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Was kostet eine Waffenbesitzkarte?

Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026

Kurzantwort

Die Gebühren setzt jede Behörde selbst fest und sie unterscheiden sich je nach Bundesland. Verbindlich ist immer die Gebührenordnung der zuständigen Waffenbehörde.

Warum es keinen bundesweiten Preis gibt

Das Waffengesetz regelt, welche Voraussetzungen eine Erlaubnis hat. Was sie kostet, regelt es nicht. Die Gebühr setzt die zuständige Behörde nach dem Gebührenrecht ihres Landes fest. Deshalb existiert keine bundesweit gültige Zahl, und deshalb ersetzt weder eine Angabe aus einem Forum noch eine auf dieser Seite die Auskunft der eigenen Behörde. Wer wissen will, was der eigene Antrag kostet und wie lange er dauert, fragt beides vor der Antragstellung bei der zuständigen Waffenbehörde ab.

Die Kostenblöcke folgen den Erlaubnisvoraussetzungen

Kosten entstehen nicht an einer Stelle, sondern an jeder einzelnen Voraussetzung des § 4 Abs. 1 WaffG. Die Vorschrift verlangt kumulativ, dass der Antragsteller

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
  3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
  4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8),
  5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Haftpflichtversicherung nachweist.

Die Nummern 2 bis 4 sind die eigentlichen Kostentreiber, weil diese Nachweise außerhalb der Waffenbehörde beschafft werden: die Sachkunde bei einem Prüfungsanbieter, das Bedürfnis über Verein und Verband, die Unterlagen zur Zuverlässigkeit und zur persönlichen Eignung bei Registerstellen und gegebenenfalls bei einem Arzt. Die Behördengebühr für die Waffenbesitzkarte selbst ist nur einer von mehreren Posten.

Die Haftpflichtversicherung gehört nicht zur WBK

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG verlangt, dass der Antragsteller

bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist

Diese Voraussetzung gilt für den Waffenschein und für die Schießerlaubnis. Für die Waffenbesitzkarte nennt die Vorschrift sie nicht. Eine Versicherungsprämie gehört deshalb nicht in die Kostenrechnung eines reinen WBK-Antrags. Das ist der Punkt, an dem die im Netz kursierenden Kostenlisten regelmäßig zu hoch ansetzen.

Was nach der Erteilung noch anfallen kann

Die Erlaubnis zerfällt in Teile mit unterschiedlicher Geltungsdauer. § 10 Abs. 1 WaffG:

Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

Für Munition ordnet § 10 Abs. 3 WaffG an, dass die Erlaubnis für den Erwerb auf sechs Jahre zu befristen ist und für den Besitz unbefristet gilt. Praktische Folge für die Kosten: Wer eine Erwerbserlaubnis verfallen lässt oder die Munitionserwerbsberechtigung nach Ablauf der sechs Jahre erneuern will, löst einen neuen Verwaltungsvorgang aus, für den die Behörde erneut eine Gebühr erhebt.

Zu den Zahlen auf dieser Seite

Die genannten Beträge sind Erfahrungswerte aus der ersten Fassung dieser Seite, keine Rechtsgrundlage. Als Orientierung stehen dort für die Ersterteilung 50-150 EUR, für die Eintragung je Waffe 30-60 EUR und für die Sachkundeprüfung 100-250 EUR. Für ein ärztliches Zeugnis zur persönlichen Eignung nennt die alte Fassung 50-150 EUR; ob ein solches Zeugnis im Einzelfall überhaupt verlangt wird, richtet sich nach § 6 WaffG. Neue Zahlen ergänzen wir hier bewusst nicht, weil eine falsche Gebührenangabe schädlicher ist als gar keine.

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