Beduerfnis
Nachweis, dass ein persoenliches Interesse besteht, das die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis rechtfertigt.
§ 8 WaffGZuletzt aktualisiert: 25.04.2026
Definition
Nachweis, dass ein persoenliches Interesse besteht, das die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis rechtfertigt.
Das Beduerfnis ist individuell nachzuweisen. Unterschieden werden:
- Sportschützen: Vereinsmitgliedschaft + regelmäßige Schiesspraxis (in der Regel 18 Termine in 12 Monaten, mindestens 1 pro Monat)
- Jaeger: Jagdschein ist gesetzlich anerkannt (§ 13 WaffG)
- Waffensammler: Sammelplan, kulturhistorische Begruendung
- Sachverstaendige, Bewachungsunternehmer: berufliche Notwendigkeit
Wichtig: Das Beduerfnis kann wegfallen. Austritt aus dem Schuetzenverein oder Nichterfuellen der Schiesspflicht fuehrt zum Wegfall und damit potenziell zum Widerruf der WBK (§ 45 Abs. 2 WaffG).
Verwandte Begriffe
Stand: 2026-04-25