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Verbringen

Grenzüberschreitender Transport von Waffen innerhalb der EU oder Import/Export - erlaubnispflichtig nach spezifischen Regeln.

Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026

Definition

Verbringen ist die Bewegung von Waffen oder Munition über die Grenze des Geltungsbereichs des Waffengesetzes, innerhalb der EU ebenso wie im Verhältnis zu Drittstaaten. Der Vorgang ist erlaubnispflichtig.

Der Wortlaut des § 29 Abs. 1 WaffG

“Eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den sicheren Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet.”

Aus diesem einen Satz lassen sich drei Dinge ablesen.

Erstens die drei Richtungen. Erfasst ist das Verbringen in den Geltungsbereich, durch den Geltungsbereich und aus dem Geltungsbereich. Auch die reine Durchfuhr ist damit ein eigener, erlaubnispflichtiger Vorgang und kein Nebenaspekt der Ausfuhr.

Zweitens die Kernvoraussetzung. Der Antragsteller muss den sicheren Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz Berechtigten gewährleisten. Es genügt also nicht, dass die Waffe irgendwie sicher verpackt ist. Die transportierende Person muss selbst berechtigt sein.

Drittens das Ermessen. Die Vorschrift sagt “kann erteilt werden”, nicht “ist zu erteilen”. Das ist keine gebundene Entscheidung. Wer die Voraussetzung erfüllt, hat damit noch keinen Anspruch auf die Erlaubnis, sondern einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.

Beim Verbringen in den Geltungsbereich kommt eine weitere Anforderung hinzu: Auch der Empfänger muss zum Erwerb und Besitz berechtigt sein.

Abgrenzung zur Mitnahme

Verbringen und Mitnahme sind zwei getrennt geregelte Vorgänge mit je eigener Vorschrift. Das Verbringen steht in § 29 WaffG, die Mitnahme in § 32 WaffG. Wer für den einen Vorgang eine Erlaubnis hat, hat sie damit nicht für den anderen. Die Begriffe lassen sich deshalb nicht gegeneinander austauschen, und ein Antrag nach der falschen Vorschrift führt nicht zum Ziel.

Abgrenzung zum Transport im Inland

Nicht jede Fahrt mit einer Waffe ist ein Verbringen. Der Transport innerhalb Deutschlands folgt anderen Regeln. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG erfasst denjenigen, der Waffen

“diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt”

Die Trennlinie verläuft also nicht zwischen kurzer und langer Fahrt, sondern am Überschreiten der Grenze des Geltungsbereichs. Zur Einordnung des Inlandsfalls siehe Führen vs. Transport.

Europäischer Feuerwaffenpass

Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein Dokument für Sportschützen und Jäger bei Reisen innerhalb der EU. Er wird bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt und weist die darin eingetragenen Waffen aus. Er ist ein Ausweisdokument und ersetzt die nach dem Waffengesetz erforderliche Erlaubnis nicht von selbst. Welche Vorgänge er trägt, ergibt sich aus den Vorschriften über Verbringen und Mitnahme.

Praxis

Die Rechtslage unterscheidet sich von Staat zu Staat erheblich. Was in Deutschland zulässig ist, kann in Österreich oder der Schweiz anders geregelt sein. Vor einer Reise ins Ausland ist deshalb neben dem deutschen Recht auch das Recht des Zielstaates und jedes Durchfahrtstaates zu klären. Die maßgeblichen Einzelheiten zum deutschen Teil stehen in § 29 WaffG selbst.

Verwandte Begriffe

Wo das im Gesetz steht

Disclaimer

Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.

Stand: 2026-07-28