Urteil
AZ verifiziert extremismusBVerwG: Reichsbürgerzugehörigkeit begründet waffenrechtliche Unzuverlässigkeit
Bundesverwaltungsgericht · 6 C 9.18 · 19.06.2019
Zuletzt aktualisiert: 26.04.2026
Kernaussage
Wer der Reichsbürgerbewegung angehört oder deren Ideologie teilt, erfüllt den Tatbestand der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Es bedarf keiner Straftat.
Das BVerwG hat in diesem Grundsatzurteil entschieden, dass die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung oder die ernsthafte Identifikation mit deren Ideologie ausreicht, um die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Konkrete Pflichtverletzungen oder Straftaten sind nicht erforderlich. Die ablehnende Haltung gegenüber der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland stellt selbst die hinreichend konkrete Tatsache dar, die eine negative Zuverlaessigkeitsprognose trägt.
Sachverhalt
Ein Waffenbesitzkarten-Inhaber bezeichnete sich schriftlich gegenüber Behörden als “Staatsangehöriger des Deutschen Reiches” und verweigerte die Anerkennung der Bundesrepublik als legitimen Staat. Die Waffenbehörde widerrief daraufhin seine Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 WaffG wegen Wegfalls der Zuverlässigkeit. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Entscheidung
Das BVerwG bestätigte den Widerruf. Die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung oder die ernsthafte Identifikation mit deren Gedankengut begründet konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene künftig Waffengesetze nicht beachten wird. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt keine vorherige Pflichtverletzung oder Straftat voraus - die Prognose muss auf konkreten Tatsachen beruhen, zu denen auch weltanschauliche Überzeugungen zählen, wenn sie die Ablehnung der staatlichen Rechtsordnung beinhalten. Das Gericht betonte: Wer die Gesetze der Bundesrepublik grundsätzlich nicht anerkennt, bietet keine Gewähr dafür, dass er die waffenrechtlichen Pflichten einhalten wird.
Praxisrelevanz
Dieses Urteil ist Leitentscheidung für sämtliche Behörden und unteren Gerichte. Es genügt, wenn hinreichende Anhaltspunkte für Reichsbürgertum vorliegen - z.B. entsprechende Schreiben an Behörden, Mitgliedschaft in einschlägigen Gruppen oder Bezahlung in “Reichsmark”. Selbst einmalige oder punktuelle Äußerungen können ausreichen, wenn sie eine ernsthafte Überzeugung erkennen lassen. In unzähligen Folgeentscheidungen wird dieses Urteil als Leitentscheidung zitiert.
Quellen
- Volltext bei BVerwG (kostenlos)
- § 5 WaffG: Waffenrechtliche Zuverlässigkeit