Munitionserwerb
Der Erwerb von Patronen und Munitionsteilen ist an die WBK-Berechtigung fuer die passende Waffe gekoppelt.
§ 10 Abs. 3 WaffGZuletzt aktualisiert: 25.04.2026
Definition
Der Erwerb von Patronen und Munitionsteilen ist an die WBK-Berechtigung fuer die passende Waffe gekoppelt.
Grundregel: Munition darf nur erwerben, wer eine WBK fuer eine Waffe desselben Kalibers besitzt. Der Munitionsvertrieb prueft beim Kauf die WBK.
Mengen-Grenzen:
- Keine absolute Obergrenze, aber die Menge muss zum Beduerfnis passen
- Pro Kaliber mehrere tausend Patronen sind bei regelmaessigen Sportschützen unauffaellig
- Extrem hohe Mengen können die Zuverlaessigkeit infrage stellen
Aufbewahrung: Munition muss nach § 13 AWaffV getrennt von den Waffen verwahrt werden - im gleichen Schrank in einem separaten Fach oder in einem eigenen Munitionsschrank.
Praxis: Wiederladen von Munition ist eigenstaendig reguliert (§ 27 SprengG und nachgeordnete Verordnungen).
Verwandte Begriffe
Stand: 2026-04-25