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Urteil

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VGH Baden-Württemberg: Jagdschein-Überprüfung kann die waffenrechtliche Drei-Jahres-Frist neu starten

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg · 1 S 555/18 · 16.10.2018

Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026

Kernaussage

Die Behörde muss Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 4 Abs. 3 WaffG mindestens alle drei Jahre erneut auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung prüfen. Führt eine Jagdbehörde anlässlich einer Jagdschein-Verlängerung eine eigene Prüfung nach §§ 5, 6 WaffG durch, lässt das den Dreijahreszeitraum neu beginnen, sofern der Antragsteller das 24. Lebensjahr vollendet hat und die Zentralregister-Auskunft keine Eintragungen ergab. Eine erneute Regelüberprüfung schon neun Monate später ist dann ohne konkreten Anlass nicht erforderlich, die dafür erhobene Gebühr rechtswidrig.

Eine Stadt prüfte einen Jäger und Waffenbesitzkarten-Inhaber im Dezember 2013 im Rahmen einer Regelüberprüfung, im März 2016 anlässlich seines Antrags auf Verlängerung des Jagdscheins und erneut im Januar 2017 - diesmal gestützt auf die waffenrechtliche Regelüberprüfungspflicht und mit Gebührenbescheid über 28 Euro. Der Jäger wehrte sich gegen die Gebühr für die dritte Prüfung. Der VGH Baden-Württemberg wies die Berufung der Stadt zurück: Die Jagdschein-Prüfung vom März 2016 hatte den Dreijahreszeitraum bereits neu in Gang gesetzt, weil sie nach denselben Maßstäben wie eine waffenrechtliche Prüfung erfolgte. Die neuerliche Überprüfung nach nur neun Monaten ohne besonderen Anlass war daher nicht erforderlich und die Gebühr rechtswidrig.

Sachverhalt

Der Kläger (geboren 1965) war seit 1997 Inhaber einer Waffenbesitzkarte mit zwei eingetragenen Waffen sowie eines Jagdscheins. Am 05.12.2013 führte die beklagte Stadt als Waffenbehörde eine Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG durch (vollständige Auskünfte aus Bundeszentralregister, Erziehungsregister, staatsanwaltschaftlichem Verfahrensregister und Stellungnahme des Landeskriminalamts) - ohne Beanstandungen. Im Frühjahr 2016 beantragte der Kläger die Verlängerung seines Jagdscheins; die Stadt prüfte daraufhin als Jagdbehörde seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Eignung (unbeschränkte Bundeszentralregister-Auskunft, zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister, örtliche Polizeidienststelle statt Landeskriminalamt, keine Erziehungsregister-Abfrage) und verlängerte den Jagdschein am 17.03.2016 für drei Jahre gegen eine Gebühr von 220,05 Euro. Am 03.01.2017, knapp neun Monate später, führte die Stadt erneut eine Regelüberprüfung durch, diesmal bezogen auf die Waffenbesitzkarte und mit dem vollen Prüfprogramm wie 2013 - wieder ohne Beanstandungen, aber mit einem Gebührenbescheid über 28 Euro. Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Gebühr: Innerhalb von neun Monaten sei seine Zuverlässigkeit ohne hinreichenden Grund zweimal nach denselben Kriterien überprüft worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch zurück, weil Jagd- und Waffenrecht eigenständige Ordnungsbereiche seien und die jagdrechtliche Prüfung nach ihrer Ermittlungstiefe nicht den waffenrechtlichen Anforderungen entsprochen habe. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob den Gebührenbescheid und den Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 25.01.2018 auf (5 K 16123/17). Die Stadt legte die zugelassene Berufung ein.

Entscheidung

Der VGH Baden-Württemberg wies die Berufung der Stadt zurück; der Gebührenbescheid blieb aufgehoben.

  1. Rechtsgrundlage der Gebühr. Einzige Grundlage für die Gebührenfestsetzung war § 4 Abs. 1 und 3 Landesgebührengesetz (LGebG) i.V.m. Nr. 9.8.5 der städtischen Verwaltungsgebührensatzung, die für die “Überprüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 4 WaffG” eine Gebühr von 28 Euro vorsah. Dieser Gebührentatbestand ist mit höherrangigem Recht vereinbar, trägt eine Gebührenfestsetzung aber nicht, wenn die zugrundeliegende Amtshandlung - die Regelüberprüfung - nicht erforderlich war.
  2. Pflicht zur Regelüberprüfung, kein starres Intervall. § 4 Abs. 3 WaffG verpflichtet die Behörde, Erlaubnisinhaber “in regelmäßigen Abständen”, mindestens aber alle drei Jahre, erneut auf Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) zu prüfen. Das Gesetz gibt kein verbindliches Intervall vor; kürzere Abstände sind zulässig, wenn sachliche Gründe oder ein organisatorisches Überprüfungskonzept dahinterstehen - nicht aber, wenn der Dreijahreszeitraum ohne konkreten Anlass erheblich unterschritten wird.
  3. Anknüpfungspunkt für die Frist. Der Dreijahreszeitraum berechnet sich ab der Erteilung der Erlaubnis oder der zuletzt vorangegangenen Regelüberprüfung. Wird innerhalb eines laufenden Zeitraums aus konkretem waffenrechtlichem Anlass (etwa Antrag auf eine weitere Erlaubnis) erneut nach §§ 5, 6 WaffG geprüft, beginnt der Dreijahreszeitraum mit dieser Anlassprüfung neu.
  4. Jagdrechtliche Anlassprüfung kann denselben Effekt haben. Seit der Neuregelung des Waffenrechts 2003 (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) darf ein Jagdschein nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Eignung nach §§ 5, 6 WaffG besitzt. Diese Verweisung ordnet an, dass die Jagdbehörde dieselben Prüfungsmaßstäbe und Ermittlungsschritte anzuwenden hat wie die Waffenbehörde - bei den Auskünften aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WaffG) und der Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WaffG) besteht kein Unterschied zwischen beiden Behördentypen.
  5. Einschränkung beim Erziehungsregister, aber nur in wenigen Fällen relevant. Jagdbehörden erhalten - anders als Waffenbehörden - nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 BZRG keine Auskunft aus dem Erziehungsregister. Das schließt eine gleichwertige Prüfung aber nicht generell aus: Hat der Antragsteller das 24. Lebensjahr vollendet und ergibt die Zentralregister-Auskunft keine Eintragung im Sinne des § 63 Abs. 2 BZRG, steht damit zugleich mittelbar fest, dass auch das Erziehungsregister keine Eintragungen enthalten kann (weil Eintragungen dort erst mit Vollendung des 24. Lebensjahres entfernt werden, soweit keine einschlägige Verurteilung im Zentralregister fortbesteht). In diesen - in der Praxis weit überwiegenden - Fällen entspricht die jagdbehördliche Prüfung der waffenbehördlichen vollständig.
  6. Subsumtion: die Jagdschein-Prüfung vom 17.03.2016 hatte die Frist bereits neu gestartet. Der 1965 geborene Kläger hatte das 24. Lebensjahr lange vollendet, die Zentralregister-Auskunft ergab keine Eintragungen. Die Stadt hatte als Jagdbehörde tatsächlich nach §§ 5, 6 WaffG geprüft und war über § 18a BJagdG zur internen Mitteilung des Ergebnisses an die eigene Waffenbehörde verpflichtet. Damit lief der Dreijahreszeitraum ab dem 17.03.2016 neu.
  7. Die Regelüberprüfung vom 03.01.2017 war daher nicht erforderlich. Es gab keinen konkreten Anlass (kein neues Verhalten, keine gesundheitliche Veränderung) für eine derart kurzfristige erneute Prüfung nach nur knapp neun Monaten; sie beruhte auch nicht auf einem organisatorischen Konzept der Stadt, sondern darauf, dass diese der jagdbehördlichen Prüfung fälschlich keine Bedeutung für die waffenrechtliche Frist beigemessen hatte.
  8. Verworfene Einwände der Behörde. Die Verlängerung des Jagdscheins selbst war nicht erneut “Anlass” für die Januar-Prüfung, weil der Verlängerungsantrag bereits im März 2016 abgearbeitet war. Ein neun Monate altes Führungszeugnis als “veraltet” zu behandeln, rechtfertigt für sich keine Regelüberprüfung, wenn deren gesetzliche Voraussetzungen nicht vorliegen. Gebührenkalkulatorische Erwägungen der Behörde sind kein zulässiger Anlass für eine Regelüberprüfung, die sich allein am gefahrenabwehrenden Zweck des Waffengesetzes auszurichten hat. Auch die geringe Gebührenhöhe von 28 Euro rechtfertigt keine Festsetzung ohne erfüllte gesetzliche Voraussetzungen.
  9. Kosten und Revision. Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); Streitwert 28 Euro.

Praxisrelevanz

Wer als Jäger zugleich Waffenbesitzkarten-Inhaber ist, kann sich darauf berufen, dass eine vollständige jagdrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung anlässlich einer Jagdschein-Verlängerung die waffenrechtliche Dreijahresfrist nach § 4 Abs. 3 WaffG neu in Gang setzt - vorausgesetzt, er ist mindestens 24 Jahre alt und die Zentralregister-Auskunft war unauffällig. Eine kurz danach erhobene, gebührenpflichtige Regelüberprüfung ohne neuen Sachgrund ist dann rechtswidrig. Behörden, die Jagd- und Waffenrecht in unterschiedlichen “Abfragetiefen” handhaben (etwa Landeskriminalamt versus örtliche Polizeidienststelle), können sich darauf nicht stützen, wenn das Gesetz für beide Prüfungen dieselben Maßstäbe vorschreibt. Die Entscheidung betrifft nur die Gebührenfrage, nicht die materielle Zuverlässigkeitsprüfung selbst.

Quellen

  • Quelle: Landesrecht Baden-Württemberg, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2018, 1 S 555/18 (Volltext im Projektarchiv)
  • § 4 WaffG: Voraussetzungen für die Erlaubnis (Abs. 3: Regelüberprüfung)
  • § 5 WaffG: Zuverlässigkeit
  • § 6 WaffG: Persönliche Eignung