Zum Inhalt springen

Erbenprivileg

Rechtliche Sonderposition des Waffenerben - darf die Waffen abweichend von den allgemeinen Bedürfnisvoraussetzungen besitzen, mit fester Anzeigefrist.

Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026

Definition

Als Erbenprivileg wird die Sonderposition bezeichnet, die § 20 WaffG dem Erben einer erlaubnispflichtigen Waffe einräumt. Der Erbe kommt an eine Waffenbesitzkarte, ohne die Voraussetzungen erfüllen zu müssen, die ein regulärer Antragsteller erfüllen muss. Aber eben nur einen Teil davon.

Was entfällt und was bleibt

Nach § 20 Abs. 2 WaffG werden für den Erben Bedürfnis und Sachkunde nicht verlangt. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen:

  • Der Erblasser war berechtigter Besitzer der Waffe.
  • Der Antragsteller ist zuverlässig und persönlich geeignet.

Damit ist zugleich gesagt, was das Privileg nicht abdeckt. Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und persönliche Eignung nach § 6 WaffG muss der Erbe sehr wohl erfüllen. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, bekommt auch als Erbe keine Erlaubnis. Nur Bedürfnis und Sachkunde fallen weg. Diese Unterscheidung ist der eigentliche Kern des Eintrags: Das Erbenprivileg ist eine Erleichterung, keine Befreiung.

Die Monatsfrist des § 20 Abs. 1 WaffG

Eine fest bezifferte Frist nennt das Gesetz nur an einer Stelle. Der Erbe muss die Waffenbesitzkarte beantragen

binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist.

Der Fristbeginn hängt also nicht am Todestag, sondern an der Annahme oder am Ablauf der Ausschlagungsfrist. Für Vermächtnisnehmer gilt ein eigener Anknüpfungspunkt: Dort beginnt die Frist mit dem tatsächlichen Erwerb.

Eine separate Sechs-Monats-Frist für die Entscheidung über den weiteren Umgang mit der Waffe kennt das Gesetz nicht. Wer eine solche Frist genannt bekommt, sollte nach der Fundstelle fragen.

Kein eigenes Bedürfnis: Blockiersystem und Munition

Weist der Erbe kein eigenes Bedürfnis nach, bleibt die Waffe im Bestand, wird aber gesichert. § 20 Abs. 3 WaffG verlangt dafür eine Sicherung

durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem.

Für Munition gilt eine andere Rechtsfolge: Sie ist binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen. Eine konkrete Zahl an Tagen oder Monaten nennt das Gesetz an dieser Stelle nicht. “Angemessen” ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den die Behörde im Einzelfall ausfüllt.

Blockiersystem statt Unbrauchbarmachung

Das Blockiersystem wird gelegentlich mit einer dauerhaften Unbrauchbarmachung oder mit einer “gelben Erben-WBK” verwechselt. Beides trifft nicht zu. Das System ist eine reversible Sicherung. Die Waffe bleibt im Familienbesitz und ist nicht dauerhaft zerstört; sie kann bei späterem Bedürfnisnachweis durch einen eingewiesenen Waffenhersteller oder Waffenhändler wieder entsperrt werden (§ 20 Abs. 4 und 5 WaffG).

Der Transport der geerbten Waffen zum Einbau des Blockiersystems ist rechtlich gedeckt (§ 20 Abs. 3 Satz 4 WaffG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG). Bei Engpässen in der Verfügbarkeit von Blockiersystemen muss die Behörde auf Antrag eine Ausnahme zulassen (§ 20 Abs. 6 WaffG).

Der typische Fehler

Der Erbfall trifft die meisten unvorbereitet, und der Nachlass wird zuerst sortiert, nicht der Waffenschrank. Genau dort läuft aber die Monatsfrist. Wer sie kennt, hat zwei Dinge zu klären: die Frist selbst und die Frage, ob ein eigenes Bedürfnis besteht oder ob es beim Blockiersystem bleibt. Alles Weitere ergibt sich aus diesen beiden Weichenstellungen. Siehe auch Video V22.

Verwandte Begriffe

Wo das im Gesetz steht

Disclaimer

Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.

Stand: 2026-07-28