FAQ
Kann ich Waffen vererben an jemanden ohne Sachkundeprüfung?
Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026
Kurzantwort
Ja. Der Erbe braucht keine eigene Sachkunde - das Erbenprivileg nach § 20 WaffG erlaubt den Besitz auch ohne. Aber: Schiessen darf der Erbe ohne Sachkunde nicht.
Kurzantwort
Ja. Der Erbe braucht keine eigene Sachkunde - das Erbenprivileg nach § 20 WaffG erlaubt den Besitz auch ohne. Aber: Schiessen darf der Erbe ohne Sachkunde nicht.
Ausführliche Antwort
Das Erbenprivileg trennt zwei Dinge: Besitz und aktive Nutzung.
Besitz erlaubt ohne Sachkunde:
- Der Erbe darf die Waffen besitzen, sofern er binnen 1 Monat (§ 20 Abs. 1 WaffG) die Ausstellung einer WBK beantragt
- Hat der Erbe kein eigenes Bedürfnis, wird die Waffe mit einem Blockiersystem gesichert (§ 20 Abs. 3 WaffG) - sie bleibt im Familienbesitz, ist aber nicht schussfähig, ohne dauerhaft unbrauchbar gemacht zu werden
- Kein Sachkundenachweis erforderlich für den reinen Besitz
Schiessen / aktive Nutzung NICHT erlaubt ohne Sachkunde:
- Wer aktiv schießen will (mit der geerbten Waffe), braucht eigenes Bedürfnis und eigene Sachkunde nach § 7 WaffG
- Anders gesagt: Der Erbe darf die Waffe haben, aber nicht zum Schießstand mitnehmen und schießen, solange das Blockiersystem aktiv ist
Praktische Konsequenz:
- Wer erbt, ohne selbst aktiver Schütze zu sein, wird typisch eine der Optionen aus § 20 Abs. 3 WaffG wählen: Besitz mit Blockiersystem, Verkauf an einen Berechtigten, oder Abgabe an die Behörde
- Wer aktiv weitermachen will: zeitnah Sachkunde nachholen und eigenes Bedürfnis nachweisen, dann kann das Blockiersystem wieder entsperrt werden (Einbau und Entsperrung nur durch eingewiesene Waffenhersteller oder -händler, § 20 Abs. 5 WaffG)
Wichtig: Die 1-Monats-Frist zur Anzeige (§ 20 Abs. 1 WaffG) gilt unabhängig davon, ob der Erbe Sachkunde hat oder nicht.
Verwandte Paragraphen
- § 20 WaffG
- § 7 WaffG
Disclaimer
Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.
Stand: 2026-06-19 (Wortlaut-Korrektur: Blockiersystem statt Unbrauchbarmachung der Waffe; Entsperrung nach Bedürfnisnachweis statt “reguläre WBK” präzisiert)