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Extremismus und Politische Zuverlässigkeit

Wann Mitgliedschaft in extremistischen Organisationen (Reichsbürger, AfD, NPD, Rocker, Salafismus) die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ausschließt.

Wenn über politische Einstellungen und Waffenbesitz diskutiert wird, geht es fast immer um eine einzige Vorschrift: § 5 WaffG. Sie entscheidet, ob jemand als waffenrechtlich zuverlässig gilt. Die Debatte wird selten mit dem Gesetzestext geführt, und das ist das Problem, denn § 5 WaffG ist kein einheitlicher Block, sondern eine Vorschrift mit zwei sehr unterschiedlich wirkenden Absätzen.

Der entscheidende Unterschied: Absatz 1 und Absatz 2

§ 5 Abs. 1 WaffG steht fest. Wer unter einen der dort genannten Fälle fällt, besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit nicht; anders als bei der Regelvermutung des Absatzes 2 sieht der Wortlaut hier keinen Gegenbeweis vor. Das betrifft nach Nr. 1 rechtskräftige Verurteilungen wegen eines Verbrechens, wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe oder wegen bestimmter Straftaten zu mindestens 90 Tagessätzen, solange seit der Rechtskraft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Nr. 2 setzt keine Verurteilung voraus, sondern Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass jemand Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, unvorsichtig oder unsachgemäß damit umgeht, sie nicht sorgfältig verwahrt oder Unberechtigten überlässt.

§ 5 Abs. 2 WaffG arbeitet anders. Er formuliert eine Regelvermutung, und eine Regelvermutung ist widerlegbar. Hierher gehören die Tatbestände, um die es in der Extremismusdebatte tatsächlich geht:

  • Nr. 2: Mitgliedschaft in verbotenen Vereinigungen oder Parteien, mit einer Frist von zehn Jahren seit Beendigung.
  • Nr. 3: extremistische Bestrebungen. Frist: fünf Jahre.
  • Nr. 4: wiederholter Präventivgewahrsam. Frist: fünf Jahre.
  • Nr. 1: Verurteilungen zu mindestens 60 Tagessätzen, Frist fünf Jahre.

Wie der Bestrebungsbegriff genau gefasst ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Wer die Debatte ernsthaft führen will, sollte diesen Absatz im Original lesen, nicht in der Kurzfassung.

Warum “verboten oder nicht verboten” nicht die ganze Antwort ist

§ 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG knüpft an verbotene Vereinigungen und Parteien an. Daraus folgt aber nicht, dass bei einer nicht verbotenen Organisation die Prüfung endet. Sie verlagert sich lediglich auf die übrigen Tatbestände, insbesondere auf die Bestrebungen nach Nr. 3 und auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, der an konkrete Tatsachen anknüpft und nicht an eine Mitgliedschaft. Umgekehrt gilt: Wo eine Regelvermutung greift, ist das eine Vermutung und kein Automatismus.

Zuverlässigkeit ist nicht Eignung

Neben § 5 WaffG steht mit § 6 WaffG ein zweiter, eigenständiger Maßstab: die persönliche Eignung. Sie fehlt unter anderem bei Geschäftsunfähigkeit, bei Abhängigkeit von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, bei psychischer Krankheit oder Debilität, bei Tatsachen für unsachgemäßen Umgang oder unsichere Verwahrung sowie bei konkreter Gefahr der Fremd- oder Selbstgefährdung. Bestehen Bedenken, hat die Behörde nach § 6 Abs. 2 WaffG die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses aufzugeben, und zwar auf Kosten der betroffenen Person. Ermessen hat sie dabei nicht.

Was passiert, wenn die Zuverlässigkeit entfällt

Die Zuverlässigkeit muss nicht nur bei der Erteilung vorliegen, sondern dauerhaft. Welche Folgen ihr Wegfall für eine bereits erteilte Erlaubnis hat, regelt § 45 WaffG. Die Einzelheiten dazu stehen dort und sind im Wortlaut nachzulesen.

Drei Missverständnisse

Erstens: Eine Mitgliedschaft allein ist nicht dasselbe wie ein Tatbestand des § 5 Abs. 1 WaffG. Zweitens: Die Tatbestände des Absatzes 2 sind an Fristen gebunden, fünf oder zehn Jahre je nach Nummer, und diese Fristen laufen. Drittens: Wer die Prüfung mit dem Blick ins Führungszeugnis für erledigt hält, übersieht, dass die praktisch wichtigsten Tatbestände gar keine Verurteilung voraussetzen.

Wo das im Gesetz steht

Wichtigste Paragraphen

  • § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG
  • § 5 Abs. 1 WaffG
  • § 45 Abs. 2 WaffG

Kein Rechtsbeistand: Alle Inhalte dienen ausschließlich der Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall wende dich an einen Fachanwalt für Waffenrecht.