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Bedürfnis

Nachweis, dass ein persönliches Interesse besteht, das die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis rechtfertigt.

Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026

Worum es geht

Das Bedürfnis ist die Voraussetzung, an der die meisten Erlaubnisanträge inhaltlich hängen. Das deutsche Waffenrecht kennt keinen Waffenbesitz ohne Grund. Wer eine Erlaubnis will, muss darlegen, wofür er die Waffe braucht. § 8 WaffG legt fest, wann dieser Nachweis erbracht ist.

Der Wortlaut verlangt zwei Dinge zugleich

Nach § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung glaubhaft gemacht werden

  • Nr. 1: besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, wobei das Gesetz weitere Gruppen nennt, und
  • Nr. 2: die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck.

Diese beiden Nummern stehen kumulativ nebeneinander. Sie sind keine Alternativen. Es genügt also nicht, zu einer der genannten Gruppen zu gehören. Es muss zusätzlich dargelegt werden, dass gerade die beantragte Waffe und die beantragte Munition für den Zweck geeignet und erforderlich sind.

Beide Punkte sind glaubhaft zu machen, und zwar gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das Gesetz stellt das private Interesse damit ausdrücklich in ein Verhältnis zu einem öffentlichen Interesse.

Was das praktisch bedeutet

Eine verbreitete Fehlvorstellung ist, das Bedürfnis sei mit der Zugehörigkeit zu einer Gruppe erledigt. Das trifft nicht zu. Die Zugehörigkeit betrifft nur Nr. 1. Nr. 2 verlangt eine gesonderte Begründung, die sich auf die konkret beantragte Waffe bezieht. Wer eine bestimmte Waffe beantragt, muss also den Bezug zwischen dem anerkannten Zweck und genau dieser Waffe herstellen.

Eine zweite Fehlvorstellung ist, das Bedürfnis werde einmal geprüft und sei damit erledigt. Für Sportschützen zeigt § 14 WaffG das Gegenteil. Dort wird zwischen dem Bedürfnis für den Erwerb und dem Fortbestand des Bedürfnisses unterschieden, mit jeweils eigenen Anforderungen. Die Einzelheiten stehen im Eintrag zum Erwerbsstreckungsgebot.

Wie das Bedürfnis konkretisiert wird

§ 8 WaffG ist die allgemeine Regel. Für einzelne Gruppen enthält das Waffengesetz eigene Vorschriften, die den Nachweis konkretisieren. Für Mitglieder eines Schießsportvereins, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört, tut das § 14 WaffG. Für andere Gruppen gelten jeweils eigene Normen, deren Wortlaut du im Gesetzestext nachlesen solltest, bevor du dich auf eine Zusammenfassung verlässt.

Abgrenzung

Das Bedürfnis ist von den persönlichen Voraussetzungen zu trennen. Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG, persönliche Eignung nach § 6 WaffG und Sachkunde nach § 7 WaffG betreffen die Person. Das Bedürfnis nach § 8 WaffG betrifft den Zweck. Alle Voraussetzungen müssen nebeneinander vorliegen.

Was gilt, wenn eine Voraussetzung nachträglich entfällt, regelt nicht § 8 WaffG, sondern § 45 WaffG.

Verwandte Begriffe

Verwandte Paragraphen

Wo das im Gesetz steht

§ 8 WaffG im Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__8.html

Stand: 2026-07-28