Schützenverband (anerkannt)
Dachverband mit behördlich anerkanntem Sportschiessprogramm - Mitgliedschaft ist Voraussetzung für das Sportschützen-Bedürfnis.
Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026
Definition
Ein anerkannter Schießsportverband ist ein Dachverband mit behördlich anerkanntem Sportschießprogramm. Die Anerkennung richtet sich nach § 15 WaffG. Sie ist keine Selbsteinschätzung des Verbandes, sondern eine behördliche Entscheidung.
Die Kette aus drei Gliedern
Das Sportschützen-Bedürfnis hängt nicht unmittelbar am Verband, sondern an einer Kette:
- Der Schütze ist Mitglied in einem Schießsportverein.
- Der Verein gehört einem nach § 15 WaffG anerkannten Schießsportverband an.
- Erst daraus folgt die Anerkennung des Bedürfnisses nach § 14 WaffG.
Diese Dreiteilung erklärt, warum § 15 WaffG in einem Glossar für Sportschützen überhaupt auftaucht. Die Vorschrift richtet sich ihrem Wortlaut nach an die Verbände, wirkt sich aber über § 14 WaffG unmittelbar auf jeden einzelnen Schützen aus. Bricht ein Glied der Kette, entfällt die Grundlage des Bedürfnisses, auch wenn der Schütze persönlich nichts falsch gemacht hat.
Anerkannte Verbände
Zu den anerkannten Schießsportverbänden zählen unter anderem:
- DSB, Deutscher Schützenbund
- BDS, Bund Deutscher Sportschützen
- BDMP, Bund Deutscher Militär- und Polizeischützen
- BBS, Bund der Bürgerlichen Schützenvereinigung
Welche Verbände zu einem bestimmten Zeitpunkt anerkannt sind, ist eine Frage des jeweils aktuellen Verwaltungsstandes und keine Frage des Gesetzeswortlauts. Wer sich darauf stützen will, prüft den Status vor Vereinsbeitritt und nicht danach.
Was die Anerkennung mitbringt
An der Anerkennung hängt mehr als ein Titel. Der Verband gibt eine Sportordnung heraus, und diese Sportordnung ist der Maßstab dafür, welche Disziplinen anerkannt sind und welche Waffen dafür zugelassen und erforderlich sind. Die Erforderlichkeit einer bestimmten Waffe lässt sich deshalb ohne die Sportordnung des jeweiligen Verbandes nicht beurteilen.
Ebenso stellt der Verein die Bescheinigungen aus, mit denen der Schütze gegenüber der Behörde seinen Nachweis führt.
Nachweispflichten stehen in § 14 WaffG
Wie oft geschossen werden muss, über welchen Zeitraum und mit welchen Unterschieden zwischen Erwerbs- und Besitzbedürfnis, regelt nicht § 15 WaffG, sondern § 14 WaffG. Die maßgeblichen Einzelheiten stehen dort und sind auch dort nachzulesen. Wer die Zahlen aus dem Gedächtnis zitiert, verwechselt regelmäßig die Anforderungen für den Ersterwerb mit denen für den Fortbestand des Besitzes.
Für diesen Eintrag bleibt festzuhalten: Der Verband liefert den Rahmen, § 14 WaffG liefert die Anforderungen an den einzelnen Schützen.
Praxis
- Ohne Mitgliedschaft in einem Verein, der einem anerkannten Verband angehört, fehlt dem Sportschützen-Bedürfnis die Grundlage.
- Ein Vereinswechsel ist zeitnah zu melden. Die Behörde prüft die Kette und nicht die Absicht.
- Wer die Nachweise nach § 14 WaffG nicht erbringt, riskiert den Wegfall des Bedürfnisses. Das ist die Folge, die den Bestand der bereits erteilten Erlaubnisse berührt.
Verwandte Begriffe
Verwandte Paragraphen
Wo das im Gesetz steht
- § 15 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__15.html
- § 14 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__14.html
Disclaimer
Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.
Stand: 2026-07-28