Erben von Waffen
Vom Erbfall über die Anzeigepflicht bis zur Entscheidung: behalten mit Blockiersystem, eigenes Bedürfnis nachweisen, oder abgeben.
Mit dem Erbfall gehen Waffen auf die Erben über, ohne dass jemand das beantragt hätte. Damit steht plötzlich eine Person mit Schusswaffen im Haus, die sich nie mit dem Waffenrecht befasst hat. Die praktischen Fragen sind fast immer dieselben: Wie lange habe ich Zeit? Darf ich die Waffen behalten, obwohl ich weder Jäger noch Sportschütze bin? Was ist mit der Munition im Schrank? Und was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Die Ausgangslage: Erlaubnispflicht bleibt Erlaubnispflicht
Der Erbfall hebt die Systematik des Waffengesetzes nicht auf. § 2 Abs. 2 WaffG bestimmt:
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
Erlaubnispflichtige Nachlasswaffen brauchen also auch beim Erben eine Erlaubnis. § 20 WaffG erleichtert den Weg dorthin, er schafft ihn nicht ab. Deshalb spricht man vom Erbenprivileg und nicht von einer Freistellung.
Die Frist des § 20 Abs. 1 WaffG
Der Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte ist nach § 20 Abs. 1 WaffG zu stellen
binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist.
Die Frist knüpft damit nicht an den Todestag an, sondern an die Annahme der Erbschaft oder an das Ende der Ausschlagungsfrist. Für Vermächtnisnehmer beginnt sie erst mit dem tatsächlichen Erwerb der Waffen. Wer erbrechtlich noch nichts entschieden hat, sollte deshalb wissen, wann seine Ausschlagungsfrist abläuft.
Was der Erbe nicht braucht, und was er sehr wohl braucht
§ 20 Abs. 2 WaffG verlangt vom Erben weder ein Bedürfnis noch die Sachkunde. Erteilt wird die Erlaubnis, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.
Genau hier liegt das häufigste Missverständnis. Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und persönliche Eignung nach § 6 WaffG entfallen nicht. Sie werden beim Erben geprüft wie bei jedem anderen Antragsteller. § 6 Abs. 1 WaffG erfasst dabei nicht nur Vorstrafen, sondern unter anderem Geschäftsunfähigkeit, Abhängigkeit von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychische Krankheit oder Debilität sowie Tatsachen, die eine konkrete Gefahr der Fremd- oder Selbstgefährdung begründen.
Blockiersystem, nicht Unbrauchbarmachung
Wer die Waffen ohne eigenes Bedürfnis behält, muss sie nach § 20 Abs. 3 WaffG sichern, und zwar
durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem.
Für die Munition gilt etwas anderes: Sie ist binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen. Die beiden Rechtsfolgen werden regelmäßig verwechselt. Blockiert wird die Waffe, unbrauchbar gemacht wird die Munition. Ein Blockiersystem ist keine Zerstörung der Waffe.
Wenn die Waffen bewegt werden müssen
Nachlasswaffen liegen selten dort, wo sie hingehören. Das Befördern regelt § 12 WaffG. Dessen Abs. 3 Nr. 2 setzt voraus, dass der Transport
zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.
Beim Erben, der gerade kein eigenes Bedürfnis hat, ist das keine Selbstverständlichkeit. Wer Nachlasswaffen transportieren will, sollte die Voraussetzungen des § 12 WaffG im Wortlaut prüfen und den Weg vorher mit der Behörde klären. Für die Sonderstellung von Jägern ist § 13 WaffG die maßgebliche Vorschrift, die Einzelheiten sind dort nachzulesen.
Wo das im Gesetz steht
Wichtigste Paragraphen
- § 20 WaffG
- § 12 WaffG
- § 13 WaffG
Paragraphen (1)
FAQ (2)
-
Waffen erben ohne Sachkunde: Geht das?
Für die waffenrechtliche Erlaubnis des Erben verlangt § 20 Abs. 2 WaffG keine eigene Sachkunde; maßgeblich bleiben aber Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Wer die Waffe nicht nur besitzen, sondern damit schießen will, verlässt die reine Erbenstellung und muss die dafür einschlägigen allgemeinen Voraussetzungen gesondert erfüllen.
-
Wie lange darf ich geerbte Waffen behalten?
Nach § 20 Abs. 1 WaffG ist binnen eines Monats ein Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte zu stellen. Eine feste Frist für die Entscheidung über den weiteren Verbleib der Waffe selbst gibt es nicht - nur für die Munition gilt eine 'angemessene Frist'.
Urteile (1)
Kein Rechtsbeistand: Alle Inhalte dienen ausschließlich der Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall wende dich an einen Fachanwalt für Waffenrecht.