Wesentliche Teile einer Schusswaffe
Wesentliche Teile sind Komponenten einer Schusswaffe, die rechtlich wie die komplette Waffe behandelt werden.
§ 1 Abs. 3 WaffG iVm Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026
Definition
Wesentliche Teile sind Komponenten einer Schusswaffe, die rechtlich wie die komplette Waffe behandelt werden.
Wesentliche Teile sind:
- Lauf mit Patronenlager
- Verschluss
- Rahmen / Gehaeuse (der ureigene Waffenkoerper)
Der Wechsellauf zaehlt im Erwerbsstreckungsgebot als eigene Position. Wer eine WBK hat, kann die auf dieser Karte eingetragenen Waffen und deren wesentliche Teile besitzen.
Praxis:
- Eigentumsuebertragung eines wesentlichen Teils muss im NWR eingetragen sein.
- Lose Laeufe zu Hause ohne Eintrag = unerlaubter Besitz.
- Transport und Aufbewahrung wesentlicher Teile wie komplette Waffen handhaben.
Verwandte Begriffe
Stand: 2026-04-25