Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe (SRS)
Waffen, die keine festen Geschosse abgeben, sondern Gas- oder Laerm-Wirkung haben. Meist erlaubnispflichtig, aber unter erleichterten Bedingungen.
Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026
Definition
Unter der Sammelbezeichnung SRS werden Waffen zusammengefasst, die keine festen Geschosse abgeben, sondern über Gas- oder Lärmwirkung wirken. Das Waffengesetz führt sie in § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b auf.
Die drei Gruppen:
- Schreckschusswaffen, also Pistolen und Revolver für Platzpatronen mit Knallwirkung
- Reizstoffwaffen, die Reizstoffe ausbringen
- Signalwaffen für Leucht- und Notsignalmunition
Drei Ebenen, die getrennt zu prüfen sind
Der häufigste Fehler bei diesen Waffen ist, aus einer Ebene auf die andere zu schließen. Erwerb, Besitz und Führen sind drei verschiedene Fragen mit drei verschiedenen Antworten.
Erwerb: Die Altersgrenze folgt aus § 2 Abs. 1 WaffG:
“Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.”
Ob für den Erwerb darüber hinaus eine Erlaubnis nötig ist, richtet sich nach der Einordnung in Anlage 2. § 2 Abs. 2 WaffG lautet: “Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.”
Besitz: in der eigenen Wohnung erlaubnisfrei. Reguliert sind Transport und Führen.
Führen: nur mit dem Kleinen Waffenschein.
Aus dem erlaubnisfreien Erwerb folgt also gerade nicht, dass die Waffe mitgeführt werden darf. Wer die drei Ebenen zusammenzieht, kommt zu einem falschen Ergebnis, und zwar in der Richtung, die praktisch teuer wird.
Das PTB-Zeichen als Zugangsvoraussetzung
SRS-Waffen sind über das Prüfzeichen definiert, das sie tragen. Das PTB-Zeichen im Fünfeck ist der Nachweis der Zulassung. Ohne dieses Zeichen ist die Waffe nicht als zugelassene SRS-Waffe zu behandeln, und die Erleichterungen dieses Eintrags greifen für sie nicht.
Das Zeichen ist damit kein Etikett, sondern die Eintrittskarte in die gesamte oben beschriebene Systematik.
Einordnung im Gesetz
Wo eine bestimmte Waffe innerhalb des Waffengesetzes steht, ergibt sich aus der Anlage 2. Sie ist dreigeteilt: Abschnitt 1 nennt die verbotenen Waffen, Abschnitt 2 die erlaubnispflichtigen und Abschnitt 3 die von Erlaubnispflichten freigestellten. § 2 Abs. 3 WaffG bestimmt dazu:
“Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.”
Die konkrete Zuordnung einer SRS-Waffe und die daran hängenden Ausnahmen sind in der Anlage 2 nachzulesen. Diese Seite gibt die Zuordnung nicht in verkürzter Form wieder, weil die Abschnitte je nach Bauart und Zulassung auseinandergehen.
Selbstverteidigung: zwei Fragen, nicht eine
SRS-Waffen sind zur Selbstverteidigung weit verbreitet. Wer sie dafür mitführt, sollte zwei Fragen strikt auseinanderhalten:
- Die waffenrechtliche Frage: Darf ich diese Waffe hier und jetzt führen? Antwort über den Kleinen Waffenschein.
- Die Frage der Rechtfertigung im Einzelfall: Ist der Einsatz in der konkreten Situation gedeckt? Antwort über die Notrechte des Strafgesetzbuchs, siehe Notstand und Notwehrexzess.
Eine gültige Erlaubnis beantwortet die zweite Frage nicht mit. Die tatsächliche Abschreckwirkung einer SRS-Waffe ist ohnehin keine rechtliche Kategorie und trägt zur Beurteilung beider Fragen nichts bei.
Verwandte Begriffe
Wo das im Gesetz steht
- § 1 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__1.html
- § 2 WaffG (Absatz 3 verweist auf die Anlage 2): https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__2.html
- § 10 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html
Disclaimer
Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.
Stand: 2026-07-28