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Erwerbsstreckungsgebot

Regelgrenze für Sportschützen: in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen binnen sechs Monaten - Zweck: Verhinderung der Waffenhortung.

§ 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG

Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026

Definition

Regelgrenze für den Erwerb von Schusswaffen durch Sportschützen: in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen binnen sechs Monaten. Zweck: Verhinderung von Waffenhortung, die mit dem sportlichen Bedürfnis nicht mehr vereinbar wäre.

Wortlaut (§ 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG): “Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.” Der Zusatz “in der Regel” macht die Grenze zu einer Regelgrenze, keiner starren Obergrenze - im Einzelfall sind Abweichungen möglich. Der Begriff “Wechselläufe” kommt im Gesetzeswortlaut nicht vor.

Gilt nur für das Sportschützen-Erwerbsbedürfnis nach § 14 WaffG, nicht generell für jeden WBK-Inhaber. Jäger (§ 13 WaffG) und andere Bedürfnisgründe haben in dieser Norm keine vergleichbare Streckungsregel.

Ausnahmen: § 14 Abs. 5 WaffG selbst regelt zusätzliche Erwerbsmöglichkeiten für mehr als drei halbautomatische Langwaffen bzw. mehr als zwei mehrschüssige Kurzwaffen, wenn eine weitere Sportdisziplin oder Wettkampfsport mit entsprechender Verbandsbescheinigung nachgewiesen wird.

Praxis: Wer mehrere Disziplinen betreibt und entsprechend mehrere neue Waffen braucht, kann das über Abs. 5 nachweisen, statt zwingend auf mehr als sechs Monate zu strecken.

Verwandte Begriffe

Stand: 2026-06-19 (Wortlaut-Korrektur: Norm-Fundstelle § 14 Abs. 3 Satz 2 statt Abs. 4; Regelgrenze “in der Regel” statt starre Grenze; “Wechselläufe” gestrichen, da nicht im Gesetzeswortlaut; gilt nur für Sportschützen, nicht für alle WBK-Inhaber)