Notwehrexzess
Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken - rechtlich privilegiert.
Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026
Definition
Notwehrexzess ist die Überschreitung der Grenzen der Notwehr. § 33 StGB knüpft an diese Überschreitung eine Rechtsfolge, wenn sie auf einen von drei im Gesetz ausdrücklich genannten Zuständen zurückgeht.
Der vollständige Wortlaut
“Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.”
Das ist der gesamte Text des § 33 StGB. Ein einziger Satz, keine Absätze, keine Sätze 2 oder 3, keine Rückausnahme. Wer über den Notwehrexzess spricht, spricht über diesen einen Satz.
Die Bestandteile des Satzes
Erstens: Überschreitung der Grenzen der Notwehr. Der Wortlaut setzt voraus, dass es solche Grenzen gibt und dass sie überschritten wurden. Wo die Grenzen liegen, sagt § 33 StGB selbst nicht. Das ergibt sich aus § 32 StGB, der einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraussetzt und eine erforderliche Verteidigung verlangt. § 33 StGB setzt also gedanklich hinter § 32 StGB an.
Zweitens: die drei Zustände. Das Gesetz nennt Verwirrung, Furcht und Schrecken. Genau diese drei Begriffe stehen im Text, nicht mehr und nicht weniger. Andere Gemütslagen sind im Wortlaut nicht aufgezählt.
Drittens: das Wort “aus”. Die Überschreitung muss aus einem dieser Zustände geschehen. Der Text verlangt damit einen Zusammenhang zwischen dem Zustand und der Überschreitung. Ein Zustand, der neben der Tat herläuft, ohne sie zu tragen, wird vom Wortlaut nicht erfasst.
Viertens: die Rechtsfolge. Sie lautet “so wird er nicht bestraft”. Der Satz ordnet Straflosigkeit an. Er nennt keinen gemilderten Strafrahmen und keine Ermessensentscheidung.
Was im Gesetzestext nicht steht
In Lehrbüchern und Kommentaren wird zwischen einem “intensiven” und einem “extensiven” Notwehrexzess unterschieden. Diese beiden Begriffe sind Bildungen der juristischen Literatur. Sie kommen im Text des § 33 StGB nicht vor, und der Paragraph trifft diese Unterscheidung nicht. Dasselbe gilt für die geläufigen Etiketten “asthenisch” und “sthenisch”: Auch sie stammen aus der Literatur und nicht aus dem Gesetz. Wer sie verwendet, gibt eine Einordnung wieder, keinen Normtext.
Ebenfalls nicht im Wortlaut enthalten: eine Regel dazu, wie ein solcher Zustand im Verfahren nachgewiesen wird, eine Frist, eine Gebühr oder eine Folge für waffenrechtliche Erlaubnisse. Wer dazu etwas lesen will, muss andere Vorschriften heranziehen.
Einordnung neben § 32 und § 34 StGB
Die drei Vorschriften betreffen verschiedene Fragen. § 32 StGB regelt die Notwehr selbst, mit dem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff und der erforderlichen Verteidigung. § 33 StGB setzt ein, wenn die Grenzen dieser Notwehr überschritten sind. § 34 StGB betrifft eine andere Ausgangslage: eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr, verbunden mit einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, bei der das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen muss, und zusätzlich mit dem Erfordernis, dass die Tat ein angemessenes Mittel ist.
Ob in einem konkreten Fall Verwirrung, Furcht oder Schrecken vorlag, ist eine Tatsachenfrage. Diese Seite gibt den Gesetzeswortlaut wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
Verwandte Begriffe
Verwandte Paragraphen
Wo das im Gesetz steht
- § 33 StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__33.html
- § 32 StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html
Stand: 2026-07-28