Urteil
extremismusBVerwG: Funktions- und Mandatsträger einer verfassungsfeindlichen Partei sind in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig
Bundesverwaltungsgericht · 6 C 9.18 · 19.06.2019
Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026
Kernaussage
Wer als Mitglied einer nicht verbotenen, aber verfassungsfeindlichen Partei Parteiämter oder politische Mandate wahrnimmt, unterstützt damit in der Regel deren gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen und ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. waffenrechtlich unzuverlässig. Diese Regelvermutung lässt sich nicht allein durch waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit widerlegen - erforderlich ist zusätzlich eine erkennbare, beharrliche Distanzierung von gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen der Partei und ihrer Anhänger.
Ein kommunaler NPD-Mandatsträger und ehemaliges Kreisvorstandsmitglied der NPD in Sachsen war seit 1999 Inhaber einer Waffenbesitzkarte für seine Sportschützenwaffen. Die Behörde widerrief die Erlaubnis, weil sie ihn wegen seiner NPD-Aktivitäten als unzuverlässig nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. ansah. Das Verwaltungsgericht hob den Widerruf zunächst auf, das OVG Bautzen bestätigte ihn in der Berufung. Das BVerwG hob das Berufungsurteil im Ergebnis dennoch auf und verwies die Sache zurück - nicht weil die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit unzutreffend gewesen wäre, sondern weil das OVG bei der Prüfung möglicher Ausnahmeumstände einen zu engen Maßstab angelegt hatte.
Sachverhalt
Der Kläger besaß als Sportschütze eine Lang- und eine Kurzwaffe, eingetragen in einer 1999 ausgestellten Waffenbesitzkarte. Das Landesamt für Verfassungsschutz informierte die Waffenbehörde 2010 und erneut 2014 darüber, dass der Kläger seit 2000 aktives Mitglied der NPD und stellvertretender Vorsitzender eines NPD-Kreisverbandes in Sachsen sei, die NPD im Kreistag und im Gemeinderat vertrete und 2009 auf der Landesliste der NPD zur Landtagswahl kandidiert habe. Mit Bescheid vom 25.03.2015 widerrief die Behörde die Waffenbesitzkarte und ordnete an, die eingetragenen Waffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Zur Begründung stützte sie sich auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F.: Der Kläger unterstütze als Kreistags- und Gemeinderatsmitglied sowie als ehemaliges Kreisvorstandsmitglied der NPD aktiv gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen dieser Partei. Das Verwaltungsgericht Dresden hob den Bescheid auf - § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. sei auf Parteien nicht anwendbar, zudem seien dessen Voraussetzungen nicht erfüllt. Auf die Berufung der Behörde änderte das OVG Bautzen (3 A 556/17, Urteil vom 16.03.2018) das Urteil und wies die Klage ab: Unter Anknüpfung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017 im NPD-Parteiverbotsverfahren ging es davon aus, dass die Bestrebungen der NPD auf die Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet seien und der Kläger diese durch seine Ämter unterstützt habe. Der Kläger legte Revision ein.
Entscheidung
Das BVerwG hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OVG Bautzen zurückverwiesen - mit der Maßgabe, dass die tragenden Rechtsgrundsätze des OVG zutreffend waren und nur die Prüfung möglicher Ausnahmeumstände nachzubessern ist.
- Rechtsgrundlage. Der Widerruf stützt sich auf § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG in der bis zum 05.07.2017 geltenden Fassung (a.F.). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (06.06.2016).
- § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. wird nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. verdrängt. Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit bei Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen (Nr. 3) gilt eigenständig neben der Regelung zur Mitgliedschaft in einer durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei (Nr. 2 Buchst. b). Da das Bundesverfassungsgericht die NPD nicht verboten hat, fehlt es an einer Feststellung nach § 46 BVerfGG - das schließt die Anwendung von Nr. 3 aber nicht aus, weil beide Tatbestände unterschiedlich ausgestaltet sind (Mitgliedschaft als organisationsbezogenes Merkmal bei Nr. 2, aktives Verfolgen oder Unterstützen von Bestrebungen bei Nr. 3) und unterschiedliche Wohlverhaltensfristen vorsehen (zehn Jahre bei Nr. 2, fünf Jahre bei Nr. 3).
- Das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG a.F. steht nicht entgegen. Aus der staatlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) folgt die Berechtigung des Gesetzgebers, auch im Verhältnis zu Parteimitgliedern und -anhängern Gründe für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufzustellen. Eine zielgerichtete Behinderung der politischen Betätigung der Partei selbst liegt darin nicht, da waffenrechtliche Erlaubnisse für die Parteiarbeit ohne Relevanz sind.
- Die NPD verfolgt Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Maßgeblich ist, ob eine Vereinigung nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Verfassungsgrundsätzen (Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, Demokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit) einnimmt; Gewaltanwendung oder Rechtsverletzungen zur Zielerreichung sind nicht erforderlich. Das OVG durfte sich hierfür auf die tatsächlichen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Parteiverbotsverfahren vom 17.01.2017 stützen.
- Unterstützung durch Ämter- und Mandatswahrnehmung. Wer über die bloße Mitgliedschaft hinaus herausgehobene Parteiämter oder politische Mandate für eine verfassungsfeindliche Partei wahrnimmt, identifiziert sich damit in besonderem Maße mit deren Bestrebungen und prägt deren Erscheinungsbild nach außen - das genügt für die Unterstützung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F.
- Rechtsfehler des Berufungsurteils: zu enger Maßstab bei der Ausnahmeprüfung. Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit kann im Einzelfall widerlegt werden, wenn der vom Gesetzgeber typisierend unterstellte Bezug zum Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt. Das setzt - neben waffenrechtlich beanstandungsfreiem Verhalten - voraus, dass sich der Funktions- oder Mandatsträger erkennbar und beharrlich von hetzenden, gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Äußerungen und Verhaltensweisen anderer Parteimitglieder und -anhänger distanziert hat. Das OVG hatte demgegenüber angenommen, ein Ausnahmefall komme nur bei einem Ausstieg aus der Partei oder einem vergleichbar deutlichen Signal eines Gesinnungswandels in Betracht - dieser Maßstab war zu eng, weil er die mögliche Distanzierung von konkreten Gewalt- oder Einschüchterungstendenzen ausblendete, ohne dass dafür die Niederlegung von Ämtern und Mandaten zwingend erforderlich wäre.
- Zurückverweisung. Da die bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichen, um zu beurteilen, ob der Kläger sich in diesem engeren Sinne von gewaltgeneigten oder einschüchternden Tendenzen der NPD distanziert hat, musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das OVG Bautzen zurückverwiesen werden.
Praxisrelevanz
Das Urteil betrifft ausdrücklich die NPD als zum Entscheidungszeitpunkt nicht verbotene, aber vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich eingeordnete Partei, und die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG (die seit der Gesetzesänderung 2017 nicht mehr als Abs. 1 Nr. 2, sondern unverändert als Abs. 2 Nr. 3 fortbesteht). Für die waffenrechtliche Praxis bedeutet das Urteil zweierlei: Erstens reicht die aktive Wahrnehmung von Parteiämtern oder politischen Mandaten für eine verfassungsfeindliche, nicht verbotene Partei für die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit aus - eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht erforderlich. Zweitens ist diese Vermutung nicht unwiderleglich: Wer sich glaubhaft und dauerhaft von gewaltgeneigten oder einschüchternden Tendenzen innerhalb der Partei distanziert, kann im Einzelfall die Ausnahme begründen, ohne sein Amt oder Mandat aufgeben zu müssen. Die Entscheidung ist damit differenzierter als eine reine “Mitgliedschaft genügt”-Regel, wie sie mitunter verkürzt wiedergegeben wird.
Quellen
- Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.06.2019, 6 C 9.18, ECLI:DE:BVerwG:2019:190619U6C9.18.0, Pressemitteilung Nr. 48/2019
- § 5 WaffG: Zuverlässigkeit (Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a: Verfolgen oder Unterstützen verfassungsfeindlicher Bestrebungen)
- § 45 WaffG: Rücknahme und Widerruf (Abs. 2 Satz 1)
- § 4 WaffG: Voraussetzungen für die Erlaubnis (Abs. 1 Nr. 2)