Gruene, Gelbe und Rote WBK
Drei Farbvarianten der Waffenbesitzkarte mit unterschiedlichen Befugnissen.
Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026
Definition
Grün, gelb und rot sind die gängigen Bezeichnungen für drei Varianten der Waffenbesitzkarte mit unterschiedlichen Befugnissen.
Wichtig vorweg: Diese Farben stehen nicht im Gesetz. § 10 WaffG kennt weder eine grüne noch eine gelbe noch eine rote Karte. Es sind Begriffe der Verwaltungspraxis, mit denen unterschiedliche Kartentypen auseinandergehalten werden. Wer eine Rechtsfrage klären will, findet die Antwort deshalb nie unter dem Stichwort der Farbe, sondern immer bei den Voraussetzungen, an die das Gesetz die jeweilige Erlaubnis knüpft.
Was § 10 WaffG tatsächlich regelt
Nach § 10 Abs. 1 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe durch eine Waffenbesitzkarte erteilt oder durch Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte. Der Absatz enthält außerdem eine Unterscheidung, die in der Praxis oft untergeht:
Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.
Erwerb und Besitz sind also zwei getrennte Erlaubnisse in einem Dokument. Die Erwerbsberechtigung ist befristet, die Besitzberechtigung in der Regel nicht.
Dasselbe Muster wiederholt sich bei der Munition. § 10 Abs. 3 WaffG bestimmt:
Sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet.
Nicht zur Waffenbesitzkarte gehört das Führen. Dafür gibt es ein eigenes Dokument, § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG:
Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt.
Wer also eine Waffenbesitzkarte hat, gleich welcher Farbe, darf damit nicht führen. Siehe Waffenschein und Führen vs. Transport.
Die drei Farben als Praxisbegriffe
Grüne WBK. Die Standardvariante. Sie wird für Sportschützen und Jäger sowie für sonstige Bedürfnisse ausgestellt; jede einzelne Waffe wird nach vorheriger Bedürfnisprüfung eingetragen. Für den Erwerb gilt die zeitliche Streckung, die unter Erwerbsstreckungsgebot beschrieben ist.
Gelbe WBK. Sie wird Sportschützen für bestimmte Einzellader-Langwaffen und Kleinkaliber-Sportwaffen ausgestellt. In der Praxis ist die Eintragung hier erleichtert, weil das Bedürfnis für die erfassten Waffentypen nicht für jede Waffe einzeln geprüft wird.
Rote WBK. Sie wird Waffensammlern mit genehmigtem Sammelplan ausgestellt und erfasst die Waffen, die zu diesem Sammelgebiet gehören.
Welche Voraussetzungen im Einzelfall gelten, ergibt sich aus den Bedürfnistatbeständen des Waffengesetzes, nicht aus der Farbe des Kartons. Die Farbe ist eine Sortierhilfe der Behörde.
Warum die Unterscheidung trotzdem nützlich ist
Im Gespräch mit Behörde, Verein oder Händler ist die Farbe eine schnelle Kurzform für die Frage, auf welchem Bedürfnistatbestand der Besitz beruht. Problematisch wird es erst, wenn aus der Kurzform ein vermeintlicher Rechtsbegriff wird und daraus Rechtsfolgen abgeleitet werden, die im Gesetz nicht stehen. Für jede konkrete Frage gilt: zurück zum Wortlaut von § 10 WaffG und zum jeweiligen Bedürfnistatbestand.
Verwandte Begriffe
Wo das im Gesetz steht
Disclaimer
Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.
Stand: 2026-07-28