Waffen erben ohne Sachkunde: Geht das?
Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026
Kurzantwort
Für die waffenrechtliche Erlaubnis des Erben verlangt § 20 Abs. 2 WaffG keine eigene Sachkunde; maßgeblich bleiben aber Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Wer die Waffe nicht nur besitzen, sondern damit schießen will, verlässt die reine Erbenstellung und muss die dafür einschlägigen allgemeinen Voraussetzungen gesondert erfüllen.
Was der Normalfall verlangt
Um die Ausnahme zu verstehen, muss man den Regelfall kennen. § 4 Abs. 1 WaffG knüpft eine Erlaubnis daran, dass der Antragsteller
- das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
- die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
- die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
- ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8).
Vier Hürden also, und zwei davon sind für einen Erben ohne eigene Schießerfahrung normalerweise nicht zu nehmen: Sachkunde und Bedürfnis.
Was § 20 WaffG davon streicht
Genau hier setzt das Erbenprivileg an. Nach § 20 Abs. 2 WaffG werden Bedürfnis und Sachkunde vom Erben nicht verlangt. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer der Waffen war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.
Das ist der Kern, und er wird häufig zu weit gelesen. Gestrichen sind zwei Voraussetzungen, nicht vier. Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und persönliche Eignung nach § 6 WaffG muss der Erbe selbst erfüllen. Wer daran scheitert, bekommt auch als Erbe keine Waffenbesitzkarte. Das Privileg erleichtert den Übergang eines Bestandes, es macht aus dem Erben keine privilegierte Person.
Die Frist
Der Antrag auf eine Waffenbesitzkarte ist nach § 20 Abs. 1 WaffG zu stellen
binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist
Für Vermächtnisnehmer läuft die Frist ab dem tatsächlichen Erwerb. Sie hängt also nicht am Todestag, sondern an einem erbrechtlichen Anknüpfungspunkt. Wer sich am falschen Datum orientiert, verrechnet sich um Wochen.
Besitzen ja, schießen nein
Der zweite Teil der Antwort steht in § 20 Abs. 3 WaffG. Wird die Erlaubnis ohne Nachweis eines Bedürfnisses erteilt, ist die Schusswaffe
durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem
zu sichern. Erlaubnispflichtige Munition ist binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.
Wichtig ist der Unterschied zur verbreiteten Fehlvorstellung: Die Waffe wird nicht unbrauchbar gemacht. Sie wird blockiert. Das ist eine reversible Maßnahme; die Waffe bleibt als solche erhalten und im Bestand des Erben. Was sie nicht bleibt, ist eine Waffe, mit der man auf den Stand gehen kann.
Wer aktiv schießen will, braucht deshalb den regulären Weg: eigene Sachkunde nach § 7 WaffG und ein eigenes Bedürfnis. Einbau und Entsperrung des Blockiersystems sind nach § 20 Abs. 5 WaffG eingewiesenen Waffenherstellern oder Waffenhändlern vorbehalten, nicht dem Besitzer selbst.
Was daraus praktisch folgt
- Zuerst prüfen, ob Zuverlässigkeit und persönliche Eignung in der eigenen Person unproblematisch sind. Alles andere hängt daran.
- Den Fristbeginn erbrechtlich bestimmen, nicht nach Gefühl.
- Früh entscheiden, ob der Bestand gehalten oder abgegeben wird. Beides ist möglich, aber die Anzeige gegenüber der Behörde steht am Anfang, nicht am Ende der Überlegung.
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Wo das im Gesetz steht
- § 20 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__20.html
- § 4 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html
- § 7 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__7.html
- § 5 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__5.html
- § 6 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__6.html