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Erlaubnispflichtig vs. Erlaubnisfrei

Zentrale Unterscheidung im WaffG: Je nach Waffentyp braucht es eine behördliche Erlaubnis (WBK) oder nicht.

Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026

Definition

§ 2 WaffG ist die Weiche des gesamten Waffenrechts. Die Vorschrift entscheidet, in welche von drei Kategorien ein Gegenstand fällt: verboten, erlaubnispflichtig oder von der Erlaubnispflicht freigestellt. Die eigentliche Zuordnung nimmt § 2 WaffG nicht selbst vor, sondern über die Anlage 2 zum Waffengesetz. Diese Anlage ist in Abschnitte gegliedert, und der Abschnitt entscheidet über die Rechtsfolge.

Die drei Kategorien

Anlage 2 Abschnitt 1: verbotene Waffen. Hier ist der Wortlaut eindeutig. § 2 Abs. 3 WaffG:

“Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.”

Verboten ist der Umgang, nicht nur der Erwerb. Für diese Gegenstände gibt es keine Waffenbesitzkarte, die das Problem löst; sie stehen von vornherein außerhalb des Erlaubnissystems.

Anlage 2 Abschnitt 2: erlaubnispflichtige Waffen. Für diese Gegenstände ist der Umgang möglich, aber an eine behördliche Erlaubnis gebunden.

Anlage 2 Abschnitt 3: von Erlaubnispflichten freigestellte Waffen. Hier stehen die Gegenstände, die von Erlaubnispflichten freigestellt sind.

Wer eine waffenrechtliche Frage beantworten will, sollte deshalb immer zuerst klären, in welchem Abschnitt der Anlage 2 der Gegenstand steht. Alles Weitere folgt daraus.

Beispiele aus Abschnitt 1

Anlage 2 Abschnitt 1 nennt unter anderem:

  • Nr. 1.3.2: Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe
  • Nr. 1.4.2: Faustmesser
  • Nr. 1.4.3: Butterflymesser

Diese Aufzählung ist nur ein Ausschnitt. Abschnitt 1 enthält weitere Nummern mit teils sehr genau beschriebenen Merkmalen. Genau darin liegt die typische Fehlerquelle: Die Einträge der Anlage sind fast immer an mehrere Merkmale gekoppelt, und wer eines davon weglässt, bekommt eine falsche Aussage. Eine Kurzfassung wie “Magazine über 20 Patronen sind verboten” ist deshalb unbrauchbar, weil sie das Merkmal der Zentralfeuermunition unterschlägt. Merkmale nie kürzen, sondern vollständig gegen den Anlagentext prüfen.

Wenn erlaubnispflichtig, welche Erlaubnis?

Steht ein Gegenstand in Abschnitt 2, ist die nächste Frage, um welche Umgangsart es geht. Das Waffengesetz erteilt für unterschiedliche Umgangsarten unterschiedliche Erlaubnisse.

Für Erwerb und Besitz gilt § 10 Abs. 1 WaffG. Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte erteilt:

“Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.”

Für das Führen gilt § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG:

“Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt.”

Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen verweist § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 und bezeichnet die dortige Erlaubnis als Kleinen Waffenschein.

Für Munition gilt § 10 Abs. 3 WaffG mit einer eigenen Frist:

“Sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet.”

“Erlaubnispflichtig” ist damit keine einzelne Hürde, sondern eine Reihe getrennter Fragen: welcher Gegenstand, welche Umgangsart, welche Erlaubnis, welche Dauer.

Wo das im Gesetz steht

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Stand: 2026-07-28