Geladen
Eine Schusswaffe gilt als geladen, wenn Munition im Patronenlager oder in einem eingeführten Magazin ist.
Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026
Definition
Eine Schusswaffe gilt als geladen, wenn Munition im Patronenlager oder in einem eingeführten Magazin ist. Die Bestimmung steht in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 des Waffengesetzes und nicht im Paragraphenteil. Das ist typisch: Waffenrechtliche Begriffsbestimmungen sind überwiegend in der Anlage 1 zusammengefasst.
Die drei Fälle
- Munition im Patronenlager, auch nur eine einzelne Patrone: geladen.
- Eingeführtes, gefülltes Magazin ohne Patrone im Lager: geladen, weil die Waffe durch Repetieren unmittelbar in den Schusszustand gebracht werden kann.
- Gefülltes Magazin, das lose mitgeführt wird: nicht geladen.
Der Unterschied zwischen dem zweiten und dem dritten Fall ist der praktisch wichtigste Punkt des ganzen Eintrags. Er hängt an einer einzigen Handbewegung: Steckt das Magazin in der Waffe oder liegt es daneben.
Das Bindeglied zur Schussbereitschaft
“Geladen” ist kein isolierter Begriff, sondern der Baustein, über den die Anlage die Schussbereitschaft bestimmt. Der Eintrag Schussbereit gibt die Anlage so wieder: Schusswaffen sind schussbereit, wenn sie geladen sind.
Wer also den Begriff “geladen” beherrscht, hat damit zugleich den Zugang zur Schussbereitschaft. Umgekehrt lässt sich keine Aussage über die Schussbereitschaft treffen, ohne vorher den Ladezustand zu klären.
Warum der Zustand über den Transport entscheidet
Die Bedeutung zeigt sich bei § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG. Diese Vorschrift erfasst denjenigen, der Waffen
“diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt”
Der Wortlaut verlangt drei Dinge gleichzeitig: nicht schussbereit, nicht zugriffsbereit, und ein vom Bedürfnis umfasster Zweck. Weil die Schussbereitschaft über den Ladezustand bestimmt wird, ist “geladen” der erste Prüfschritt jeder Transportfrage. Fehlt eines der drei Elemente, greift die Ausnahme nicht.
Was der Begriff nicht bedeutet
“Geladen” beschreibt den technischen Zustand der Waffe, nicht ihren Ort. Ob die Waffe im Kofferraum, auf dem Beifahrersitz oder am Körper liegt, ist eine Frage der Zugriffsbereitschaft und wird getrennt beantwortet. Eine ungeladene Waffe im Holster am Gürtel ist nicht geladen, aber zugriffsbereit. Für § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG reicht das nicht, weil beide Bedingungen zugleich erfüllt sein müssen.
Ebenso wenig sagt der Ladezustand etwas über die Erlaubnislage aus. Ob jemand eine Waffe führen darf, richtet sich nach der Erlaubnis. § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG bestimmt:
“Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt.”
Praxis
Für die Fahrt zur Schießstätte heißt das konkret: kein Magazin in der Waffe, keine Patrone im Patronenlager, Munition getrennt. Damit ist die erste der drei Bedingungen des § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG erfüllt. Die beiden anderen sind gesondert zu prüfen. Vorschriften zur Aufbewahrung bleiben davon unberührt.
Verwandte Begriffe
Verwandte Paragraphen
Wo das im Gesetz steht
- § 1 WaffG (Absatz 4 verweist auf die Anlage 1): https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__1.html
- § 12 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html
- § 10 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html
Disclaimer
Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.
Stand: 2026-07-28