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Urteil

AZ verifiziert ueberlassen

BayObLG: Sachherrschaft als Voraussetzung des Überlassens nach § 34 WaffG

Bayerisches Oberstes Landesgericht · RReg. 4 St 108/76 · 30.12.1976

Zuletzt aktualisiert: 26.04.2026

Kernaussage

Das Überlassen einer Waffe i.S.d. § 34 WaffG setzt die Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft (Besitz) voraus. Kurzzeitiges Aushändigen ohne Übergang der Sachherrschaft ist kein Überlassen.

Das BayObLG hat in dieser grundlegenden Entscheidung von 1976 den Begriff des Überlassens nach § 34 WaffG definiert. Überlassen erfordert die Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft. Wer eine Waffe nur kurz in die Hand gibt, während der Übergebende die Kontrolle behält, handelt nicht tatbestandsmäßig nach § 34 WaffG. Dieses Urteil prägt bis heute die Auslegung des Überlassungsbegriffs.

Sachverhalt

Im Strafverfahren war die Frage zu klären, ob eine kurzzeitige Übergabe einer Schusswaffe (z.B. zum Betrachten oder zur kurzen Demonstration) den Straftatbestand des unerlaubten Überlassens nach § 34 WaffG erfüllt. Der Angeklagte hatte die Waffe nur kurz in die Hand des Empfängers gegeben, ohne die Kontrolle über die Waffe aufzugeben.

Entscheidung

Das BayObLG sprach den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Überlassens frei. Das Überlassen i.S.d. § 34 WaffG erfordert die Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft (unmittelbarer Besitz). Eine bloß kurzfristige Übergabe zum Betrachten, bei der der Übergebende die Sachherrschaft nicht vollständig aufgibt und die Waffe jederzeit zurückfordern kann, begründet kein Überlassen. Der strafbegründende Überlassensbegriff ist restriktiv auszulegen.

Praxisrelevanz

Diese Entscheidung ist der Klassiker für das Überlassen-Mythbusting: Das kurze “Anschauen lassen” einer Waffe bei einem Bekannten ist nach dieser Rechtsprechung kein strafbares Überlassen, solange der Eigentümer die Sachherrschaft behält. Wichtig: Trotzdem ist Vorsicht geboten - sobald der andere die Waffe aus dem Sichtfeld des Eigentümers bringt oder selbstständig handhaben kann, kann die Grenze überschritten sein. Im Zweifelsfall: Waffe nicht aus der Hand geben.

Quellen

  • § 34 WaffG: Überlassen von Waffen an Nichtberechtigte
  • § 1 Abs. 4 WaffG: Begriffsbestimmungen