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Urteil

AZ verifiziert aufbewahrung

OVG Rheinland-Pfalz: Pistole unter der Matratze - schwerer Aufbewahrungsverstoß

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz · 7 A 10715/13.OVG · 23.10.2013

Zuletzt aktualisiert: 26.04.2026

Kernaussage

Die Aufbewahrung einer Pistole unter der Matratze stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen § 36 WaffG dar, der den Widerruf der WBK trägt.

Das OVG Rheinland-Pfalz hat bestätigt, dass die Aufbewahrung einer Kurzwaffe unter der Matratze - außerhalb eines zertifizierten Waffenbehältnisses - einen schwerwiegenden Verstoß gegen § 36 WaffG darstellt. Dieser Verstoß begründet die Unzuverlässigkeitsprognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und rechtfertigt den WBK-Widerruf.

Sachverhalt

Im Rahmen einer Wohnungsüberprüfung oder eines Strafverfahrens wurde festgestellt, dass der WBK-Inhaber eine Pistole unter seiner Matratze aufbewahrte - nicht in einem verschlossenen, zertifizierten Waffenbehältnis nach § 36 WaffG und § 13 AWaffV. Die Waffenbehörde widerrief daraufhin die Waffenbesitzkarte.

Entscheidung

Das OVG bestätigte den Widerruf. Die Aufbewahrung unter der Matratze verstößt offensichtlich und schwerwiegend gegen § 36 WaffG, der die Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis mit Widerstandsgrad mindestens 0 (DIN/EN 1143-1) vorschreibt. Ein solch evidenter und schwerer Verstoß begründet die Prognose dauerhafter Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs steht außer Frage.

Praxisrelevanz

Schusswaffen dürfen niemals ohne Sicherung - auch nicht “kurz” oder “nachts” - außerhalb des Waffenbehältnisses gelassen werden. Nicht nur der dauerhafte Verstoß, sondern auch der einmalig festgestellte kann zur WBK-Entziehung führen, wenn er als schwerwiegend eingestuft wird. Das gilt insbesondere für Kurzwaffen, die als besonders gefährlich eingestuft werden.

Quellen

  • § 36 WaffG: Aufbewahrungspflichten
  • § 13 AWaffV: Aufbewahrungsvorschriften im Detail