FAQ
Wie lange darf ich geerbte Waffen behalten?
Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026
Kurzantwort
Anzeige binnen 1 Monat ist Pflicht. Eine feste Frist für die Entscheidung über den weiteren Verbleib der Waffe selbst gibt es nicht - nur für die Munition gilt eine 'angemessene Frist'.
Kurzantwort
Anzeige binnen 1 Monat ist Pflicht. Eine feste Frist für die Entscheidung über den weiteren Verbleib der Waffe selbst gibt es nicht - nur für die Munition gilt eine “angemessene Frist”.
Ausführliche Antwort
Eine Frist ist im Gesetz konkret beziffert, eine zweite ist unbestimmt:
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1 Monat (§ 20 Abs. 1 WaffG): Anzeige des Erbfalls bei der Waffenbehörde und Beantragung einer Waffenbesitzkarte für die Nachlasswaffen, gerechnet ab Annahme der Erbschaft bzw. Ablauf der Ausschlagungsfrist. Pflichtaufgabe, kein Ermessen. Versäumnis ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG und kann die Zuverlässigkeit erschüttern.
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Keine feste Frist für die Verbleibsentscheidung der Waffe (§ 20 Abs. 3 WaffG): Kann der Erbe kein eigenes Bedürfnis nachweisen, ist die Schusswaffe durch ein Blockiersystem zu sichern (nicht unbrauchbar zu machen) - das Gesetz nennt dafür keine eigene Frist. Erlaubnispflichtige Munition ist binnen einer angemessenen Frist (unbestimmter Rechtsbegriff, von der Behörde im Einzelfall konkretisiert) unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.
Optionen für den weiteren Umgang:
- Behalten mit eigenem Bedürfnis und eigener WBK (Bedürfnisnachweis nach § 8 oder §§ 13 ff. WaffG)
- Behalten ohne eigenes Bedürfnis, Waffe gesichert durch Blockiersystem (PTB-zugelassen, Einbau nur durch Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsberechtigte)
- Verkauf an einen Berechtigten oder Händler
- Abgabe an die Behörde
- Weitergabe an einen anderen Berechtigten (z. B. Sportschützen-Sohn mit eigenem Bedürfnis)
Praktische Empfehlung:
- Sofort nach Erbfall mit der Waffenbehörde Kontakt aufnehmen
- Bei Unsicherheit über den weiteren Umgang: Behörde frühzeitig informieren, bevor Fristen oder Verfahrensschritte unklar bleiben
- Bei höherwertigen Sammlungen: Bewertung durch Büchsenmacher vor einer Verkaufsentscheidung
Verwandte Paragraphen
- § 20 WaffG
- § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG: Ordnungswidrigkeit bei Fristversäumnis
Disclaimer
Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.
Stand: 2026-06-19 (Wortlaut-Korrektur: keine gesetzliche 6-Monats-Frist für die Verbleibsentscheidung der Waffe, nur “angemessene Frist” für Munition; Blockiersystem statt Unbrauchbarmachung; § 53 Abs. 1 Nr. 7 statt § 52a, der weggefallen ist)