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§ 33 StGB: Überschreitung der Notwehr

Wann eine Notwehrüberschreitung straflos bleibt, weil sie aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken geschah.

Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026

Was das Gesetz sagt

§ 33 StGB lautet im Wortlaut: “Ueberschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.”

Das ist kein Rechtfertigungsgrund wie § 32 StGB, sondern ein Entschuldigungsgrund. Die Tat bleibt rechtswidrig, der Täter wird aber nicht bestraft, weil ihm die Überschreitung der Notwehrgrenzen aufgrund eines der drei genannten asthenischen Affekte nicht vorgeworfen werden kann.

Praxis-Bedeutung

Voraussetzung 1 - eine Notwehrlage hat tatsächlich bestanden. § 33 StGB greift nur, wenn zuvor ueberhaupt eine Notwehrsituation nach § 32 StGB vorlag. Ohne Angriff gibt es auch keine Überschreitung.

Voraussetzung 2 - die Grenzen wurden ueberschritten. Entweder durch ein zu intensives Verteidigungsmittel (intensiver Notwehrexzess) oder durch Fortsetzung der Verteidigung nach Beendigung des Angriffs (extensiver Notwehrexzess - hier ist die Anwendung von § 33 StGB in Rechtsprechung und Literatur umstritten).

Voraussetzung 3 - die Überschreitung muss auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken beruhen. Das sind die drei abschließend genannten asthenischen Affekte. Wer aus Wut, Hass oder Rache ueberreagiert, faellt nicht unter § 33 StGB - das sind sthenische Affekte, die den Täter nicht entlasten.

Verwandte Paragraphen

  • § 32 StGB: Notwehr - die Grundnorm, deren Grenzen hier ueberschritten werden
  • § 34 StGB: Rechtfertigender Notstand

Disclaimer

Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall entscheidet das Gericht anhand der tatsächlichen Umstände, nicht anhand allgemeiner Kategorien.

Stand: 2026-06-19