Wie lange dauert die Bearbeitung einer WBK?
Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026
Kurzantwort
Eine bundesweit verbindliche Bearbeitungsdauer gibt es nicht, verlässlich ist nur die Auskunft der zuständigen Waffenbehörde. Erstanträge dauern länger als Einträge weiterer Waffen.
Die Behörde ist selten der Engpass
Wer nach der Bearbeitungsdauer fragt, meint die Zeit vom Antrag bis zur ersten eigenen Waffe. Diese Zeit wird nicht in der Behörde entschieden, sondern vorher. Denn die Behörde kann erst prüfen, wenn alle Nachweise vorliegen, und einige dieser Nachweise haben eine gesetzlich vorgegebene Vorlaufzeit, die deutlich länger ist als jede Sachbearbeitung.
Wie lange die Behörde selbst braucht, hängt von der Behörde ab. Eine bundesweit gültige Angabe gibt es nicht. Verbindlich ist nur, was die zuständige Waffenbehörde auf Nachfrage sagt.
Fünf Nachweise, die vorliegen müssen
§ 4 Abs. 1 WaffG verlangt kumulativ, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7) und ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8). Die fünfte Voraussetzung, der Haftpflichtnachweis, betrifft nur Waffenschein und Schießerlaubnis, nicht die Waffenbesitzkarte.
Fehlt einer dieser Nachweise, ist der Antrag nicht entscheidungsreif. Die Behörde fragt nach, der Vorgang ruht. Unvollständige Unterlagen sind damit der Verzögerungsgrund, den man selbst in der Hand hat.
Der eigentliche Zeitfaktor: das Bedürfnis
Beim Sportschützen liegt die längste Frist im Bedürfnisnachweis. § 14 Abs. 3 WaffG verlangt für den Erwerb eine mindestens zwölfmonatige Tätigkeit im Verein und regelmäßiges Schießen, also monatliche Teilnahme oder mindestens 18 Übungen im Jahr, dazu eine Waffe, die die Sportordnung zulässt.
Zwölf Monate sind keine Bearbeitungszeit, sondern eine Voraussetzung. Wer heute in den Verein eintritt, kann den Antrag frühestens in einem Jahr stellen. Vor diesem Hintergrund fallen die Wochen der behördlichen Prüfung kaum ins Gewicht.
Auch danach läuft es nicht beliebig schnell weiter. § 14 Abs. 3 WaffG:
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.
Nach der Erteilung tickt eine weitere Uhr
§ 10 Abs. 1 WaffG:
Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.
Wer eine Erwerbserlaubnis in der Tasche hat, sollte sie also nicht liegen lassen. Läuft das Jahr ab, ohne dass erworben wurde, beginnt der Vorgang von vorn. Für Munition gilt nach § 10 Abs. 3 WaffG eine Befristung des Erwerbs auf sechs Jahre bei unbefristetem Besitz.
Wenn nichts passiert
Nachfragen beim zuständigen Sachbearbeiter ist legitim und der einfachste Weg. Bleibt eine Entscheidung dauerhaft aus, kennt das Verwaltungsprozessrecht mit § 75 VwGO einen eigenen Rechtsbehelf gegen behördliche Untätigkeit. Zu dessen Voraussetzungen und Fristen machen wir hier bewusst keine Angabe; das gehört in eine anwaltliche Prüfung des konkreten Falls.
Zu den Zahlen auf dieser Seite
Die Zeitangaben in der Kurzantwort sind Erfahrungswerte aus der ersten Fassung dieser Seite, keine gesetzlichen Fristen. Neue Zahlen ergänzen wir nicht. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
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