Urteil
zuverlaessigkeitBVerwG: Alkoholkonsum vor der Jagd kostet die Waffenbesitzkarte - auch ohne Trunkenheitsdelikt
Bundesverwaltungsgericht · 6 C 30.13 · 22.10.2014
Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026
Kernaussage
Wer alkoholisiert mit einer Schusswaffe jagt oder schießt, ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig - unabhängig davon, ob daneben eine Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG vorliegt. Die Vorschrift verlangt keine konkrete Gefährdung im Einzelfall, sondern knüpft an den faktischen Kontrollverlust durch Alkoholeinwirkung an.
Ein Jäger hatte vor der Jagd Rotwein und Wodka getrunken und anschließend mit seiner Schusswaffe einen Rehbock erlegt. Eine spätere Polizeikontrolle ergab Atemalkoholwerte von 0,47 mg/l und 0,39 mg/l. Die Behörde widerrief seine waffenrechtlichen Erlaubnisse. Das BVerwG bestätigte den Widerruf: Der Tatbestand der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist erfüllt, wenn jemand Schusswaffen oder Munition unter Alkoholeinfluss führt - eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr ist dafür nicht erforderlich, ebenso wenig der Nachweis einer konkreten Gefahr im Einzelfall.
Sachverhalt
Der Kläger war Inhaber eines Jagdscheins sowie waffenrechtlicher Erlaubnisse. Vor einer Jagd hatte er Rotwein und Wodka konsumiert und anschließend mit seiner Schusswaffe einen Rehbock erlegt. Im Anschluss wurde er einer Polizeikontrolle unterzogen; die Atemalkoholmessung ergab Werte von 0,47 mg/l und 0,39 mg/l. Das Polizeipräsidium Köln widerrief mit Bescheid vom 15.04.2010 die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Das Verwaltungsgericht Köln (20 K 2979/10, Urteil vom 22.09.2011) und das OVG Münster (20 A 2430/11, Urteil vom 28.02.2013) bestätigten den Widerruf in den Vorinstanzen. Der Kläger drang zunächst mit einer Nichtzulassungsbeschwerde durch (BVerwG, Beschluss vom 14.10.2013, 6 B 24.13) und erreichte damit die Zulassung der Revision.
Entscheidung
Das BVerwG wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte den Widerruf.
- Rechtsgrundlage. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse stützt sich auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG: Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen - hier der Wegfall der erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG.
- Maßgebliche Regelvermutung: § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet. Hierzu zählt der Umgang mit Schusswaffen unter Alkoholeinfluss, weil Alkohol die Reaktionsfähigkeit und Urteilskraft beeinträchtigt und damit das mit jedem Waffengebrauch verbundene Gefahrenpotenzial erhöht.
- Kein Erfordernis einer Trunkenheitsfahrt oder strafrechtlichen Verurteilung. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG setzt nicht voraus, dass der Betroffene zugleich den Tatbestand des § 24a StVG (Trunkenheit im Verkehr) erfüllt oder strafrechtlich belangt wird. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeitsprüfung ist eigenständig und nicht von einer straßenverkehrsrechtlichen oder strafrechtlichen Würdigung abhängig.
- Kein Erfordernis einer konkreten Gefährdung im Einzelfall. Das Gesetz verlangt keinen Nachweis, dass es durch den alkoholisierten Umgang mit der Waffe tatsächlich zu einer konkreten Gefährdung Dritter gekommen ist. Es genügt die durch den nachgewiesenen Alkoholkonsum begründete abstrakte Gefährdungslage beim Führen und Gebrauch der Schusswaffe.
- Bemessung der Erheblichkeitsschwelle. Die festgestellten Atemalkoholwerte (0,47 mg/l und 0,39 mg/l, entsprechend einer Blutalkoholkonzentration im Bereich von rund 0,9 bis 1,1 Promille) lagen deutlich über einer bloß geringfügigen Beeinträchtigung und rechtfertigten die Annahme einer relevanten Alkoholisierung beim Schusswaffengebrauch.
- Kosten. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Praxisrelevanz
Jäger und sonstige Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse müssen beachten, dass bereits der Umgang mit der Schusswaffe unter Alkoholeinfluss die waffenrechtliche Zuverlässigkeit entfallen lassen kann - unabhängig davon, ob daneben ein Verkehrsdelikt oder eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt. Die Behörde muss keine konkrete Gefährdungssituation nachweisen; der Alkoholisierungsgrad beim Schusswaffengebrauch selbst trägt die Unzuverlässigkeitsprognose. Wer also “nur kurz” beim Jagdausflug trinkt und anschließend schießt, geht ein eigenständiges waffenrechtliches Risiko ein, das sich vom straßenverkehrsrechtlichen Risiko einer Trunkenheitsfahrt unterscheidet und zusätzlich zu diesem besteht.
Quellen
- Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.10.2014, 6 C 30.13, ECLI:DE:BVerwG:2014:221014U6C30.13.0, Pressemitteilung Nr. 62/2014
- § 5 WaffG: Zuverlässigkeit (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen oder Munition)
- § 45 WaffG: Rücknahme und Widerruf (Abs. 2 Satz 1)
- § 4 WaffG: Voraussetzungen für die Erlaubnis (Abs. 1 Nr. 2)