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FAQ

Kann ich Waffen vererben an jemanden ohne Sachkundeprüfung?

Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026

Kurzantwort

Ja. Der Erbe braucht keine eigene Sachkunde - das Erbenprivileg nach § 20 WaffG erlaubt den Besitz auch ohne. Aber: Schiessen darf der Erbe ohne Sachkunde nicht.

Kurzantwort

Ja. Der Erbe braucht keine eigene Sachkunde - das Erbenprivileg nach § 20 WaffG erlaubt den Besitz auch ohne. Aber: Schiessen darf der Erbe ohne Sachkunde nicht.

Ausführliche Antwort

Das Erbenprivileg trennt zwei Dinge: Besitz und aktive Nutzung.

Besitz erlaubt ohne Sachkunde:

  • Der Erbe darf die Waffen besitzen, sofern er binnen 1 Monat (§ 20 Abs. 1 WaffG) die Ausstellung einer WBK beantragt
  • Hat der Erbe kein eigenes Bedürfnis, wird die Waffe mit einem Blockiersystem gesichert (§ 20 Abs. 3 WaffG) - sie bleibt im Familienbesitz, ist aber nicht schussfähig, ohne dauerhaft unbrauchbar gemacht zu werden
  • Kein Sachkundenachweis erforderlich für den reinen Besitz

Schiessen / aktive Nutzung NICHT erlaubt ohne Sachkunde:

  • Wer aktiv schießen will (mit der geerbten Waffe), braucht eigenes Bedürfnis und eigene Sachkunde nach § 7 WaffG
  • Anders gesagt: Der Erbe darf die Waffe haben, aber nicht zum Schießstand mitnehmen und schießen, solange das Blockiersystem aktiv ist

Praktische Konsequenz:

  • Wer erbt, ohne selbst aktiver Schütze zu sein, wird typisch eine der Optionen aus § 20 Abs. 3 WaffG wählen: Besitz mit Blockiersystem, Verkauf an einen Berechtigten, oder Abgabe an die Behörde
  • Wer aktiv weitermachen will: zeitnah Sachkunde nachholen und eigenes Bedürfnis nachweisen, dann kann das Blockiersystem wieder entsperrt werden (Einbau und Entsperrung nur durch eingewiesene Waffenhersteller oder -händler, § 20 Abs. 5 WaffG)

Wichtig: Die 1-Monats-Frist zur Anzeige (§ 20 Abs. 1 WaffG) gilt unabhängig davon, ob der Erbe Sachkunde hat oder nicht.

Verwandte Paragraphen

  • § 20 WaffG
  • § 7 WaffG

Disclaimer

Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.

Stand: 2026-06-19 (Wortlaut-Korrektur: Blockiersystem statt Unbrauchbarmachung der Waffe; Entsperrung nach Bedürfnisnachweis statt “reguläre WBK” präzisiert)