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Urteil

AZ verifiziert beduerfnis

VG Darmstadt: Anforderungen an Schiessnachweise beim Sportschützen

Verwaltungsgericht Darmstadt · 5 K 1357/16.DA · 27.06.2019

Zuletzt aktualisiert: 26.04.2026

Kernaussage

Schießnachweise müssen konkrete Angaben zu Disziplin, Datum und Anzahl der Übungen enthalten. Pauschale Vereinsbestätigungen ohne Einzelnachweis reichen nicht.

Das VG Darmstadt hat die formalen Anforderungen an Schießnachweise für Sportschützen präzisiert. Eine allgemeine Vereinsbestätigung ohne spezifische Angaben über die ausgeübten Disziplinen und die Anzahl der Schießübungen erfüllt nicht die Anforderungen des § 14 Abs. 4 WaffG. Behörden dürfen detaillierte Nachweise verlangen.

Sachverhalt

Ein Sportschütze legte bei der Bedürfniswiederholungsprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG eine allgemeine Vereinsbestätigung vor, die nur bescheinigte, dass er Vereinsmitglied sei und “regelmäßig” am Schießbetrieb teilnehme. Die Waffenbehörde verlangte spezifischere Nachweise. Der Schütze machte geltend, die allgemeine Bestätigung reiche aus.

Entscheidung

Das VG bestätigte die Anforderungen der Behörde. Die Schießnachweise nach § 14 Abs. 4 WaffG müssen konkret sein: Datum jeder Übung, ausgeübte Disziplin, Anzahl der Übungen pro Jahr. Eine pauschale Bestätigung ohne diese Angaben erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Behörde darf und muss prüfen, ob die Mindestanforderungen (18 Übungen/Jahr in der Standarddisziplin) tatsächlich erfüllt sind.

Praxisrelevanz

Schützenvereine sollten ihren Mitgliedern standardmäßig detaillierte Schießbücher oder spezifische Einzelnachweise ausstellen, die für WBK-Zwecke verwendet werden können. Formulierungen wie “nimmt regelmäßig teil” reichen nicht. Empfehlenswert: Tabelle mit Datum, Disziplin, Ort für jede Schießübung.

Quellen

  • § 14 Abs. 4 WaffG: Nachweispflichten Sportschützen
  • § 4 Abs. 4 WaffG: Wiederholungsprüfung