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§ 34 StGB: Rechtfertigender Notstand

Wann eine Gefahrenabwehr-Handlung durch Interessenabwägung gerechtfertigt ist, auch ohne Notwehr-Lage.

Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026

Was das Gesetz sagt

§ 34 StGB lautet im Wortlaut: “Wer in einer gegenwaertigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgueter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeintraechtigte wesentlich ueberwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.”

Praxis-Bedeutung

Abgrenzung zur Notwehr (§ 32 StGB): Notwehr setzt einen menschlichen, rechtswidrigen Angriff voraus und kennt keine Rechtsgueterabwägung (“das Recht muss dem Unrecht nicht weichen”). Notstand greift bei jeder Gefahr - auch durch Tiere, Naturereignisse oder Dritte ohne Angriffshandlung - und verlangt zwingend eine Interessenabwägung.

Wesentliches Ueberwiegen ist Tatbestandsvoraussetzung. Das geschützte Rechtsgut muss das beeintraechtigte nicht nur ueberwiegen, sondern wesentlich ueberwiegen. Eine knappe Abwägung reicht nicht aus.

Angemessenheit als zusätzliche Schranke. Selbst wenn die Interessenabwägung zugunsten des Handelnden ausfaellt, muss die Tat noch ein angemessenes Mittel sein. Diese zweite Stufe verhindert eine reine Nutzenmaximierung ohne Ruecksicht auf rechtsstaatliche Wertungen.

Praxisrelevanz im Waffenkontext: Notstand wird relevant, wenn keine klassische Notwehrlage (Angriff eines Menschen) vorliegt, etwa bei der Abwehr eines angreifenden Tieres oder bei Gefahren durch Dritte ohne eigene Angriffshandlung (z.B. ein unkontrolliert handelnder, schuldunfaehiger Angreifer kann je nach Einordnung auch ueber § 34 statt § 32 StGB bewertet werden).

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Disclaimer

Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Die Abwägung der Rechtsgueter im Einzelfall ist hochgradig Auslegungssache und gehört in die Haende eines Fachanwalts.

Stand: 2026-06-19