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Erforderlichkeit (Notwehrrecht)

Kern-Kriterium des § 32 StGB - das gewählte Verteidigungsmittel muss das mildeste gleich wirksame sein.

Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026

Definition

Erforderlichkeit ist ein Merkmal des Notwehrrechts. § 32 StGB setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus, und die Verteidigung muss erforderlich sein. Erforderlichkeit bedeutet, dass unter den zur Verfügung stehenden Verteidigungsmitteln das mildeste gleich wirksame zu wählen ist.

Zwei Prüfschritte, die zusammengehören

Das Merkmal hat zwei Seiten, die getrennt zu betrachten sind.

Die erste Seite ist die Wirksamkeit. Ein Mittel, das den Angriff nicht beendet, ist kein taugliches Verteidigungsmittel. Die Frage lautet also zuerst: Welche Mittel hätten den Angriff überhaupt gestoppt?

Die zweite Seite ist die Milde. Erst innerhalb der Menge der gleich wirksamen Mittel wird nach dem mildesten gefragt. Ein milderes Mittel, das die Verteidigung nicht getragen hätte, verdrängt das härtere nicht.

Wer diese beiden Schritte vermischt, kommt zu falschen Ergebnissen, weil er milde Mittel vergleicht, die gar nicht gleich wirksam sind.

Beurteilung ex ante

Die Beurteilung erfolgt aus Sicht des Verteidigers in der Situation, nicht rückblickend vom Gericht aus. Maßgeblich ist damit der Kenntnisstand im Moment des Angriffs, nicht das Wissen, das erst später verfügbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat dazu formuliert, dass der Verteidiger nicht das Risiko eingehen muss, dass ein milderes Mittel versagt (BGH NStZ 2001, 591).

Praxis-Beispiele

Die folgenden Fälle zeigen, wie sich die beiden Prüfschritte auswirken.

  • Warnruf vor Faustschlag: Wenn der Angreifer auf den Warnruf wahrscheinlich reagiert hätte, ist der Faustschlag nicht erforderlich.
  • Schusswaffe statt Warnruf: Wenn der Warnruf unzweifelhaft nicht gereicht hätte, etwa bei einem Angreifer mit Messer in unmittelbarer Nähe, ist der Schuss erforderlich.
  • Übermäßige Gewalt gegen einen bereits wehrlosen Angreifer: nicht erforderlich, sondern Überschreitung.

Die Systematik: § 32, § 33 und § 34 StGB

Die Erforderlichkeit ist der Punkt, an dem die drei Vorschriften ineinandergreifen.

§ 32 StGB ist der Ausgangspunkt. Er verlangt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff und eine erforderliche Verteidigung.

§ 33 StGB setzt genau dort an, wo die Erforderlichkeit endet. Sein vollständiger Wortlaut lautet:

“Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.”

Das Merkmal der Erforderlichkeit markiert also eine der Grenzen, deren Überschreitung § 33 StGB voraussetzt. Der Paragraph nennt für diesen Fall drei Zustände, nämlich Verwirrung, Furcht und Schrecken, und ordnet an, dass der Täter nicht bestraft wird. Weitere Zustände nennt der Text nicht.

§ 34 StGB betrifft eine andere Ausgangslage, nämlich nicht den Angriff, sondern die Gefahr. Sein Text verlangt eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr sowie eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, bei der das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen muss. Satz 2 fügt hinzu, dass dies nur gilt, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Der Unterschied lohnt die Aufmerksamkeit: § 32 StGB fragt nach dem mildesten gleich wirksamen Mittel gegen einen Angriff. § 34 StGB fragt zusätzlich nach einem Abwägungsergebnis und nach der Angemessenheit des Mittels. Eine Abwägungsklausel dieser Art enthält der Wortlaut des § 32 StGB nicht.

Diese Seite ordnet die Merkmale ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine Verteidigung im Einzelfall erforderlich war, hängt an den festgestellten Tatsachen.

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Wo das im Gesetz steht

Stand: 2026-07-28