Erbenprivileg
Rechtliche Sonderposition des Waffenerben - darf die Waffen zunaechst besitzen, auch ohne eigenes Beduerfnis, mit zeitlichen Fristen.
§ 20 WaffGZuletzt aktualisiert: 25.04.2026
Definition
Rechtliche Sonderposition des Waffenerben - darf die Waffen zunaechst besitzen, auch ohne eigenes Beduerfnis, mit zeitlichen Fristen.
Zwei Fristen sind zentral:
- 1 Monat: Meldung des Erbfalls bei der Waffenbehoerde
- 6 Monate: Entscheidung ueber den weiteren Umgang (behalten mit gelber Erben-WBK, verkaufen, an Berechtigten geben, unbrauchbar machen lassen)
Gelbe Erben-WBK: Auflage, die Waffen unbrauchbar zu machen (Stilllegung). Die Waffe bleibt im Familienbesitz, ist aber schussunfaehig.
Praxis: Transport der geerbten Waffen zur Behörde ist rechtlich gedeckt (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG), die sicherste Variante ist aber die Abholung durch die Behörde. Siehe auch Video V22.
Verwandte Begriffe
Stand: 2026-04-25