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Kleiner Waffenschein

Berechtigt zum Führen bestimmter erlaubnispflichtiger Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (mit PTB-Zeichen) in der Öffentlichkeit.

Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026

Definition

Der Kleine Waffenschein ist die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Der Begriff steht so im Gesetz. § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG lautet wörtlich:

“Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).”

Dieser Satz ist eine Verweisnorm. Er selbst nennt die Voraussetzungen nicht, sondern sagt, wo sie stehen: in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 des Waffengesetzes. Wer wissen will, was für die Erteilung verlangt wird, muss diese Stellen der Anlage lesen. Aussagen darüber, was angeblich “reicht” oder “nicht nötig” ist, sollte man immer gegen diesen Anlagentext prüfen.

Nur diese drei Waffenarten

Der Wortlaut nennt drei Gruppen: Schreckschusswaffen, Reizstoffwaffen und Signalwaffen. Mehr steht dort nicht. Der Kleine Waffenschein ist damit gerade keine kleine Ausgabe des Waffenscheins für scharfe Schusswaffen.

Für das Führen einer Waffe im Allgemeinen gilt § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG:

“Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt.”

Das sind zwei verschiedene Erlaubnisse in derselben Vorschrift. Der Waffenschein nach Satz 1 und der Kleine Waffenschein nach Satz 4 stehen nebeneinander und decken unterschiedliche Sachverhalte ab. Wer einen Kleinen Waffenschein hat, hat daraus keine Berechtigung für das Führen scharfer Schusswaffen.

Führen ist nicht Besitz

Der Kleine Waffenschein betrifft ausschließlich das Führen. Erwerb und Besitz von Waffen sind waffenrechtlich eine andere Umgangsart und in § 10 Abs. 1 WaffG geregelt. Dort wird die Erlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte erteilt, wobei gilt:

“Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.”

Diese Trennung erklärt eine typische Fehlvorstellung: Aus der Frage, ob man einen Gegenstand zu Hause haben darf, folgt nichts für die Frage, ob man ihn in der Öffentlichkeit führen darf. Beide Fragen werden im Waffengesetz getrennt beantwortet. Wo die Grenze zwischen Führen und bloßem Transport liegt, behandelt der Eintrag “Führen vs. Transport”.

Kennzeichnung und Waffenart

Welche Geräte überhaupt unter Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen fallen und welche Rolle die Kennzeichnung im Fünfeck spielt, sind eigene Fragen. Dazu gibt es die Einträge zur Schreckschusswaffe und zum PTB-Zeichen. Für die Erlaubnis selbst bleibt der Bezugspunkt immer der zitierte Verweis in § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG.

Ob und wo das Führen zusätzlich eingeschränkt ist, etwa durch weitere Vorschriften des Waffengesetzes oder durch Regelungen außerhalb davon, steht nicht in § 10 WaffG. Diese Einschränkungen sind gesondert zu prüfen und sollten nicht aus dem Besitz eines Kleinen Waffenscheins heraus als erledigt betrachtet werden.

Wo das im Gesetz steht

Verwandte Begriffe

Stand: 2026-07-28