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Erbenprivileg

Rechtliche Sonderposition des Waffenerben - darf die Waffen zunaechst besitzen, auch ohne eigenes Beduerfnis, mit zeitlichen Fristen.

§ 20 WaffG

Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026

Definition

Rechtliche Sonderposition des Waffenerben - darf die Waffen zunaechst besitzen, auch ohne eigenes Beduerfnis, mit zeitlichen Fristen.

Zwei Fristen sind zentral:

  • 1 Monat: Meldung des Erbfalls bei der Waffenbehoerde
  • 6 Monate: Entscheidung ueber den weiteren Umgang (behalten mit gelber Erben-WBK, verkaufen, an Berechtigten geben, unbrauchbar machen lassen)

Gelbe Erben-WBK: Auflage, die Waffen unbrauchbar zu machen (Stilllegung). Die Waffe bleibt im Familienbesitz, ist aber schussunfaehig.

Praxis: Transport der geerbten Waffen zur Behörde ist rechtlich gedeckt (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG), die sicherste Variante ist aber die Abholung durch die Behörde. Siehe auch Video V22.

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Stand: 2026-04-25