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WaffG § 20

§ 20 WaffG: Erbenprivileg

Welche Rechte und Pflichten der Erbe von Schusswaffen hat und welche Fristen gelten.

Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026

Was das Gesetz sagt

§ 20 WaffG regelt den Erbfall: Was passiert mit Waffen, wenn der Besitzer stirbt und diese an Erben uebergehen?

Abs. 1: Der Erbe darf die Waffen zunaechst besitzen, auch wenn er selbst kein Beduerfnis hat. Das ist das sogenannte Erbenprivileg. Er hat dafuer aber nur einen Monat Zeit, den Erbfall der Waffenbehoerde anzuzeigen.

Abs. 2 und 3: Innerhalb von sechs Monaten muss der Erbe entscheiden: Will er die Waffen behalten (dann eigene WBK oder gelbe Erben-WBK beantragen), in den Handel geben, an einen Berechtigten verkaufen, oder durch die Behörde unbrauchbar machen lassen?

Praxis-Bedeutung

Die Ein-Monats-Frist: Die Meldung beim Waffenamt muss innerhalb eines Monats erfolgen. Versaeumnis kann die Zuverlaessigkeit des Erben erschuettern und im schlimmsten Fall zum Ordnungswidrigkeits-Verfahren (§ 52a WaffG) fuehren.

Die Sechs-Monats-Frist ist die Entscheidungsfrist. Wer innerhalb dieser Frist keine Entscheidung trifft, riskiert die Abnahme der Waffen auf Kosten des Erben.

Transport zur Behörde: Der Erbe darf die Waffen zum Waffenamt transportieren - das ist nicht verbotenes Fuehren. Voraussetzung: nicht zugriffsbereit, verschlossener Behälter, berechtigter Grund (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG). Alternative: Die Behörde zum Abholen bitten, das ist der sicherste Weg.

Gelbe Erben-WBK: Wer die Waffe behalten will, aber selbst kein Beduerfnis nachweisen kann, bekommt eine gelbe WBK mit der Auflage, die Waffe unbrauchbar zu machen (Stilllegung). Sie bleibt in Familienbesitz, wird aber schussunfaehig.

Praxis-Fallen

  • Keine Meldung = Problem: Wer die 1-Monats-Frist versaeumt, steht schon vor dem Waffenamt mit einem Nachteil.
  • Minderjaehrige Erben: Die Waffen müssen in jedem Fall weg, da Minderjaehrige keine WBK besitzen können. Der gesetzliche Vertreter handelt fuer den Erben.
  • Mehrere Erben: Die Erbengemeinschaft muss sich einigen, wer die Waffen bekommt oder sie werden veraeussert.
  • Munition: Auch die Munition faellt unter die Anzeigepflicht.

Verwandte Paragraphen

  • § 12 WaffG: Transport (fuer die Fahrt zur Behörde oder zum Berechtigten)
  • § 13 WaffG: Jagdwaffen (Erbfall mit besonderen Regeln)
  • § 45 WaffG: Widerruf und Ruecknahme
  • § 52a Abs. 1 Nr. 19 WaffG: Ordnungswidrigkeit

Disclaimer

Erbfaelle sind juristisch komplex - Erbschaftssteuer, Erbengemeinschaft, minderjaehrige Erben. Bei Werten ueber 10.000 EUR oder unklaren Umstaenden unbedingt zum Anwalt.

Stand: 2026-04-25