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WaffG § 20

§ 20 WaffG: Erbenprivileg

Welche Rechte und Pflichten der Erbe von Schusswaffen hat und welche Fristen gelten.

Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026

Was das Gesetz sagt

§ 20 WaffG regelt den Erbfall: Was passiert mit Waffen, wenn der Besitzer stirbt und diese an Erben uebergehen?

Abs. 1: Der Erbe muss binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft (bzw. nach Ablauf der Ausschlagungsfrist) bei der Waffenbehörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die erlaubnispflichtigen Nachlasswaffen beantragen, oder deren Eintragung in eine bereits vorhandene WBK. Für Vermächtnisnehmer beginnt die Frist erst mit dem tatsächlichen Erwerb der Waffen.

Abs. 2: Wird dieser Antrag fristgerecht gestellt, ist die WBK dem Erben abweichend von den allgemeinen Bedürfnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG zu erteilen - vorausgesetzt, der Erblasser war berechtigter Besitzer und der Erbe selbst zuverlässig und persönlich geeignet (§§ 5, 6 WaffG). Das ist der eigentliche Kern des Erbenprivilegs: kein eigenes Bedürfnis nötig.

Abs. 3: Kann der Erbe ein eigenes Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. WaffG nachweisen (z. B. als Jäger oder Sportschütze), gelten für ihn die normalen Bedürfnisvorschriften. Kann er kein Bedürfnis nachweisen, gilt: Die Schusswaffe ist durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern (kein Unbrauchbarmachen der Waffe selbst); erlaubnispflichtige Munition ist binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Eine eigene gesetzliche Frist für die Munition nennt das Gesetz nicht - maßgeblich ist der unbestimmte Rechtsbegriff “angemessen”, den die Behörde im Einzelfall konkretisiert.

Praxis-Bedeutung

Die Ein-Monats-Frist (Abs. 1) ist die einzige im Gesetz fest bezifferte Frist und betrifft die Anzeige- und Antragspflicht bei der Waffenbehörde - nicht die Entscheidung über das weitere Schicksal der Waffe. Wird sie versäumt, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG vor (Bußgeld); zusätzlich kann das verspätete Verhalten im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gegen den Erben sprechen.

Das Blockiersystem (Abs. 3) ist reversibel, keine Unbrauchbarmachung. Anders als oft angenommen, muss die geerbte Schusswaffe selbst bei fehlendem Bedürfnis nicht dauerhaft schussunfähig gemacht werden. Es genügt der Einbau eines von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenen Blockiersystems nach der “Technischen Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen” (§ 20 Abs. 4 WaffG). Einbau und Entsperrung dürfen nur durch hierzu eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis erfolgen (§ 20 Abs. 5 WaffG); eine vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich.

Kein Blockiersystem nötig, wenn der Erbe bereits aus eigenem Bedürfnis berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist (§ 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG).

Transport zur Behörde oder zum Büchsenmacher: Der Erbe darf die Waffe zum Einbau des Blockiersystems transportieren - § 20 Abs. 3 Satz 4 WaffG verweist hierfür ausdrücklich auf § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG (nicht zugriffsbereit, in verschlossenem Behältnis, berechtigter Grund).

Härtefälle bei Blockiersystem-Engpässen: Ist für eine Erbwaffe noch kein passendes Blockiersystem verfügbar, muss die Behörde auf Antrag eine Ausnahme von der Sicherungspflicht zulassen (§ 20 Abs. 6 WaffG) - das gilt auch für Waffen, die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung nach § 17 WaffG sind oder werden sollen.

Praxis-Fallen

  • 1-Monats-Frist verpasst: Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG, zusätzlich möglicher Zuverlässigkeits-Malus.
  • Annahme “Waffe muss unbrauchbar gemacht werden”: Falsch für den Regelfall ohne Bedürfnis - es reicht das Blockiersystem. Unbrauchbarmachung betrifft nur die Munition, falls kein Berechtigter sie übernimmt.
  • Minderjährige Erben: Können keine WBK besitzen; der gesetzliche Vertreter handelt für sie, die Waffen müssen entsprechend verwaltet werden (Überlassung an Berechtigte, Verwahrung bis zur Volljährigkeit oder Veräußerung).
  • Mehrere Erben: Die Erbengemeinschaft muss sich einigen, wer die WBK beantragt oder ob die Waffen veräußert werden.

Verwandte Paragraphen

  • § 4 WaffG: Allgemeine Erlaubnisvoraussetzungen (von denen Abs. 2 abweicht)
  • § 8 WaffG / §§ 13 ff. WaffG: Bedürfnis (Jäger, Sportschütze u. a.)
  • § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG: Transport (entsprechend anwendbar für die Blockiersystem-Fahrt)
  • § 17 WaffG: Sammler (Ausnahme von der Blockierpflicht für kulturhistorische Sammlungen)
  • § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG: Ordnungswidrigkeit bei Fristversäumnis

Disclaimer

Erbfälle sind juristisch komplex - Erbschaftssteuer, Erbengemeinschaft, minderjährige Erben. Bei Werten über 10.000 EUR oder unklaren Umständen unbedingt zum Anwalt.

Stand: 2026-06-19 (Wortlaut-Korrektur: Frist Abs. 1 = 1 Monat, keine “6-Monats-Frist”; Blockiersystem statt Unbrauchbarmachung der Waffe; § 53 statt § 52a)