Waffenbesitzkarte (WBK)
Die WBK ist die behoerdliche Erlaubnis zum **Besitz** von Schusswaffen und Munition. Sie berechtigt nicht zum Fuehren in der Öffentlichkeit.
§ 10 Abs. 1 WaffGZuletzt aktualisiert: 25.04.2026
Definition
Die WBK ist die behoerdliche Erlaubnis zum Besitz von Schusswaffen und Munition. Sie berechtigt nicht zum Fuehren in der Öffentlichkeit.
Die WBK wird von der zustaendigen Waffenbehoerde (in der Regel beim Ordnungsamt oder Kreisverwaltung) auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen erfuellt sind:
- Volljaehrigkeit (Ausnahmen fuer Jugendjagdscheine)
- Persoenliche Zuverlaessigkeit (§ 5 WaffG)
- Persoenliche Eignung (§ 6 WaffG)
- Sachkunde (§ 7 WaffG)
- Beduerfnis (§ 8, § 13, § 14 WaffG)
- Haftpflichtversicherung (§ 21 WaffG)
Farben der WBK: gruen (Standard), gelb (Sportschützen mit bestimmten Einzelladern und Kleinkaliber), rot (Waffensammler).
Die WBK enthaelt Eintraege fuer jede erworbene Waffe mit Kaliber, Hersteller, Seriennummer. Erwerb ohne WBK-Eintrag ist strafbar.
Verwandte Begriffe
Stand: 2026-04-25