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Sachkunde

Nachweis der theoretischen und praktischen Kenntnisse für den sicheren Umgang mit Waffen und des geltenden Waffenrechts.

Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026

Worum es geht

Die Sachkunde ist neben Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung und Bedürfnis eine eigenständige Voraussetzung für eine waffenrechtliche Erlaubnis. Wer eine Waffe erwerben und besitzen will, muss nachweisen, dass er mit ihr umgehen kann und die einschlägigen Vorschriften kennt.

Auffällig ist, wie kurz die Norm selbst ist. § 7 WaffG regelt nur zwei Dinge: wie der Nachweis erbracht wird und wer die Einzelheiten festlegen darf. Alles Weitere steht nicht im Waffengesetz.

Absatz 1: zwei Wege zum Nachweis

Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

Das Gesetz kennt damit zwei gleichwertige Wege. Der erste ist die Prüfung. Der zweite ist der Nachweis über eine Tätigkeit oder eine Ausbildung. Welche Tätigkeiten und Ausbildungen dafür ausreichen und welche Stelle die Prüfung abnimmt, sagt § 7 WaffG nicht. Das ist bewusst so angelegt, denn Absatz 2 verweist die Einzelheiten auf die Verordnungsebene.

Absatz 2: die Einzelheiten stehen in der Verordnung

§ 7 Abs. 2 WaffG ermächtigt das Bundesministerium des Innern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln. Die Ermächtigung erfasst

  • die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse,
  • die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
  • den anderweitigen Nachweis der Sachkunde.

Umgesetzt ist das in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Wer wissen will, welche Inhalte geprüft werden, wie das Prüfungsverfahren abläuft und unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit oder Ausbildung als Nachweis anerkannt wird, muss dort nachlesen und nicht im Waffengesetz.

Was in § 7 WaffG bewusst nicht steht

Für die Praxis ist es wichtig, die Reichweite der Norm richtig einzuschätzen:

  • § 7 WaffG enthält keine Liste von Befreiungstatbeständen. Wer sich auf eine Befreiung beruft, muss die Grundlage dafür in der Verordnung suchen.
  • § 7 WaffG nennt keine Prüfungsstellen namentlich. Die Norm spricht nur von der dafür bestimmten Stelle.
  • § 7 WaffG legt keine Prüfungsinhalte, keine Fristen und keine Wiederholungsregeln fest.

Aussagen über Prüfungsorganisationen, Durchfallquoten oder Vorbereitungszeiten lassen sich aus dem Gesetzestext nicht ableiten. Frage im Zweifel bei der zuständigen Waffenbehörde nach, welche Stelle für dich zuständig ist und welcher Nachweisweg in deinem Fall in Betracht kommt.

Abgrenzung

Die Sachkunde ist strikt von den anderen Voraussetzungen zu trennen. Sie sagt nichts darüber aus, ob ein Bedürfnis nach § 8 WaffG besteht, und sie ersetzt weder die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG noch die persönliche Eignung nach § 6 WaffG. Alle Voraussetzungen werden getrennt geprüft und müssen nebeneinander vorliegen. Umgekehrt gilt: Ein bestandener Sachkundenachweis allein begründet keinen Anspruch auf eine Erlaubnis.

Verwandte Begriffe

Wo das im Gesetz steht

§ 7 WaffG im Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__7.html

AWaffV im Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/

Stand: 2026-07-28