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Mitnahme

Grenzüberschreitende vorübergehende Einfuhr von Waffen durch Nicht-Inlaender (z.B. auslaendische Jäger in DE).

Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026

Definition

Die Mitnahme ist der zweite grenzüberschreitende Vorgang, den das Waffengesetz eigenständig regelt. § 32 Abs. 1 WaffG betrifft die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes. Der klassische Fall ist die vorübergehende Einfuhr durch eine Person, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hat.

Zwei Vorschriften, zwei Erlaubnistatbestände

Der wichtigste Punkt dieses Eintrags ist eine Abgrenzung. Verbringen und Mitnahme sind nicht zwei Wörter für dieselbe Sache. Es sind zwei getrennt geregelte Vorgänge:

  • Das Verbringen steht in § 29 WaffG.
  • Die Mitnahme steht in § 32 WaffG.

Jede der beiden Vorschriften stellt einen eigenen Erlaubnistatbestand mit eigenen Voraussetzungen auf. Wer eine Erlaubnis nach der einen Vorschrift hat, ist damit nicht nach der anderen berechtigt. Eine im Gesetz nicht angelegte Faustformel wie “Mitnahme ist Verbringen im Handgepäck” hilft hier nicht weiter. Wer wissen will, welcher der beiden Tatbestände einschlägig ist, muss beide Vorschriften lesen und den eigenen Sachverhalt daran messen.

Gemeinsam ist beiden Vorschriften die Formulierung “kann erteilt werden”. Auch bei der Mitnahme entscheidet die Behörde also nach Ermessen. Ein Anspruch auf die Erlaubnis folgt aus der Erfüllung der Voraussetzungen nicht automatisch.

Typische Fälle

Der Eintrag erfasst im Bestand folgende Konstellationen:

  • Ausländische Jäger mit dem Jagdschein ihres Heimatlandes bei einer Jagd in Deutschland.
  • Ausländische Sportschützen bei Wettkämpfen in Deutschland.
  • Durchreisende, deren Weg durch den Geltungsbereich des Gesetzes führt.

Der dritte Fall zeigt, warum die Vorschrift ausdrücklich die Mitnahme “in den oder durch den” Geltungsbereich nennt. Auch wer Deutschland nur durchquert, bewegt sich im Anwendungsbereich des Waffengesetzes.

Europäischer Feuerwaffenpass

Für Reisen innerhalb der EU existiert der Europäische Feuerwaffenpass. Er weist die eingetragenen Waffen aus und ist das Dokument, auf das sich Sportschützen und Jäger im europäischen Reiseverkehr stützen. Welche Erleichterungen daran hängen und ob und in welcher Höhe das Gesetz Stückzahlen begrenzt, steht in § 32 WaffG selbst. Diese Einzelheiten sind dort nachzulesen; sie werden hier bewusst nicht in gerundeter Form wiedergegeben.

Erlaubnispflicht und Praxis

Ohne die erforderliche Erlaubnis fehlt der Mitnahme die rechtliche Grundlage. Der Umgang mit der Waffe im Geltungsbereich des Gesetzes ist dann nicht gedeckt.

Wer als Reisender mit Waffen einreisen will, klärt das deshalb vor der Reise und nicht an der Grenze. Zollbehörden kontrollieren stichprobenartig und bei konkreten Anhaltspunkten. Weil zwei Rechtsordnungen betroffen sind, gehört zur Vorbereitung außerdem das Recht des Herkunftsstaates.

Abgrenzung zum Transport im Inland

Ist die Waffe erst einmal rechtmäßig im Geltungsbereich, richtet sich die Fahrt darin nach anderen Regeln. Maßstab ist dort § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG mit den Begriffen schussbereit und zugriffsbereit. Mitnahme und Transport sind also aufeinanderfolgende, aber verschieden geregelte Schritte.

Verwandte Begriffe

Wo das im Gesetz steht

Disclaimer

Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.

Stand: 2026-07-28