Geladen
Eine Schusswaffe gilt als geladen, wenn Munition im Patronenlager oder in einem eingefuehrten Magazin ist.
WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026
Definition
Eine Schusswaffe gilt als geladen, wenn Munition im Patronenlager oder in einem eingefuehrten Magazin ist.
Die exakte Definition ist juristisch relevant, weil das Fuehren geladener Waffen nur mit Waffenschein zulässig ist (§ 10 Abs. 4 WaffG).
Was “geladen” heisst:
- Munition im Patronenlager (auch nur einzelne Patrone) = geladen
- Eingefuehrtes, gefuelltes Magazin ohne Patrone im Lager = geladen (weil unmittelbar schussbereit durch Repetieren)
- Gefuelltes Magazin, das lose mitgefuehrt wird = nicht geladen
Praxis: Beim Transport zur Schießstätte muss die Waffe ungeladen sein, Munition getrennt. Das bedeutet: kein Magazin in der Waffe, kein Schuss im Patronenlager.
Verwandte Begriffe
Stand: 2026-04-25