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Munitionserwerb

Der Erwerb von Patronen und Munitionsteilen ist an die WBK-Berechtigung fuer die passende Waffe gekoppelt.

§ 10 Abs. 3 WaffG

Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026

Definition

Der Erwerb von Patronen und Munitionsteilen ist an die WBK-Berechtigung fuer die passende Waffe gekoppelt.

Grundregel: Munition darf nur erwerben, wer eine WBK fuer eine Waffe desselben Kalibers besitzt. Der Munitionsvertrieb prueft beim Kauf die WBK.

Mengen-Grenzen:

  • Keine absolute Obergrenze, aber die Menge muss zum Beduerfnis passen
  • Pro Kaliber mehrere tausend Patronen sind bei regelmaessigen Sportschützen unauffaellig
  • Extrem hohe Mengen können die Zuverlaessigkeit infrage stellen

Aufbewahrung: Munition muss nach § 13 AWaffV getrennt von den Waffen verwahrt werden - im gleichen Schrank in einem separaten Fach oder in einem eigenen Munitionsschrank.

Praxis: Wiederladen von Munition ist eigenstaendig reguliert (§ 27 SprengG und nachgeordnete Verordnungen).

Verwandte Begriffe

Stand: 2026-04-25