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Wie lange darf ich geerbte Waffen behalten?

Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026

Kurzantwort

Nach § 20 Abs. 1 WaffG ist binnen eines Monats ein Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte zu stellen. Eine feste Frist für die Entscheidung über den weiteren Verbleib der Waffe selbst gibt es nicht - nur für die Munition gilt eine 'angemessene Frist'.

Eine Frist ist beziffert, die andere nicht

Im Erbfall kursieren mehrere angebliche Fristen, von denen mehrere im Gesetz nicht stehen. § 20 WaffG kennt genau eine bezifferte Frist und daneben einen unbestimmten Rechtsbegriff. Diese Unterscheidung ist der ganze Kern der Frage.

Die Monatsfrist nach § 20 Abs. 1 WaffG

Der Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte ist zu stellen

binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist

Zwei Dinge sind daran wichtig. Erstens läuft die Frist nicht ab dem Todestag. Anknüpfungspunkt ist die Annahme der Erbschaft oder der Ablauf der Ausschlagungsfrist, also ein erbrechtlicher Zeitpunkt. Zweitens gilt für Vermächtnisnehmer eine eigene Regel: Bei ihnen kommt es auf den tatsächlichen Erwerb an.

Wer die Frist versäumt, hat ein doppeltes Problem. Das Versäumnis ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG, und es kann Fragen zur Zuverlässigkeit aufwerfen, also genau zu der Voraussetzung, die der Erbe im Gegensatz zu Bedürfnis und Sachkunde selbst erfüllen muss.

Wovon der Erbe befreit ist und wovon nicht

Nach § 20 Abs. 2 WaffG werden Bedürfnis und Sachkunde nicht verlangt. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer der Waffen war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist. Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und persönliche Eignung nach § 6 WaffG bleiben also volle Voraussetzungen.

Keine Frist für den Verbleib der Waffe

Für die Entscheidung, was aus der Waffe wird, nennt das Gesetz keine eigene Frist. Wird die Erlaubnis ohne Bedürfnisnachweis erteilt, ist die Schusswaffe nach § 20 Abs. 3 WaffG

durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem

zu sichern. Das ist eine Sicherungsmaßnahme, keine Unbrauchbarmachung. Die Waffe bleibt erhalten und im Besitz des Erben.

Anders bei der Munition: Erlaubnispflichtige Munition ist binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. “Angemessene Frist” ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Was angemessen ist, konkretisiert die Behörde im Einzelfall. Eine Zahl steht dazu nicht im Gesetz, und wer eine nennt, gibt keine Gesetzeslage wieder.

Die Optionen im Überblick

  • Behalten mit eigenem Bedürfnis und eigener Waffenbesitzkarte auf dem regulären Weg.
  • Behalten ohne eigenes Bedürfnis, gesichert durch das Blockiersystem. Einbau und Entsperrung sind nach § 20 Abs. 5 WaffG eingewiesenen Waffenherstellern oder Waffenhändlern vorbehalten.
  • Überlassen an einen Berechtigten, etwa einen Angehörigen mit eigenem Bedürfnis oder einen Händler.
  • Abgabe an die Behörde.

Praktisches Vorgehen

Sinnvoll ist es, sofort nach dem Erbfall Kontakt zur Waffenbehörde aufzunehmen, auch wenn die Entscheidung über den Verbleib noch offen ist. Die Monatsfrist betrifft den Antrag, nicht die endgültige Entscheidung. Der fristgerechte Antrag wahrt zunächst die waffenrechtliche Ausgangsposition, ersetzt aber nicht die anschließende Klärung, was mit den Waffen geschehen soll. Bei wertvolleren Beständen lohnt eine Bewertung durch einen Büchsenmacher, bevor über einen Verkauf entschieden wird.

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