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Beduerfnis

Nachweis, dass ein persoenliches Interesse besteht, das die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis rechtfertigt.

§ 8 WaffG

Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026

Definition

Nachweis, dass ein persoenliches Interesse besteht, das die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis rechtfertigt.

Das Beduerfnis ist individuell nachzuweisen. Unterschieden werden:

  • Sportschützen: Vereinsmitgliedschaft + regelmäßige Schiesspraxis (in der Regel 18 Termine in 12 Monaten, mindestens 1 pro Monat)
  • Jaeger: Jagdschein ist gesetzlich anerkannt (§ 13 WaffG)
  • Waffensammler: Sammelplan, kulturhistorische Begruendung
  • Sachverstaendige, Bewachungsunternehmer: berufliche Notwendigkeit

Wichtig: Das Beduerfnis kann wegfallen. Austritt aus dem Schuetzenverein oder Nichterfuellen der Schiesspflicht fuehrt zum Wegfall und damit potenziell zum Widerruf der WBK (§ 45 Abs. 2 WaffG).

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Stand: 2026-04-25