Rechtfertigender Notstand
Handlung zur Gefahrenabwehr, wenn keine Notwehr-Lage vorliegt - mit Rechtsgueterabwägung.
Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026
Definition
Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB betrifft die Abwehr einer Gefahr. Anders als die Notwehr verlangt er ausdrücklich eine Abwägung der beteiligten Interessen und zusätzlich, dass die Tat ein angemessenes Mittel ist.
Der vollständige Wortlaut
“Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.”
Die Merkmale des Satzes 1
Gegenwärtige Gefahr. Der Text verlangt eine Gefahr, und zwar eine gegenwärtige. Eine bloß befürchtete oder eine bereits abgelaufene Lage wird vom Wortlaut nicht erfasst.
Nicht anders abwendbar. Die Gefahr muss nicht anders abwendbar sein. Steht ein anderer Weg offen, die Gefahr abzuwenden, greift der Wortlaut nicht.
Rechtsgut. Aufgezählt sind Leben, Leib, Freiheit, Ehre und Eigentum. Die Aufzählung ist nicht abschließend, denn der Text ergänzt “oder ein anderes Rechtsgut”.
Abwehrzweck. Die Tat muss begangen werden, um die Gefahr abzuwenden. Der Text erlaubt dabei ausdrücklich die Abwehr für sich selbst oder für einen anderen.
Abwägung der widerstreitenden Interessen. Der Text nennt zwei Gesichtspunkte ausdrücklich: die betroffenen Rechtsgüter und den Grad der ihnen drohenden Gefahren. Das Wort “namentlich” zeigt, dass diese beiden Punkte genannt, aber nicht als einzige vorgegeben sind.
Wesentliches Überwiegen. Hier liegt die Hürde, die leicht verkürzt wiedergegeben wird. Der Text verlangt nicht, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte überwiegt. Er verlangt, dass es dieses wesentlich überwiegt. Ein knappes Übergewicht genügt dem Wortlaut nicht. Wer § 34 StGB ohne dieses Wort zitiert, gibt eine mildere Vorschrift wieder, als sie tatsächlich im Gesetzbuch steht.
Rechtsfolge. Liegen diese Voraussetzungen vor, handelt der Täter nach dem Wortlaut nicht rechtswidrig.
Der zusätzliche Satz 2
Satz 2 ist keine Wiederholung, sondern eine eigene Schranke: Die Rechtfertigung gilt nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Auch wenn die Abwägung nach Satz 1 zugunsten des geschützten Interesses ausfällt, muss diese zweite Frage zusätzlich beantwortet werden. Ein Prüfschema, das bei der Abwägung stehen bleibt, ist unvollständig.
Abgrenzung zur Notwehr
§ 32 StGB setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus und verlangt, dass die Verteidigung erforderlich ist. § 34 StGB knüpft demgegenüber an eine gegenwärtige Gefahr an und enthält im Text ausdrücklich die Abwägungsklausel und das Erfordernis des angemessenen Mittels. Im Wortlaut des § 32 StGB findet sich keine solche Abwägungsklausel. Wer eine Situation einordnet, sollte deshalb zuerst klären, ob der Text von einem Angriff oder von einer Gefahr spricht.
Wird bei einer Notwehrlage deren Grenze überschritten, führt der Weg zu § 33 StGB. Dieser nennt Verwirrung, Furcht und Schrecken und ordnet für diesen Fall an, dass der Täter nicht bestraft wird.
Diese Seite gibt den Gesetzeswortlaut wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
Verwandte Begriffe
Verwandte Paragraphen
Wo das im Gesetz steht
- § 34 StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__34.html
- § 32 StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html
Stand: 2026-07-28