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Überlassen von Waffen nach § 34 WaffG

Was als strafbares Überlassen gilt und was nicht - Sachherrschafts-Grundsatz und Alltagsfragen.

Kaum eine waffenrechtliche Frage kommt im Alltag so häufig vor wie diese: Darf ich meine Waffe jemand anderem in die Hand geben? Der Schwiegersohn will sie ansehen, der Vereinskollege will sie einmal ausprobieren, der Nachbar bittet darum, sie über das Wochenende zu verwahren. Alle drei Fälle betreffen dasselbe Thema, aber sie liegen rechtlich weit auseinander.

Die maßgebliche Vorschrift

Unter welchen Voraussetzungen Waffen und Munition anderen überlassen werden dürfen, regelt § 34 WaffG. Was das Gesetz unter Überlassen und den übrigen Umgangsformen versteht, ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen in § 1 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 1. Beide Vorschriften sollte man im Wortlaut lesen; ihre Einzelheiten sind dort geregelt und lassen sich nicht sinnvoll auf einen Satz verkürzen.

Warum es überhaupt auf den Empfänger ankommt

Der Ausgangspunkt ist die Systematik der Anlage 2 zum WaffG. Sie hat drei Abschnitte: Abschnitt 1 enthält die verbotenen Gegenstände, Abschnitt 2 die erlaubnispflichtigen, Abschnitt 3 die von der Erlaubnispflicht freigestellten. Dazu bestimmt § 2 WaffG:

Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

Ob jemand berechtigt ist, hängt also zuerst davon ab, in welchem Abschnitt der Gegenstand steht. Hinzu kommt die Altersgrenze des § 2 Abs. 1 WaffG:

Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Und bei der Waffenbesitzkarte lohnt ein Blick auf § 10 WaffG. Nach dessen Abs. 1 gilt die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe für die Dauer eines Jahres, während die Erlaubnis zum Besitz in der Regel unbefristet erteilt wird. Für Munition bestimmt § 10 Abs. 3 WaffG:

Sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet.

Eine vorgezeigte Erlaubnis sagt daher noch nicht, dass der Gegenüber gerade jetzt erwerben darf.

Die Grenze: tatsächliche Sachherrschaft

Für die Abgrenzung stellt die Rechtsprechung auf die Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft ab, also auf den unmittelbaren Besitz (BayObLG, Entscheidung vom 30.12.1976). Nach dieser Linie ist das kurzzeitige Aushändigen zum Betrachten, bei dem der Übergebende die Kontrolle behält, kein Überlassen. Umgekehrt spricht es für eine Übertragung der Sachherrschaft, wenn die Waffe aus dem Einflussbereich des Berechtigten gerät oder der Empfänger sie eigenständig handhaben, laden oder abfeuern kann.

Nicht zu verwechseln: das Führen nach § 42a WaffG

§ 42a WaffG betrifft nicht das Überlassen, sondern das Führen bestimmter Gegenstände. Verboten ist danach das Führen von Anscheinswaffen (Abs. 1 Nr. 1), von Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 (Nr. 2) sowie der in Nr. 3 genannten Gegenstände. Diese Nummer lautet:

Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm.

Die 12 Zentimeter beziehen sich auf feststehende Messer. Einhandmesser sind unabhängig von der Klingenlänge erfasst. Ausnahmen nennt § 42a Abs. 2 WaffG, das berechtigte Interesse für Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einen allgemein anerkannten Zweck regelt Abs. 3.

Wo das im Gesetz steht

Wichtigste Paragraphen

  • § 34 WaffG
  • § 1 Abs. 4 WaffG

Kein Rechtsbeistand: Alle Inhalte dienen ausschließlich der Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall wende dich an einen Fachanwalt für Waffenrecht.