Überlassen von Waffen nach § 34 WaffG
Was als strafbares Überlassen gilt und was nicht - Sachherrschafts-Grundsatz und Alltagsfragen.
Kaum eine waffenrechtliche Frage kommt im Alltag so häufig vor wie diese: Darf ich meine Waffe jemand anderem in die Hand geben? Der Schwiegersohn will sie ansehen, der Vereinskollege will sie einmal ausprobieren, der Nachbar bittet darum, sie über das Wochenende zu verwahren. Alle drei Fälle betreffen dasselbe Thema, aber sie liegen rechtlich weit auseinander.
Die maßgebliche Vorschrift
Unter welchen Voraussetzungen Waffen und Munition anderen überlassen werden dürfen, regelt § 34 WaffG. Was das Gesetz unter Überlassen und den übrigen Umgangsformen versteht, ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen in § 1 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 1. Beide Vorschriften sollte man im Wortlaut lesen; ihre Einzelheiten sind dort geregelt und lassen sich nicht sinnvoll auf einen Satz verkürzen.
Warum es überhaupt auf den Empfänger ankommt
Der Ausgangspunkt ist die Systematik der Anlage 2 zum WaffG. Sie hat drei Abschnitte: Abschnitt 1 enthält die verbotenen Gegenstände, Abschnitt 2 die erlaubnispflichtigen, Abschnitt 3 die von der Erlaubnispflicht freigestellten. Dazu bestimmt § 2 WaffG:
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
Ob jemand berechtigt ist, hängt also zuerst davon ab, in welchem Abschnitt der Gegenstand steht. Hinzu kommt die Altersgrenze des § 2 Abs. 1 WaffG:
Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Und bei der Waffenbesitzkarte lohnt ein Blick auf § 10 WaffG. Nach dessen Abs. 1 gilt die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe für die Dauer eines Jahres, während die Erlaubnis zum Besitz in der Regel unbefristet erteilt wird. Für Munition bestimmt § 10 Abs. 3 WaffG:
Sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet.
Eine vorgezeigte Erlaubnis sagt daher noch nicht, dass der Gegenüber gerade jetzt erwerben darf.
Die Grenze: tatsächliche Sachherrschaft
Für die Abgrenzung stellt die Rechtsprechung auf die Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft ab, also auf den unmittelbaren Besitz (BayObLG, Entscheidung vom 30.12.1976). Nach dieser Linie ist das kurzzeitige Aushändigen zum Betrachten, bei dem der Übergebende die Kontrolle behält, kein Überlassen. Umgekehrt spricht es für eine Übertragung der Sachherrschaft, wenn die Waffe aus dem Einflussbereich des Berechtigten gerät oder der Empfänger sie eigenständig handhaben, laden oder abfeuern kann.
Nicht zu verwechseln: das Führen nach § 42a WaffG
§ 42a WaffG betrifft nicht das Überlassen, sondern das Führen bestimmter Gegenstände. Verboten ist danach das Führen von Anscheinswaffen (Abs. 1 Nr. 1), von Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 (Nr. 2) sowie der in Nr. 3 genannten Gegenstände. Diese Nummer lautet:
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm.
Die 12 Zentimeter beziehen sich auf feststehende Messer. Einhandmesser sind unabhängig von der Klingenlänge erfasst. Ausnahmen nennt § 42a Abs. 2 WaffG, das berechtigte Interesse für Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einen allgemein anerkannten Zweck regelt Abs. 3.
Wo das im Gesetz steht
Wichtigste Paragraphen
- § 34 WaffG
- § 1 Abs. 4 WaffG
FAQ (5)
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Sind Schlagring und Schlagstock in Deutschland verboten?
Schlagringe, Totschläger und Stahlruten sind in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG wörtlich genannt, der gesamte Umgang mit ihnen ist verboten. Für den Begriff Schlagstock gibt der zitierte Wortlaut das nicht her, hier kommt es auf die Einordnung des konkreten Gegenstands an.
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Was ist eine Anscheinswaffe und was ist damit verboten?
§ 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG verbietet das Führen von Anscheinswaffen. Das ist ein Führungsverbot, kein Besitzverbot. Welche Gegenstände als Anscheinswaffe gelten, ergibt sich aus Anlage 1 zum WaffG.
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Welche Messer sind verboten und welche darf ich führen?
Faustmesser, Butterflymesser sowie Spring- und Fallmesser stehen in Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG, dort ist der gesamte Umgang verboten. Bei Einhandmessern und feststehenden Messern über 12 cm Klingenlänge verbietet § 42a WaffG dagegen nur das Führen.
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Welche Strafe droht bei Aufbewahrungsverstoß?
Ein Aufbewahrungsverstoß kann sowohl ein Sanktionsverfahren nach dem Waffengesetz als auch eine Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach sich ziehen, an der die Erlaubnis hängt.
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Welche Waffen und Gegenstände sind in Deutschland verboten?
Verboten ist der Umgang mit allem, was in Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG steht. Dazu zählen unter anderem Schlagringe, Totschläger, Stahlruten, Butterflymesser und Faustmesser.
Kein Rechtsbeistand: Alle Inhalte dienen ausschließlich der Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall wende dich an einen Fachanwalt für Waffenrecht.