BKA-Zeichen
Prüfzeichen des Bundeskriminalamtes für unbrauchbar gemachte Waffen.
Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026
Definition
Das BKA-Zeichen ist das Prüfzeichen des Bundeskriminalamtes für unbrauchbar gemachte Waffen. Es bestätigt, dass eine Waffe fachgerecht und dauerhaft unbrauchbar gemacht wurde. Den Nachweis erbringt ein dafür zugelassener Sachverständiger oder ein Büchsenmacher, nicht der Besitzer selbst.
Was das Zeichen aussagt und was nicht
Das Zeichen dokumentiert einen technischen Vorgang: Die Waffe ist dauerhaft nicht mehr funktionsfähig. Mehr sagt es nicht.
Insbesondere ist das Zeichen keine Erlaubnis und keine eigene waffenrechtliche Kategorie. Wie eine unbrauchbar gemachte Waffe im Übrigen zu behandeln ist, ergibt sich aus dem Waffengesetz und seinen Anlagen. Die Anlage 2 ist dafür der Einstieg: Abschnitt 1 nennt die verbotenen, Abschnitt 2 die erlaubnispflichtigen und Abschnitt 3 die von Erlaubnispflichten freigestellten Waffen. Wer den Status eines konkreten Stücks bestimmen will, muss diese Einordnung vornehmen und kann sie nicht aus dem Prüfzeichen ableiten.
Abgrenzung zum PTB-Zeichen
Beide Zeichen werden von unterschiedlichen Stellen vergeben und bedeuten Gegensätzliches:
- Das PTB-Zeichen bescheinigt, dass eine Waffe in ihrer Bauart geprüft und zugelassen ist. Sie darf funktionieren.
- Das BKA-Zeichen bescheinigt, dass eine Waffe unbrauchbar gemacht wurde. Sie darf gerade nicht mehr funktionieren.
Das eine Zeichen steht am Beginn der Nutzung, das andere an ihrem Ende. Wer beide verwechselt, zieht aus einem Stempel den genau umgekehrten Schluss.
Nicht zu verwechseln: der Erbfall
Im Zusammenhang mit geerbten Waffen kursiert die Vorstellung, der Erbe müsse die Waffe unbrauchbar machen lassen und ein BKA-Zeichen anbringen. Das trifft nicht zu. § 20 Abs. 3 WaffG verlangt für den Erben ohne eigenes Bedürfnis eine Sicherung
durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem.
Das Blockiersystem ist reversibel. Die Waffe bleibt im Bestand und kann bei späterem Bedürfnisnachweis wieder entsperrt werden. Die Unbrauchbarmachung, für die das BKA-Zeichen steht, ist dagegen endgültig. Das sind zwei verschiedene Wege mit verschiedenen Rechtsfolgen. Die Einzelheiten zum Erbfall stehen im Eintrag Erbenprivileg und in § 20 WaffG.
Wo das Zeichen praktisch vorkommt
- Bei Stücken, die dauerhaft außer Funktion gesetzt und in dieser Form behalten werden sollen, etwa in Sammlungen.
- Als Nachweis gegenüber der Behörde, dass eine Waffe tatsächlich unbrauchbar gemacht wurde und nicht nur zerlegt in einer Schublade liegt.
Wer den Besitz einer Waffe nicht fortsetzen will, hat neben der Unbrauchbarmachung weitere Wege, etwa die Überlassung an einen Berechtigten oder die Abgabe bei der Behörde. Welcher Weg im Einzelfall offensteht und welche Anzeige dazu gehört, ist mit der zuständigen Waffenbehörde zu klären.
Fundstelle
Die maßgebliche Vorschrift ist § 27 Abs. 1 DVAusfWaffG. Dort und nicht im Waffengesetz selbst stehen die Einzelheiten zum Zeichen. Da diese Verordnung nicht unter derselben Quelle wie das WaffG verlinkt wird, ist hier nur die Fundstelle genannt.
Verwandte Begriffe
Wo das im Gesetz steht
- § 27 Abs. 1 DVAusfWaffG (Fundstelle, kein Link)
- § 20 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__20.html
- § 20 WaffG im Paragraphen-Bereich
Disclaimer
Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.
Stand: 2026-07-28