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Waffenbesitzkarte (WBK)

Die WBK ist die behördliche Erlaubnis zum **Besitz** von Schusswaffen und Munition. Sie berechtigt nicht zum Führen in der Öffentlichkeit.

Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026

Definition

Die Waffenbesitzkarte, kurz WBK, ist die behördliche Erlaubnis zum Erwerb und zum Besitz einer Schusswaffe. § 10 Abs. 1 WaffG legt fest, in welcher Form diese Erlaubnis erteilt wird: durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte.

Daraus folgt ein Punkt, der in der Praxis oft für Verwirrung sorgt. Wer schon eine WBK hat, bekommt für die nächste Waffe nicht zwingend ein neues Dokument. Die zusätzliche Erlaubnis kann auch als weiterer Eintrag in die vorhandene Karte gesetzt werden. Die WBK ist damit beides: Erlaubnisdokument und Übersicht darüber, welche Waffen einer Person waffenrechtlich zugeordnet sind.

Erwerb und Besitz sind zwei Erlaubnisse mit verschiedener Dauer

Die WBK bündelt zwei Erlaubnisse, die unterschiedlich lange gelten. § 10 Abs. 1 WaffG sagt dazu wörtlich:

“Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.”

Die Erwerbserlaubnis ist also zeitlich begrenzt. Sie ist die Berechtigung, eine Waffe an sich zu bringen, und sie läuft nach einem Jahr aus. Die Besitzerlaubnis dagegen wird in der Regel unbefristet erteilt. Das Wort “in der Regel” steht im Gesetzestext und ist kein Zusatz dieses Glossars. Es bedeutet, dass der Wortlaut Abweichungen zulässt, der Normalfall aber die unbefristete Besitzerlaubnis ist.

Wer diese beiden Erlaubnisse gedanklich zusammenwirft, unterschätzt den Zeitdruck beim Erwerb und überschätzt gleichzeitig die Reichweite der Karte in der Öffentlichkeit.

Was die WBK nicht erlaubt

Die WBK deckt Erwerb und Besitz ab. Sie deckt das Führen nicht ab. Das Führen ist im WaffG ein eigener Begriff mit eigener Erlaubnis. § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG:

“Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt.”

Zwei getrennte Erlaubnisarten, zwei getrennte Dokumente. Wer nur eine WBK besitzt, hat keine Führenserlaubnis. Wo genau die Grenze zwischen Führen und bloßem Transport verläuft, ist eine eigene Frage; dazu gibt es einen eigenen Glossareintrag.

Munition ist gesondert geregelt

Auch die Munition folgt nicht automatisch aus der Waffenerlaubnis. Nach § 10 Abs. 3 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb von Munition durch Eintragung in die Waffenbesitzkarte oder durch einen Munitionserwerbsschein erteilt. Für die Dauer gilt:

“Sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet.”

Auch hier also die Trennung zwischen befristetem Erwerb und unbefristetem Besitz, nur mit einer anderen Frist als bei der Waffe selbst.

Voraussetzungen und Farbvarianten

Das Waffengesetz knüpft die Erteilung an persönliche Voraussetzungen. Dazu gehören die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis. Jeder dieser Begriffe hat eine eigene gesetzliche Ausgestaltung mit eigenen Ausnahmen und wird in einem eigenen Glossareintrag behandelt. Welche Voraussetzungen im Einzelfall gelten, ergibt sich aus dem Gesetz und der Entscheidung der zuständigen Behörde.

In der Praxis werden verschiedene Farbvarianten der WBK unterschieden. Die Einzelheiten dazu stehen im Eintrag zur grünen, gelben und roten WBK.

Wo das im Gesetz steht

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Stand: 2026-07-28