gern geschlossen, ein Bier vor dem Schießen sei rechtlich folgenlos. Der Schluss ist falsch, weil das Waffenrecht an einer anderen Stelle ansetzt: nicht an einem Messwert, sondern an der persönlichen Eignung der Person und an den Pflichten auf dem Stand.

Die persönliche Eignung nach § 6 WaffG

§ 6 Abs. 1 WaffG beschreibt, wann die persönliche Eignung fehlt. Erfasst sind unter anderem Fälle, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person

  • abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln ist,
  • psychisch krank oder debil ist,
  • oder dass eine konkrete Gefahr der Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Anknüpfungspunkt ist damit kein Promillewert, sondern das, was aus dem Verhalten auf die Person schließen lässt. Ob ein Vorfall Tatsachen im Sinne der Vorschrift liefert, beurteilt die Behörde.

Was passiert, wenn Bedenken entstehen

Hier ist die Vorschrift schärfer, als viele erwarten. Bestehen Bedenken gegen die persönliche Eignung, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person

auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses … aufzugeben

Das Gesetz sagt “hat aufzugeben”, nicht “kann verlangen”. Es ist eine gebundene Entscheidung, kein Ermessen. Und die Kosten trägt die betroffene Person. Wer glaubt, ein einzelner Vorfall lasse sich unter Vereinskollegen bereinigen, unterschätzt, was in Gang gesetzt wird, sobald der Vorgang bei der Behörde ankommt.

Die Ebene der Aufsicht

Die Verantwortung trifft nicht nur den Schützen. § 10 Abs. 2 AWaffV verlangt eine ständige Aufsicht auf der Schießstätte. Eine Aufsicht, die eine erkennbar alkoholisierte Person schießen lässt, verletzt ihre eigene Pflicht. Deshalb entscheidet sich die Frage praktisch am Stand und nicht erst bei der Behörde.

Was auf einer konkreten Schießstätte gilt, steht zusätzlich in deren Schießstandordnung. Solche Regelungen sind vereinsrechtlicher Natur, binden aber jeden, der den Stand nutzt, und können Ausschluss und eine Meldung an die Behörde nach sich ziehen.

Die strafrechtliche Ebene

Kommt es zu einem Schaden, stellt sich die Frage der Fahrlässigkeit. Einschlägig sind dann § 229 StGB bei einer Verletzung und § 222 StGB im Todesfall. Den Inhalt dieser Vorschriften geben wir hier nicht wieder, sondern nennen sie als Fundstelle.

Eine dem § 315c StGB vergleichbare Vorschrift für den Umgang mit Schusswaffen gibt es nicht, und eine Analogie zulasten des Täters ist im Strafrecht nach Art. 103 Abs. 2 GG ausgeschlossen. Wer den Maßstab des Straßenverkehrs auf den Schießstand überträgt, argumentiert an der Rechtslage vorbei, und zwar in beide Richtungen: Er erfindet einen Grenzwert, den es nicht gibt, und übersieht die Prüfung, die es tatsächlich gibt.

Die praktische Konsequenz

Solange die Waffe im Spiel ist, wird nicht getrunken. Nach dem Schießen, mit weggeräumter und gesicherter Waffe, ist das eine andere Situation. Mit dem Glas zurück an die Schießbahn zu gehen, ist es nicht.

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